Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege beantragen
Wenn Sie nicht sicherstellen können, dass es Ihrem Kind bei Ihnen zuhause gut geht, dann kann Ihr Kind vorübergehend oder auf längere Zeit in einer Pflegefamilie leben.
Beschreibung
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bedeutet, dass Ihr Kind in einer anderen Familie lebt und dort betreut wird. Bei welcher Pflegefamilie Ihr Kind lebt und wie lange, hängt zum Beispiel hiervon ab:
- Alter des Kindes
- Entwicklungsstand Ihres Kindes
- Bindungen Ihres Kindes
- Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen bei Ihnen
- Die Pflegeeltern werden vom Jugendamt gemeinsam mit Ihnen ausgesucht.
- Nur geeignete Personen können Pflegeeltern werden und Ihr Kind bei sich aufnehmen.
- Auch Verwandte (z.B. Großeltern) können Pflegeeltern sein.
Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege kann zeitlich befristet oder auf Dauer sein. Sie ist eine Leistungsart der Hilfen zur Erziehung. Sie kann auch für junge Volljährige gelten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
an das örtliche Jugendamt
Ansprechpartner
Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 51 - Jugend
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr Mo - Do 14:00-15:30 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Herr Martin Albracht
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04401 927-268
Fax: 04401 927-100
E-Mail: martin.albracht@wesermarsch.de
Herr Christian Althaus
Frau Susanne Benissan
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04401 927-745
Fax: 04401 927-100
E-Mail: susanne.benissan@wesermarsch.de
Herr Carsten Flemming
Frau Sonja Günther
Frau Juliane Herrmann
Herr Jonas Hotze
Frau Antonietta Kern
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04401 927-735
Fax: 04401 927-100
E-Mail: Antonietta.Kern@wesermarsch.de
Frau Patricia Kofmansky
Frau Jantje Lede
Frau Kirsten Mertinkat
Frau Katarzyna Rychlicka
Frau Claudia Wefer
Frau Kira Wöhst
Frau Jane Schröder
Internet
Bankverbindung
Kreiskasse des Landkreises Wesermarsch
Empfänger: Kreiskasse des Landkreises Wesermarsch
IBAN: DE17 2805 0100 0060 4005 79
BIC: SLZODE22
Bankinstitut: Landessparkasse zu Oldenburg (LzO)
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Gegebenenfalls Nachweis über das Sorgerecht, zum Beispiel: Geburtsurkunde, Auskunft aus dem Sorgeregister oder Beschluss des Familiengerichts über das Sorgerecht
Voraussetzungen
Sie sind Eltern oder Vormund für ein Kind (die personensorgeberechtige Person).
Sie schaffen es nicht, das Kind so zu versorgen und zu erziehen, dass es gut für das Kind ist.
Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege ist geeignet und notwendig (darüber entscheidet das Jugendamt).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nehmen Sie Kontakt zum zuständigen Jugendamt auf.
Das Jugendamt erklärt Ihnen in einem persönlichen Gespräch welche Hilfen es gibt.
Das Jugendamt versucht Sie zu unterstützen, damit Ihr Kind weiter bei Ihnen bleiben kann.
Wenn das Jugendamt und Sie zu dem Ergebnis kommen, dass eine Unterbringung Ihres Kindes in einer Pflegefamilie sinnvoll ist, dann können Sie einen Antrag auf "Hilfen zur Erziehung" stellen.
Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind, ggf. die künftigen Pflegeelterndie und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
Das Jugendamt sucht nach einer geeigneten Pflegefamilie. Sie können Wünsche äußern. Wenn es mehrere mögliche Pflegeeltern gibt, dann können sie mit auswählen.
Das Jugendamt überprüft regelmäßig, ob die Hilfe immer noch passend ist.
Kosten
Die Kosten für die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege trägt zum großen Teil das Jugendamt. An den Kosten müssen Sie sich aber in angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 12.01.2023
Stichwörter
Erziehungshilfe, Pflegefamilie, Unterbringung, Sorgerecht, Pflegekind