Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten Erklärung

    Aufhebung des Kündigungsschutzes bei Mutterschutz, Elternzeit oder (Familien-) Pflegezeit beantragen

    Wenn Sie einer Person mit besonderem Kündigungsschutz kündigen möchten, können Sie die Aufhebung dieses Kündigungsschutzes unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

    Beschreibung

    Müssen Sie einer Person kündigen, die unter einem besonderen Kündigungsschutz steht, so können Sie vor der ausgesprochenen Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beziehungsweise eine Kündigungszulassung beantragen.

    Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:

    •  Frauen während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
    •  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit
    •  Personen, die während einer (Familien-)Pflegezeit einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen oder die Pflege organisieren

    Die Kündigungsschutzregelungen sind hierbei unterschiedlich.

    Ein Kündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung. Es gilt ein besonderes Kündigungsverbot 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind unter 3 Jahre alt ist, beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind zwischen 3 und 8 Jahren alt ist.

    Für die (Familien-)Pflegezeit gilt der Kündigungsschutz bereits, wenn eine Arbeitsverhinderung beim Arbeitgeber angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn.

    Die Kündigung gegenüber einer Frau ist nach dem Mutterschutzgesetz unzulässig während ihrer Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

    Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.

    Eine nachträgliche Zustimmung oder Genehmigung einer bereits ausgesprochenen Kündigung durch die zuständige Behörde ist nicht möglich.

    Online-Dienst

    Aufhebung des Kündigungsschutzes bei Mutterschutz, Elternzeit oder (Familien-) Pflegezeit beantragen

    ID: L100040_473455162

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    Version

    Technisch erstellt am 22.09.2022 (von: Schulze, Christin)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    zuständige Stelle

    Der Kündigungsschutz kann durch die zuständige Behörde aufgehoben werden.

    Zuständig ist das Gewerbeaufsichtsamt Celle für Anträge nach dem Mutterschutzgesetz und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. (Wenn das Unternehmen unter das Bergrecht fällt, abweichend: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie), Landesamt für Soziales, Familie und Jugend für Anträge nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) - Clausthal-Zellerfeld

    Adresse

    Postanschrift

    An der Marktkirche 9

    38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05323 9612-200

    Version

    Technisch erstellt am 19.09.2022 (von: Schulze, Christin)

    Technisch geändert am 22.07.2024 (von: Becker, Frederick)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 10 08 44

    31108 Hildesheim

    Hausanschrift

    Domhof 1

    31134 Hildesheim

    Behindertenparkplatz: null
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein

    "Bohlweg" oder "Schuhstr."

    Bus: 1,2,4 und 5

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Grundsätzlich: Montag bis Freitag 9:00 - 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05121 304-0

    Fax: 05121 304-611

    E-Mail: PoststelleLSHildesheim@ls.niedersachsen.de

    Weitere Informationen

    Die oben genannten Behindertenparkplätze befinden sich am Domhof.

    Version

    Technisch erstellt am 11.09.2007 (von: Andrea Erbarth)

    Technisch geändert am 08.12.2023 (von: Heilmann, Dieta)

    Sprachversion

    Deutsch

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    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle

    Adresse

    Hausanschrift

    Im Werder 9

    29221 Celle

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05141 755-0

    Fax: 05141 755-88

    E-Mail: poststelle@gaa-ce.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Hannes Himburg)

    Technisch geändert am 01.10.2024 (von: Becker, Frederick)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Behörde kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Teilweise

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Es besteht ein triftiger Kündigungsgrund
    • Sie beschäftigen Arbeitnehmende, die einem besonderen Kündigungsverbot unterliegen
    • Sie möchten Arbeitnehmenden mit einem besonderen Kündigungsschutz kündigen
    • Sie haben den Arbeitnehmenden noch nicht gekündigt

    Rechtsgrundlage(n)

    § 17 Absatz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

    § 18 Absatz 1 Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz (BEEG)

    § 5 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

    § 2 Familienpflegezeitgesetz (FamilienpflegeZG)

    Rechtsbehelf

    Sie können Widerspruch einlegen.

    Verfahrensablauf

    Um Arbeitnehmenden unter besonderem Kündigungsschutz zu kündigen, muss vor der Kündigung ein Antrag auf Zulässigkeitserklärung bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Die Zulässigkeitserklärung können Sie online über den Online-Dienst, anhand eines PDF-Formulars oder auch formlos beantragen. Ein evtl. PDF-Formular ist auf der Homepage der zuständigen Behörde eingestellt bzw. Sie erhalten es auf Anforderung von dieser.

    Wenn Sie die Zulässigkeitserklärung über den Online-Dienst beantragen wollen:

    • Aufruf des Online Dienstes
    • Anmeldung über das Servicekonto Business
    • Unternehmensdaten werden aus dem Servicekonto automatisch in den Online Antrag übernommen
    • Antragstellende Person trägt alle notwendigen Kündigungsdaten ein.
    • Es müssen für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden, alle notwendigen Unterlagen mit eingereicht werden. Hierfür können Sie Nachweise hochladen.
    • Ihr Antrag wird durch die zuständige Behörde geprüft.
    • Die zuständige Behörde übersendet Ihnen die Zustimmung postalisch
    • Eine Kündigung der Person ist erst rechtens, wenn die Behörde eine schriftliche Zustimmung (Bescheid) versendet.

    Wenn Sie die Zulässigkeitserklärung anhand des PDF-Formulars beantragen wollen:

    • Öffnen Sie das entsprechende PDF-Formular
    • Befüllen Sie den Antrag.
    • Übersenden den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.
    • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem Online Verfahren mittels des Online-Dienstes.

    Fristen

    Die Antragsstellung muss vor dem Ausspruch der Kündigung erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt drei bis vier Wochen.

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität Ihres Antrages und kann in Einzelfällen länger dauern.

    Kosten

    Bitte erkundigen Sie sich in der zuständigen Aufsichtsbehörde über anfallende Bearbeitungsgebühren. In Niedersachsen gilt die Allgemeine Gebührenordnung (AllGO).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Broschüre “Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz” 

    Bemerkungen

    Der besondere Kündigungsschutz wird erst durch die Zustimmung der Behörde aufgehoben. Erst dann kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden.

    Falsche Angaben im Antrag können zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 30.08.2022

    Version

    Technisch erstellt am 01.09.2022 (von: Schulze, Christin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Mutterschutz, Pflegezeit, besondere Kündigungsverbote, Elternzeit, Kündigungsschutz, Familienpflegezeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)