Weiterleistung für Wohngeld beantragen
Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Weiterleistung stellen.
Beschreibung
Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes beantragen, dass Ihnen das Wohngeld weitergezahlt wird, und zwar wie in Ihrem ersten Antrag als
- Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter bzw. Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
- Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits
- Bürgergeld oder
- Grundsicherung im Alter oder
- bei Erwerbsminderung oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Hinweise für Katlenburg-Lindau: Wohngeld - Informationen und Anträge
Was ist Wohngeld:© canva
Personen mit einem geringen Einkommen können Wohngeld beantragen. Damit werden diese finanziell bei ihren Wohnkosten unterstützt. Voraussetzung ist, dass Sie keine Leistungen beziehen, bei denen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.
Wichtig:
Wohngeld ist ein Wohnkostenzuschuss. Daher wird die Miete nicht in voller Höhe übernommen. Es dient nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Jobcenter oder an den Fachbereich Soziale Leistungen.
Aktuelles
Hinweis zu den Bearbeitungszeiten
Aufgrund des sehr hohen Antragsaufkommens durch das Wohngeld-Plus-Gesetz und den größeren Kreis der Leistungsberechtigten weisen wir auf derzeit längere Bearbeitungszeiten hin.
Komplettanträge:
Mietzuschuss - Sie wohnen zur Miete
Lastenzuschuss - Sie bewohnen Eigentum
Weitere Unterlagen finden Sie unter dem jeweiligen Menüpunkt.
Informationen zum Wohngeld Plus:
Der Wohngeld-Plus Flyer ist auch in weiteren Sprachen verfügbar: Leichte Sprache, Arabisch, Englisch, Französisch, Türkisch, Polnisch, Ukrainisch, Russisch
Wohngeld-Plus Rechner - voraussichtlichen Wohngeldanspruch berechnen
Das Erklärvideo zum Wohngeld ist auch in weiteren Sprachen verfügbar:
Leichte Sprache, Arabisch, Englisch, Französisch, Türkisch, Polnisch, Ukrainisch , Russisch
Infos und Anträge
Anspruchsvoraussetzung
Wohngeldberechtigt sind Personen, die einen Wohnraum gemietet oder Eigentum an Wohnraum haben und diesen entsprechend nutzen. Zudem können Personen Wohngeld beantragen, die in einem Heim untergebracht sind.
Sie müssen eigenes Einkommen haben, ...
Der Bezug von Wohngeld setzt voraus, dass der sonstige Lebensunterhalt und ein Teil der Miete bzw. Belastung durch eigenes Einkommen bestritten wird.
... aber ein niedriges Einkommen.
Das Wohngeld soll Sie von den Wohnkosten entlasten und Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich sichern. Grundprinzip ist, dass die Wohnkosten über einen bestimmten Anteil am Einkommen nicht hinausgehen sollen. Das Wohngeldgesetz sieht bundesrechtlich festgelegte Höchstbeträge für Miete bzw. Belastung vor. Bei Fragen können Sie sich vertrauensvoll an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dieser Internetseite wenden.
An wen kann ich mich wenden?
Für Anträge, die das Wohngeld betreffen, ist der Fachbereich 35 - Soziale Leistungen des Landkreises Northeim zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort, die Ansprechpartner finden Sie hier auf der Internetseite.
Für Personen, die in Einbeck ihren Wohnsitz haben, ist die Stadt Einbeck zuständig. https://www.einbeck.de/verwaltung/dienstleistungen/dienstleistung.php?menuid=31&topmenu=516&id=278
Wie läuft das Verfahren ab?
Wohngeld wird auf Antrag in der Regel für 12 Monate bewilligt. Ihren Bewilligungszeitraum finden Sie auf dem aktuellen Bescheid. Der Zeitraum kann verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass sich Ihre persönlichen oder finanziellen Verhältnisse in Zukunft ändern.
Den Folgeantrag für die Weiterleistung von Wohngeld können Sie frühestens zwei Monate vor Ende des aktuellen Bewilligungszeitraums stellen.
Was tue ich, wenn sich die Höhe der Kosten oder meine Wohnsituation verändern?
- Änderung der Belastungen oder des Einkommens: Falls sich Ihre Belastungen erhöhen oder Ihr Einkommen verringert, könnten Sie einen höheren Anspruch haben. Eine Erhöhung der Leistung ist nur auf Antrag möglich. Wichtig ist deshalb, dass Sie uns Änderungen schnellstmöglich mitteilen.
- Leistungen nach einem Umzug: Das Wohngeld ist eine an die Wohnung geknüpfte Leistung. Wenn Sie in eine neue Wohnung ziehen, müssen Sie einen neuen Antrag auf Wohngeld stellen. Wichtig ist deshalb, dass Sie uns einen Umzug schnellstmöglich, bestenfalls vorab, mitteilen.
Erforderliche Unterlagen
Die für Ihren Antrag erforderlichen Unterlagen finden Sie zusammengefasst bei der jeweiligen Leistungsart:
Mietzuschuss - Sie wohnen zur Miete / Lastenzuschuss - Sie bewohnen Eigentum/ Heimbewohner
Mietzuschuss - Sie wohnen zur Miete
Einen Mietzuschuss können alle Personen beantragen, die in ihrem derzeitigen Zuhause zur Miete wohnen.
Was muss bei dem Antrag beachtet werden?
Bitte füllen Sie den Antrag aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Mit einer möglichst vollständigen Einreichung der Unterlagen tragen Sie zu einer schnelleren Sachbearbeitung bei. Bitte lassen Sie auch den Antrag auf der letzten Seite melderechtlich durch Ihre Stadt/Gemeinde bestätigen. Sie können den vollständigen Antrag auch dort abgeben, dieser wird dann an uns weitergeleitet. Die für die Beantragung wichtigen Unterlagen finden sie hier:
Dokumente
- Antragsformular Mietzuschuss
- Hilfestellung zu den notwendigen Nachweisen
- Datenschutzverordnung + Einverständniserklärung
- Mietbescheinigung
- Verdienstbescheinigung
- zusätzliche Erklärung über Kapital
Lastenzuschuss - Sie bewohnen Eigentum
Der Lastenzuschuss soll die Personen unterstützen, die in Ihrem Eigentum wohnen.
Was muss bei dem Antrag beachtet werden?
Bitte füllen Sie den Antrag (als Link) aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Mit einer möglichst vollständigen Einreichung der Unterlagen tragen Sie zu einer schnelleren Sachbearbeitung bei. Bitte lassen Sie auch den Antrag auf der letzten Seite melderechtlich durch Ihre Stadt/Gemeinde bestätigen. Sie können den vollständigen Antrag auch dort abgeben, dieser wird dann an uns weitergeleitet. Die für die Beantragung wichtigen Unterlagen finden sie hier.
Dokumente
- Antragsformular Lastenzuschuss
- Hilfestellung zu den notwendigen Nachweisen
- Datenschutzverordnung + Einverständniserklärung
- Belastungen durch Kredite und Nebenkosten
- Fremdmittelbescheinigung
- Verdienstbescheinigung
- Wohnflächenberechnung
- zusätzliche Erklärung über Kapital
Heimbewohner
Mit dem Wohngeld werden auch Personen unterstützt, die in einem Heim untergebracht sind. Dabei werden alle Heime berücksichtigt, die ältere, pflegebedürftige oder behinderte Personen aufnehmen und betreuen.
Was muss bei dem Antrag beachtet werden?
Bitte füllen Sie den Antrag aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Mit einer möglichst vollständigen Einreichung der Unterlagen tragen Sie zu einer schnelleren Sachbearbeitung bei. Sie können den vollständigen Antrag auch bei Ihrer Stadt/Gemeinde abgeben, dieser wird dann an uns weitergeleitet. Die für die Beantragung wichtigen Unterlagen finden sie hier:
Dokumente
- Antragsformular Heimzuschuss
- Hilfestellung zu den notwendigen Nachweisen
- Datenschutzverordnung + Einverständniserklärung
- Mietbescheinigung
- Verdienstbescheinigung
- zusätzliche Erklärung über Kapital
Anspruch auf Bildung und Teilhabe
Wussten Sie schon, dass der Bezug von Wohngeld auch für die Leistungen für Bildung und Teilhabe berechtigt? Weitere Informationen finden Sie hier.
Online-Dienste
Anträge auf Wohngeld für Berechtigte im Landkreis Northeim ohne Stadt Einbeck
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Mitteilung zum Wohngeldantrag / Übersendung von Unterlagen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde
Ansprechpartner
Wohngeld
Kontaktperson
Frau Melanie Axhami
Hausanschrift
Fax: 05551 708-9534
Telefon Festnetz: 05551 708-8483
E-Mail: maxhami@landkreis-northeim.de
Herr Alexoudis
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05551 708-8478
Fax: 05551 708-9534
E-Mail: aalexoudis@landkreis-northeim.de
Herr Bode
Herr Alexander Dietz
Frau Hartwig
Herr Christian Jörns
Frau Melanie Klar
Frau S. Jünemann
Hausanschrift
Fax: 05551 708-9535
Telefon Festnetz: 05551 708-318
E-Mail: sjuenemann@landkreis-northeim.de
Frau Eleonore Laturnus
Frau Weingold
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05551 708-8479
Fax: 05551 708-9534
E-Mail: eweingold@landkreis-northeim.de
Frau Wiljes
Formulare
Wohngeldantrag für den Mietzuschuss
Bundeseinheitliches Formular für den Wohngeldantrag (Mietzuschuss)
Lastenzuschuss beantragen
Bundeseinheitliches Formukar für den Lastenzuschuss-Antrag
erforderliche Unterlagen
Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten bzw. der Belastung vorlegen:
- über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
- Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
- erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
- aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
- über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
- Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
- letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/Gewerbetreibende).
Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind. Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise (nur bei erfolgten Änderungen innerhalb des letzten Bewilligungszeitraumes) beizufügen:
- Immatrikulationsbescheinigung (Studierende),
- BAföG-Bescheid (Studierende),
- Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums,
- Krankenversicherungsnachweis,
- Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
- Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
- Schwerbehindertenausweis (gegebenenfalls Nachweis über Pflegegeldzahlungen).
- Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.
- Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürgern müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.
Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus (nur bei erfolgten Änderungen innerhalb des letzten Bewilligungszeitraumes) dieses ausgefüllte Formular:
- Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt)
Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie (nur bei erfolgten Änderungen innerhalb des letzten Bewilligungszeitraumes) zusätzlich folgende Formulare/Nachweise:
- Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
- Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
- Nachweis über die Höhe des Kaufpreises bzw. der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
- Grundsteuerbescheid/ Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
- Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
- Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
- Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
- Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag
Voraussetzungen
Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller weiterhin wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:
- Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
- Untermieterin und Untermieter von Wohnraum
- Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung
- Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner i.S. des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind)
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann
- Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist
- Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst
- eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung bzw. auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.
Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage
Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Verfahrensablauf
- Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen.
- Sie stellen Ihren Weiterleistungsantrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes. Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
- Die Behörde prüft Ihren Weiterleistungsantrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
- Im Falle einer Weiterbewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate weiter bewilligt und kann bei vergleichsweise konstantem Einkommen bis zu 24 Monate weiter gewährt werden.
Fristen
Für einen lückenlosen Wohngeldbezug ist es erforderlich, den Antrag auf Weiterleistung spätestens in dem Monat nach Ablauf des bisherigen Bewilligungszeitraums zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Über den Weiterleistungsantrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Gegebenenfalls längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Tag der Antragstellung geprüft. Bei weiter bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.
Kosten
kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich - auch in automatisierter Form - insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen. Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
- ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 28.02.2024
Stichwörter
Wohngeldbewilligung verlängern, Unterstützung für Eigentum, Unterstützung für Wohnkosten, Wohngeldantrag, Unterstützung für Miete, Mietzuschuss, Wohngeldberechtigte Person, Zuschuss zur Miete, Wohngeldberechtigung, Wohngeldbewilligung, Bewilligungszeitraum Wohngeld, Weiterleistung Wohngeld, Bewilligungszeitraum, Lastenzuschuss, Wohngeldanspruch, Wohngeldweiterleistungsantrag, Zuschuss zu Lasten
Metainformation
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