staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker Anerkennung

    Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" beantragen

    Sie wollen in Deutschland in der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder als Gegenprobensachverständige bzw. als Gegenprobensachverständiger tätig sein? Dann benötigen Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte/r Lebensmitteltechniker*in"

    Beschreibung

    Die Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert. Das heißt, die Aufnahme oder die Ausübung dieses Berufs ist durch rechtliche Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden.

    Sie können mit der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" in der amtlichen Lebensmittelüberwachung nur arbeiten, wenn Sie die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung besitzen und damit Ihre Qualifikation den rechtlichen Anforderungen entspricht. Um die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zu bekommen, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.

    Wenn die Prüfung Ihrer Hochschul-Qualifikation positiv ausfällt und Sie sonstige Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis und dürfen die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in" führen.

    Online-Dienst

    Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" beantragen

    ID: L100040_492942902

    Beschreibung

    Sie wollen in Deutschland in der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder als Gegenprobensachverständige bzw. als Gegenprobensachverständiger tätig sein? Dann benötigen Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte/r Lebensmitteltechniker*in"

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Calenberger Straße 2

    30169 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 1200

    E-Mail: poststelle@ml.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen einen schriftlichen Antrag einreichen. Diesem müssen Sie ein Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) sowie die Nachweise über das Vorliegen des Ausbildungsabschlusses beifügen. Alle Dokumente sind ggf. als beglaubigte Kopie vorzulegen.

    Voraussetzungen

    Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" erhält auf Antrag, wer:

    Ein Studium der Lebensmittelchemie mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern an einer deutschen Universität abgeschlossen und danach eine berufspraktische Ausbildung von einem Jahr absolviert hat sowie die Gesamtprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker bestanden hat oder

    Eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz gleichwertige Berufsqualifikation besitzt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Den Antrag zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen und ihn handschriftlich unterzeichnen. Der Antrag muss den Hinweis enthalten, dass Sie die berufliche Tätigkeit in Niedersachsen ausüben wollen. Die benötigten Nachweise müssen dem Antrag beigefügt werden.

    Wenn die Prüfung Ihrer Hochschul-Qualifikation positiv ausfällt und Sie sonstige Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zugestellt.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung soll die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entscheiden.

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und Veterinärwesens (GOVV).: Gebühr 78.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 17.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Erlaubnis, Lebensmittelunternehmer, Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin, Reglementierter Beruf, Führung der Berufsbezeichnung, Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker, Führen geschützter Berufsbezeichnung, Reglementierte Berufe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English