Psychosoziale Prozessbegleitung Anerkennung

    Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin bzw. psychosozialer Prozessbegleiter in Niedersachsen

    Wie Sie eine staatliche Anerkennung erhalten, um im Land Niedersachsen als psychosoziale Prozessbegleiterin oder Prozessbegleiter tätig zu werden

    Beschreibung

    psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter beantragen.

    Dieser Antrag richtet sich an Menschen, die in Niedersachsen als psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter tätig werden möchten.

    Online-Dienst

    Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleitung

    ID: L100040_485333104

    Beschreibung

    Die psychosoziale Prozessbegleitung stellt eine besonders intensive Form der Unterstützung für Opfer von Straftaten dar. Die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter unterstützen durch Straftaten Verletzte sowie in bestimmten Fällen auch Angehörige umfassend vor, während und nach dem Strafverfahren. Um als psychosoziale Prozessbegleitung arbeiten zu dürfen, müssen Sie die Anerkennung beantragen

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Justizministerium

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Waterlooplatz 1

    30169 Hannover

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • Erklärung Arbeitgeber persönliche Qualifikation
    • Erklärung Arbeitgeber / Selbstständige Qualitätsstandards
    • Datenformular
    • Erweitertes Führungszeugnis (im Original)
    • Nachweis der Beschäftigung bei einer Stelle (z.B. Arbeitsvertrag)
    • Nachweise zur Ausbildung (z.B. Hochschulzeugnis)
    • Nachweise zur Berufserfahrung (z.B. Bestätigung des Arbeitgebers, Arbeitszeugnisse)
    • Nachweis über die Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitperson (z.B. Abschlusszertifikat)
    • Nachweise über die persönliche Qualifikation

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Sie müssen die nachfolgenden fachlichen Qualifikationen aufweisen:

    • einen Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie und/oder eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie,
    • den Abschluss einer von Niedersachsen anerkannten Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung,
    • mindestens zwei Jahre praktische Berufserfahrung in einem der Bereiche der Sozialpädagogik, Sozialen Arbeit, Pädagogik oder Psychologie,
    • die notwendige persönliche Qualifikation, insbesondere über Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz,
    • persönliche Zuverlässigkeit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21.12.2015, BGBl I 2015, 2525, 2529

    Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG)*) vom 15. Dezember 2016

    Niedersächsische Verordnung über die psychosoziale Prozessbegleitung (NPsychPbVO) vom 25. Februar 2021, Nds. GVBl. 2021, 82

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag schriftlich oder online stellen.

    Wollen Sie den Antrag online stellen, dann klicken Sie bitte hier

    (künftige URL einfügen). 

    Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

    Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.

    Fristen

    Geltungsdauer: 5 Jahre (Der Anerkennungszeitraum beträgt 5 Jahre.)

    Geltungsdauer: 5 Jahre (Der Anerkennungszeitraum beträgt 5 Jahre.)

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 6 Monate (Mindestens drei Monate nach Antragstellung muss die Behörde untätig gewesen sein, damit eine Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden kann.)

    1 bis 6 Monate (Mindestens drei Monate nach Antragstellung muss die Behörde untätig gewesen sein, damit eine Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden kann.)

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Mit der Anerkennung gelten für Sie die in § 7 Nds. AG PsychPbG aufgeführten Pflichten. Insbesondere weise ich Sie darauf hin, das Niedersächsische Justizministerium als zuständige Stelle zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt.

    Sie haben gemäß § 3 Abs. 3, 4 und 5 PsychPbG weiterhin in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass Sie

    • über die notwendige persönliche Qualifikation verfügen. Dazu gehören insbesondere Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz;
    • Kenntnis vom Hilfeangebot vor Ort für Verletzte haben;
    • sich regelmäßig fortbilden.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 01.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.08.2024

    Stichwörter

    Anerkennung, psychosoziale Prozessbegleitung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de