• Delligsen (Landkreis Holzminden, Niedersachsen)
staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker Anerkennung

Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ beantragen

Sie wollen in Deutschland in der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder als Gegenprobensachverständige bzw. als Gegenprobensachverständiger tätig sein? Dann benötigen Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte/r Lebensmitteltechniker*in"

Beschreibung

Die Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert. Das heißt, die Aufnahme oder die Ausübung dieses Berufs ist durch rechtliche Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden.

Sie können mit der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ in der amtlichen Lebensmittelüberwachung nur arbeiten, wenn Sie die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung besitzen und damit Ihre Qualifikation den rechtlichen Anforderungen entspricht. Um die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zu bekommen, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.

Wenn die Prüfung Ihrer Hochschul-Qualifikation positiv ausfällt und Sie sonstige Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis und dürfen die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in" führen.

Online-Dienst

Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ beantragen

ID: L100040_492942902

Beschreibung

Sie wollen in Deutschland in der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder als Gegenprobensachverständige bzw. als Gegenprobensachverständiger tätig sein? Dann benötigen Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte/r Lebensmitteltechniker*in"

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Version

Technisch erstellt am 04.05.2023

Technisch geändert am 22.10.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

Ansprechpartner

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Adresse

Hausanschrift

Calenberger Straße 2

30169 Hannover

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 511 1200

E-Mail: poststelle@ml.niedersachsen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 20.11.2012

Technisch geändert am 16.02.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Sie müssen einen schriftlichen Antrag einreichen. Diesem müssen Sie ein Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) sowie die Nachweise über das Vorliegen des Ausbildungsabschlusses beifügen. Alle Dokumente sind ggf. als beglaubigte Kopie vorzulegen.

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ erhält auf Antrag, wer:

•Ein Studium der Lebensmittelchemie mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern an einer deutschen Universität abgeschlossen und danach eine berufspraktische Ausbildung von einem Jahr absolviert hat sowie die Gesamtprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker bestanden hat oder

•Eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz gleichwertige Berufsqualifikation besitzt.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden.

Verfahrensablauf

Den Antrag zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen und ihn handschriftlich unterzeichnen. Der Antrag muss den Hinweis enthalten, dass Sie die berufliche Tätigkeit in Niedersachsen ausüben wollen. Die benötigten Nachweise müssen dem Antrag beigefügt werden.

Wenn die Prüfung Ihrer Hochschul-Qualifikation positiv ausfällt und Sie sonstige Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zugestellt.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung soll die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entscheiden.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und Veterinärwesens (GOVV).: Gebühr 78,00 EUR

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 17.11.2022

Version

Technisch erstellt am 24.11.2022

Technisch geändert am 01.11.2024

Stichwörter

Reglementierte Berufe, Führen geschützter Berufsbezeichnung, Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker, Führung der Berufsbezeichnung, Reglementierter Beruf, Erlaubnis, Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin, Lebensmittelunternehmer

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024