Meldung der Wein- und Traubenmostbestände Entgegennahme

    Bestandsmeldung Wein und Traubenmost abgeben

    Wenn Sie oder Ihr Betrieb zum 31. Juli Wein und/ oder Traubenmost besitzen, müssen Sie bis zum 10. September eine entsprechende Meldung bei der zuständigen Behörde abgeben.

    Beschreibung

    Zu einer jährlichen Abgabe einer Wein- und/oder Traubenmostbestandsmeldung sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie deren Zusammenschlüsse verpflichtet, die zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder besitzen. Anzugeben sind alle aus eigener oder fremder Erzeugung stammenden Bestände der Erzeugnisse, die zum Erhebungsstichtag in eigenen oder gemieteten Räumen lagern. Dabei ist es unerheblich, ob diese in Tanks, Fässern oder Flaschen gelagert werden.

    Sollten gegenüber der letzten Meldung keine Bestände mehr vorliegen, da diese verkauft oder Restbestände in den privaten Bestand überführt wurden, (kein Verkauf mehr, nur Eigenbedarf) ist eine Nullmeldung zwingend erforderlich.

    Von der Meldepflicht befreit sind Einzelhändler, die im Einzelfall nicht mehr als 100 Liter Wein an einen Endverbraucher abgeben.

    Die bisher nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen (Neuaufnahme), die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen, sind ebenfalls abgabepflichtig.

    Online-Dienst

    Begleitdokumente für den Transport von Weinbauerzeugnissen ausstellen

    ID: L100040_480934229

    Beschreibung

    Für den Transport von nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen benötigen Sie ein Weinbegleitdokument. Betriebe der Weinwirtschaft können über den Online-Dienst Weinbau Weinbegleitdokumente digital ausstellen, verwalten und an Empfänger und zuständige Behörden direkt online übermitteln.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Version

    Technisch erstellt am 09.12.2022 (von: Witte, Farina Isabell)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    zuständige Stelle

    Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)

    Adresse

    Hausanschrift

    Röverskamp 5

    26203 Wardenburg

    Postanschrift

    Postfach 39 49

    26029 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 570 26-0

    Fax: 0441 570 26-179

    E-Mail: poststelle@laves.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Hannes Himburg)

    Technisch geändert am 25.10.2024 (von: Becker, Frederick)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Meldeformular für Wein- und Traubenmostbestände

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie oder Ihr Betrieb besitzen zum 31. Juli Traubenmost und/oder Wein.
    • Sie oder Ihr Betrieb waren im Vorjahr meldepflichtig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es handelt sich um eine reine Information. Gegen diese kann kein Widerspruch eingelegt oder ein Klageverfahren eingeleitet werden.

    Verfahrensablauf

    • Sie melden Ihre Wein und/oder Traubenmostbestände über ein entsprechendes Formular an die zuständige Behörde.
    • Die zuständige Behörde wird sich nur im Einzelfall, bei zu klärenden Fragen, bei Ihnen melden.

    Fristen

    Der späteste Abgabetermin für diese Meldung ist der 10. September des Meldejahres.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bemerkungen

    Ordnungswidrig i.S.d. § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig nach Nr. 3 entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 10. September jedes Jahres vorlegt.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 24.02.2023

    Version

    Technisch erstellt am 26.04.2023 (von: Schulze, Christin)

    Technisch geändert am 27.10.2023 (von: Witte, Farina Isabell)

    Stichwörter

    Bestandsnachweis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)