Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen beantragen
Als Familienangehöriger eines Deutschen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen schon nach einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie ausländischer Familienangehöriger eines deutschen Staatsangehörigen sind und seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung in Deutschland besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen unbefristeten Aufenthaltstitel (die sogenannte Niederlassungserlaubnis) beantragen.
Zum Kreis der begünstigten Familienangehörigen gehören Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Elternteile von Deutschen.
Hinweise für Hannover: Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen
Wenn Sie ausländischer Familienangehöriger eines deutschen Staatsangehörigen sind, mit diesem aktuell in familiärer Lebensgemeinschaft leben und seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Zum Kreis der begünstigten Familienangehörigen gehören Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Elternteile von Deutschen.
Wenn Sie ausländischer Familienangehöriger eines deutschen Staatsangehörigen sind, mit diesem aktuell in familiärer Lebensgemeinschaft leben und seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Zum Kreis der begünstigten Familienangehörigen gehören Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Elternteile von Deutschen.
Online-Dienst
Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis)
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Hinweise für Hannover: Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen
32.33 - Sachgebiet Willkommensservice - Allgemeiner Kundenservice
32.33 - Sachgebiet Willkommensservice - Allgemeiner Kundenservice
Ansprechpartner
32.33 - Willkommensservice
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 511 168-32330
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen).
Bitte beachten: Nachweise über die Lebensunterhaltssicherung können auch durch Dritte (zum Beispiel Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Eltern) erbracht werden. - Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungspolice)
- Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs)
Bitte beachten: Wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die das Erlangen der Sprachkenntnisse verhindert, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung) - Bei einem drittstaatsangehörigen Elternteil eines deutschen Kindes: Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis über die Personensorge
- Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern: Eheurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Hinweise für Hannover: Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen
- Online-Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Folgende Nachweise über einen gesicherten Lebensunterhalt:
- Nachweise bei aktueller unselbständiger Erwerbstätigkeit:
- Sämtliche Einkommensnachweise der letzten drei Monate von allen erwerbstätigen Familienmitgliedern im Haushalt, z.B.: Gehaltsabrechnung, Bescheid von der Agentur für Arbeit
- Arbeitsverträge von allen erwerbstätigen Familienmitgliedern im Haushalt
- Mietvertrag bzw. Kaufvertrag Ihrer Wohnung und Nachweis über die aktuelle Miethöhe (z.B. durch Vorlage eines Kontoauszugs)
- Nachweise bei aktueller selbständiger Erwerbstätigkeit:
- Ihren letzten Einkommenssteuerbescheid
- Nachweise über die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen für die gesamte Familie (Krankenversicherung, auch eine private Krankenversicherung, sämtliche Nachweise zur Altersvorsorge, auch zusätzliche private Rentenversicherungen, Vermögens- und Kapital bildende Verträge, Lebensversicherungen sowie Pflegeversicherung)
- Mietvertrag bzw. Kaufvertrag Ihrer Wohnung und Nachweis über die aktuelle Miethöhe (z.B. durch Vorlage eines Kontoauszugs)
- Nachweise bei aktueller unselbständiger Erwerbstätigkeit:
Nachweise über Leistungen wie Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Betreuungsgeld und Unterhalt können ebenfalls beigefügt werden.
- Folgende Nachweise über bestehende Deutschkenntnisse:
Nachweis über den Erwerb eines anerkannten Schulabschlusses, Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses, sofern diese Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung in deutscher Sprache durchgeführt worden ist
oder
Vorlage eines Sprachzertifikats mindestens des Niveaus B1.
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall können weniger oder weitere Nachweise verlangt werden.
- Online-Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Folgende Nachweise über einen gesicherten Lebensunterhalt:
- Nachweise bei aktueller unselbständiger Erwerbstätigkeit:
- Sämtliche Einkommensnachweise der letzten drei Monate von allen erwerbstätigen Familienmitgliedern im Haushalt, z.B.: Gehaltsabrechnung, Bescheid von der Agentur für Arbeit
- Arbeitsverträge von allen erwerbstätigen Familienmitgliedern im Haushalt
- Mietvertrag bzw. Kaufvertrag Ihrer Wohnung und Nachweis über die aktuelle Miethöhe (z.B. durch Vorlage eines Kontoauszugs)
- Nachweise bei aktueller selbständiger Erwerbstätigkeit:
- Ihren letzten Einkommenssteuerbescheid
- Nachweise über die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen für die gesamte Familie (Krankenversicherung, auch eine private Krankenversicherung, sämtliche Nachweise zur Altersvorsorge, auch zusätzliche private Rentenversicherungen, Vermögens- und Kapital bildende Verträge, Lebensversicherungen sowie Pflegeversicherung)
- Mietvertrag bzw. Kaufvertrag Ihrer Wohnung und Nachweis über die aktuelle Miethöhe (z.B. durch Vorlage eines Kontoauszugs)
- Nachweise bei aktueller unselbständiger Erwerbstätigkeit:
Nachweise über Leistungen wie Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Betreuungsgeld und Unterhalt können ebenfalls beigefügt werden.
- Folgende Nachweise über bestehende Deutschkenntnisse:
Nachweis über den Erwerb eines anerkannten Schulabschlusses, Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses, sofern diese Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung in deutscher Sprache durchgeführt worden ist
oder
Vorlage eines Sprachzertifikats mindestens des Niveaus B1.
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall können weniger oder weitere Nachweise verlangt werden.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
- Sie sind ausländischer Familienangehöriger eines deutschen Staatsangehörigen (Ehe- oder Lebenspartner, Kind oder Elternteil).
- Sie besitzen seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zum Führen einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland.
- Die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen besteht weiterhin fort.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Sie sind ausreichend krankenversichert.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
Bitte beachten Sie: Wenn Sie an einer Erkrankung oder Behinderung leiden, die das Erlangen der Sprachkenntnisse verhindert, müssen Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen. - Sie haben keine Vorstrafen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor und Sie haben bisher keine Abschiebungsanordnung erhalten.
Hinweise für Hannover: Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen
- Sie besitzen einen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz.
- Sie leben seit drei Jahren mit einer nach § 28 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis mit einem deutschen Ehepartner, Elternteil oder Kind in familiärer Lebensgemeinschaft.
- Ihr Lebensunterhalt ist ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gesichert.
- Sie sind ausreichend krankenversichert.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1)
- Der Erteilung stehen keine Straftaten entgegen.
- Sie besitzen einen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz.
- Sie leben seit drei Jahren mit einer nach § 28 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis mit einem deutschen Ehepartner, Elternteil oder Kind in familiärer Lebensgemeinschaft.
- Ihr Lebensunterhalt ist ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gesichert.
- Sie sind ausreichend krankenversichert.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1)
- Der Erteilung stehen keine Straftaten entgegen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 28 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 5 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Hinweise für Hannover: Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen
Rechtsbehelf
- Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
- Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
Verfahrensablauf
- Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
- Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen Vertreter (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie bei der persönlichen Vorsprache von mindestens einem gesetzlichen Vertreter (in der Regel von einem Elternteil) begleitet werden. Bei gemeinsamen Sorgerecht müssen die Eltern zusammen in der Behörde erscheinen und gemeinsam den Antrag für Sie stellen.
Kann ein Elternteil nicht persönlich erscheinen, ist dem anderen sorgeberechtigten Elternteil durch diesen eine schriftliche Vollmacht für die Antragstellung auszustellen. - Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Niederlassungserlaubnis bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Hinweise für Hannover: Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen
Die Niederlassungserlaubnis kann online beantragt werden. Bitte lesen Sie vorher alle Informationen auf dieser Seite aufmerksam durch, um zu erfahren, welche Unterlagen bei diesem Antrag einzureichen sind.
Nach Eingang des Antrags erhalten Sie eine Aufforderung zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr und die Bitte, anschließend einen Zahlungsnachweis zu übersenden. Nach Eingang des Zahlungsnachweises erfolgt die Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen.
Sind alle Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllt, erhalten Sie einen Termin für eine persönliche Vorsprache zum Zweck der Aufnahme der für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis notwendigen Biometriedaten.
Die Niederlassungserlaubnis kann online beantragt werden. Bitte lesen Sie vorher alle Informationen auf dieser Seite aufmerksam durch, um zu erfahren, welche Unterlagen bei diesem Antrag einzureichen sind.
Nach Eingang des Antrags erhalten Sie eine Aufforderung zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr und die Bitte, anschließend einen Zahlungsnachweis zu übersenden. Nach Eingang des Zahlungsnachweises erfolgt die Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen.
Sind alle Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllt, erhalten Sie einen Termin für eine persönliche Vorsprache zum Zweck der Aufnahme der für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis notwendigen Biometriedaten.
Fristen
Antragsfrist:
6 bis 8 Wochen
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Geltungsdauer:
Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.
Bearbeitungsdauer
Dauer: ca. 6 bis 8 Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Hinweise für Hannover: Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen
Die Bearbeitungsdauer kann stark variieren und nach Vorlage aller Unterlagen derzeit bis zu 6 Monaten betragen.
Die Bearbeitungsdauer kann stark variieren und nach Vorlage aller Unterlagen derzeit bis zu 6 Monaten betragen.
Kosten
Kostenhöhe (fix):
- 56,50 Euro bei minderjährigen Antragstellern
- 113,00 bei volljährigen Antragstellern
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.
Hinweise für Hannover: Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen
Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Diese beträgt 113 Euro für Volljährige und 56,50 Euro für Minderjährige. Für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige fallen niedrigere Gebühren an, hierzu ist ein Beschäftigungsnachweis erforderlich (z.B. Gehaltsabrechnung).
Die Hälfte der Bearbeitungsgebühr wird direkt nach der Antragstellung erhoben. Dazu erhalten Sie nach Stellung des Antrags eine konkrete Zahlungsaufforderung.
Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Diese beträgt 113 Euro für Volljährige und 56,50 Euro für Minderjährige. Für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige fallen niedrigere Gebühren an, hierzu ist ein Beschäftigungsnachweis erforderlich (z.B. Gehaltsabrechnung).
Die Hälfte der Bearbeitungsgebühr wird direkt nach der Antragstellung erhoben. Dazu erhalten Sie nach Stellung des Antrags eine konkrete Zahlungsaufforderung.
Hinweise (Besonderheiten)
- Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Antrag nicht selbst stellen, sondern müssen sich von einer geschäftsfähigen Person vertreten lassen (zum Beispiel durch einen sorgeberechtigten Elternteil).
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
- Achten Sie darauf, Ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig zu machen. Nur so kann die Ausländerbehörde Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeiten.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
Hinweise für Hannover: Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen
- Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Antrag nicht selbst stellen, sondern müssen sich von einer geschäftsfähigen Person vertreten lassen (zum Beispiel durch einen sorgeberechtigten Elternteil).
- Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) ausgestellt. Die Nutzungsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels ist hierbei an die Gültigkeit des Heimatpasses oder Passersatzes geknüpft, sodass auf dem elektronischen Aufenthaltstitel eine befristete Nutzungsdauer eingetragen ist, der Aufenthaltsstatus bei der Niederlassungserlaubnis ist jedoch unbefristet.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
- Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Antrag nicht selbst stellen, sondern müssen sich von einer geschäftsfähigen Person vertreten lassen (zum Beispiel durch einen sorgeberechtigten Elternteil).
- Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) ausgestellt. Die Nutzungsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels ist hierbei an die Gültigkeit des Heimatpasses oder Passersatzes geknüpft, sodass auf dem elektronischen Aufenthaltstitel eine befristete Nutzungsdauer eingetragen ist, der Aufenthaltsstatus bei der Niederlassungserlaubnis ist jedoch unbefristet.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Weitere Informationen
Hinweise für Hannover: Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 01.08.2022
Stichwörter
Unbefristetes Aufenthaltsrecht, Gleichgeschlechtliche Lebenspartner von Deutschen, Einwanderung, Aufenthaltstitel, Nach Deutschland nachgezogen, Ehegatten von Deutschen, Familienzusammenführung, Familiennachzug zu Deutschen, Deutschverheiratet, Familiäre Lebensgemeinschaft, Unbefristeter Aufenthalt Deutschland, Aufenthaltserlaubnis familiäre Gründen, Eltern von Deutschen, Antrag auf Aufenthaltstitel, Entfristung, Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger, Schutz Ehe und Familie, Niederlassungserlaubnis, Kinder von Deutschen, Aufenthaltsrecht