Psychosoziale Prozessbegleitung Anpassung

    Anzeige der Beendigung, Änderung persönlicher Daten der Tätigkeit als psychosoziale Prozessbegleitung

    Wie Sie die Beendigung Ihrer Tätigkeit als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin oder die Änderung persönlicher Daten anzeigen können.

    Beschreibung

    Sie können die Beendigung Ihrer Tätigkeit als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin oder die Änderung persönlicher Daten hier anzeigen.

    Diese Formulare richten sich an Menschen, die in Niedersachsen als psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter tätig sind und die Beendigung Ihrer Tätigkeit oder die Änderung persönlicher Daten anzeigen möchten.

    Online-Dienst

    Anzeige der Verlängerung, Unterbrechung, Beendigung oder Änderung persönlicher Daten der Tätigkeit als psychosoziale Prozessbegleitung

    ID: L100040_485333105

    Beschreibung

    Mit diesem Antrag können Sie dem Nds. Justizministerium die Verlängerung oder Unterbrechung einer bereits angezeigten und anerkannten Tätigkeit als psychosoziale Prozessbegleiterin / psychosozialer Prozessbegleiter - einschl. der vorübergehenden Tätigkeit - anzeigen. Sie können mit diesem Antrag auch die Beendigung Ihrer Tätigkeit oder die Änderung Ihrer persönlichen Daten mitteilen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Justizministerium

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Waterlooplatz 1

    30169 Hannover

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Erklärung Arbeitgeber persönliche Qualifikation

    - Erklärung Arbeitgeber / Selbstständige Qualitätsstandards

    - Datenformular

    - Erweitertes Führungszeugnis (im Original)

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Sie müssen als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin im Land Niedersachsen anerkannt sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21.12.2015, BGBl I 2015, 2525, 2529

    Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG)*) vom 15. Dezember 2016

    Niedersächsische Verordnung über die psychosoziale Prozessbegleitung (NPsychPbVO) vom 25. Februar 2021, Nds. GVBl. 2021, 82

    Verfahrensablauf

    Sie können die Beendigung Ihrer Tätigkeit als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin oder die Änderung persönlicher Daten schriftlich oder online anzeigen.

    Wollen Sie die Anzeige online vornehmen, dann klicken Sie bitte hier

    (künftige URL einfügen). 

    Ihre Anzeige wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

    Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.

    Fristen

    Es gibt keine Frist

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 6 Wochen

    1 bis 6 Wochen

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    § 7 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) vom 15. Dezember 2016

    Pflichten der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter

    Wer nach § 1 als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter anerkannt ist, hat

    1. sicherzustellen, dass sie oder er Kenntnis vom Hilfsangebot vor Ort für Verletzte hat,

    2. sich regelmäßig fortzubilden, um

    a) zu gewährleisten, dass sie oder er von wichtigen Entwicklungen und Veränderungen in den Fachgebieten, die nach § 8 Abs. 2 Inhalt der Aus- und Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin und zum psychosozialen Prozessbegleiter sind, Kenntnis erlangt, und

    b) die Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die notwendige persönliche Qualifikation nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 begründen, aufzufrischen und weiterzuentwickeln,

    3. die zuständige Stelle zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt, und

    4. der zuständigen Stelle auf Verlangen nachzuweisen, dass

    a) die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 weiterhin vorliegen und

    b) die Pflichten nach den Nummern 1 und 2 erfüllt werden.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 04.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Änderung, Mitteilung, Anerkennung, psychosoziale Prozessbegleitung, Beendigung, Anschrift, persönliche Daten, Anzeige

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de