Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder

    Niederlassungserlaubnis für minderjährige ausländische Kinder beantragen

    Als ein in Deutschland geborenes und/oder aufgewachsenes Kind können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit 16 Jahren ein eigenständiges (also von Ihren Eltern unabhängiges), unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) erhalten.

    Beschreibung

    Wenn Sie als minderjähriges ausländisches Kind eine Aufenthaltserlaubnis

    • aus familiären Gründen (zum Beispiel für den Zu- oder Nachzug zu einem Familienangehörigen oder aufgrund der Geburt in Deutschland) oder
    • aus humanitären Gründen (zum Beispiel aufgrund der Asylberechtigung oder der Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention)

    erworben haben und noch besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Form einer Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Hinweise für Hannover: Niederlassungserlaubnis für in Deutschland seit mindestens 5 Jahren aufgewachsene Kinder

    Allgemeine Informationen

    Für Minderjährige ab 16 Jahren kommt die Niederlassungserlaubnis grundsätzlich nach dem 5-jährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen in Betracht.



    Allgemeine Informationen

    Für Minderjährige ab 16 Jahren kommt die Niederlassungserlaubnis grundsätzlich nach dem 5-jährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen in Betracht.



    Online-Dienst

    Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis)

    ID: L100040_543292431

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch erstellt am 27.03.2024 (von: Webservice, Landeshauptstadt Hannover)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Landeshauptstadt Hannover)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Hinweise für Hannover: Niederlassungserlaubnis für in Deutschland seit mindestens 5 Jahren aufgewachsene Kinder

    32.33 - Sachgebiet Willkommensservice

    32.33 - Sachgebiet Willkommensservice

    Ansprechpartner

    32.33 - Willkommensservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schützenplatz 1

    30169 Hannover

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 168-32330

    Weitere Informationen

    Anreise Bahnhaltestelle: 3, 7, 9 (U-Bahn-Station: Waterloo) 3, 7, 17 (U-Bahn-Station: Allerweg) Bushaltestelle: 100, 200 (HDI Arena) 120 (Waterlooplatz)

    Version

    Technisch erstellt am 01.06.2022 (von: Webservice, Landeshauptstadt Hannover)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Landeshauptstadt Hannover)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Nachweis über den mindestens fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet (zum Beispiel Schul-, Ausbildungs- oder Studienzeugnisse, Nachweis über bestandene Zwischenprüfungen oder Credit Points, Arbeitsvertrag)
    • Bei Minderjährigen, deren sorgeberechtigte Elternteile den Antrag nicht gemeinsam für ihr minderjähriges Kind stellen können: Schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils
    • Volljährige Antragsteller benötigen zudem:
      • Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungszeugnisse),
      • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts nebst Krankenversicherung (zum Beispiel Einkommensnachweise, Bescheinigung der Krankenversicherung) oder Nachweis über das schulische oder berufliche Ausbildungsverhältnis (Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Bescheinigung der Ausbildungsstelle, Immatrikulationsbescheinigung)

    Bitte beachten: Wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die das Erlangen der Sprachkenntnisse oder die eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung).

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Hinweise für Hannover: Niederlassungserlaubnis für in Deutschland seit mindestens 5 Jahren aufgewachsene Kinder

    • Online-Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, bei Minderjährigen durch einen Erziehungsberechtigten.

    • Gültiger Pass oder Passersatz

    • Bescheid vom Jobcenter oder Sozialamt, sofern Sozialleistungen bezogen werden.

    • Kopien der Schulzeugnisse der letzten 5 Jahre (inkl. Halbjahreszeugnisse)
      und
      Bei Schulbesuch eine aktuelle Schulbescheinigung oder im Falle einer aktuellen Ausbildung den Ausbildungsvertrag sowie eine aktuelle Bescheinigung vom Ausbildungsbetrieb über ein ungekündigtes Ausbildungsverhältnis.

    Nur wenn aktuell kein Schulbesuch erfolgt und keine Ausbildung absolviert wird:
    Folgende Nachweise über einen gesicherten Lebensunterhalt:
    Nachweise bei aktueller unselbständiger Erwerbstätigkeit:

      • Sämtliche Einkommensnachweise der letzten drei Monate von allen erwerbstätigen Familienmitgliedern im Haushalt, z.B.: Gehaltsabrechnung, Bescheid von der Agentur für Arbeit
      • Arbeitsverträge von allen erwerbstätigen Familienmitgliedern im Haushalt
      • Mietvertrag bzw. Kaufvertrag Ihrer Wohnung und Nachweis über die aktuelle Miethöhe (z.B. durch Vorlage eines Kontoauszugs)

    Nachweise bei aktueller selbständiger Erwerbstätigkeit:

      • Ihren letzten Einkommenssteuerbescheid
      • Nachweise über die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen für die gesamte Familie (Krankenversicherung, auch eine private Krankenversicherung, sämtliche Nachweise zur Altersvorsorge, auch zusätzliche private Rentenversicherungen, Vermögens- und Kapital bildende Verträge, Lebensversicherungen sowie Pflegeversicherung)
      • Mietvertrag bzw. Kaufvertrag Ihrer Wohnung und Nachweis über die aktuelle Miethöhe (z.B. durch Vorlage eines Kontoauszugs)

    Nachweise über Leistungen wie Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Betreuungsgeld und Unterhalt können ebenfalls beigefügt werden.

    • Zusätzlich nach Erreichen der Volljährigkeit (18. Geburtstag):
      Folgende Nachweise über bestehende Deutschkenntnisse:
      Nachweis über den Erwerb eines anerkannten Schulabschlusses, Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses, sofern diese Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung in deutscher Sprache durchgeführt worden ist
      oder
      Vorlage eines Sprachzertifikats mindestens des Niveaus B1.

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall können weniger oder weitere Nachweise verlangt werden.

    • Online-Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, bei Minderjährigen durch einen Erziehungsberechtigten.

    • Gültiger Pass oder Passersatz

    • Bescheid vom Jobcenter oder Sozialamt, sofern Sozialleistungen bezogen werden.

    • Kopien der Schulzeugnisse der letzten 5 Jahre (inkl. Halbjahreszeugnisse)
      und
      Bei Schulbesuch eine aktuelle Schulbescheinigung oder im Falle einer aktuellen Ausbildung den Ausbildungsvertrag sowie eine aktuelle Bescheinigung vom Ausbildungsbetrieb über ein ungekündigtes Ausbildungsverhältnis.

    Nur wenn aktuell kein Schulbesuch erfolgt und keine Ausbildung absolviert wird:
    Folgende Nachweise über einen gesicherten Lebensunterhalt:
    Nachweise bei aktueller unselbständiger Erwerbstätigkeit:

      • Sämtliche Einkommensnachweise der letzten drei Monate von allen erwerbstätigen Familienmitgliedern im Haushalt, z.B.: Gehaltsabrechnung, Bescheid von der Agentur für Arbeit
      • Arbeitsverträge von allen erwerbstätigen Familienmitgliedern im Haushalt
      • Mietvertrag bzw. Kaufvertrag Ihrer Wohnung und Nachweis über die aktuelle Miethöhe (z.B. durch Vorlage eines Kontoauszugs)

    Nachweise bei aktueller selbständiger Erwerbstätigkeit:

      • Ihren letzten Einkommenssteuerbescheid
      • Nachweise über die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen für die gesamte Familie (Krankenversicherung, auch eine private Krankenversicherung, sämtliche Nachweise zur Altersvorsorge, auch zusätzliche private Rentenversicherungen, Vermögens- und Kapital bildende Verträge, Lebensversicherungen sowie Pflegeversicherung)
      • Mietvertrag bzw. Kaufvertrag Ihrer Wohnung und Nachweis über die aktuelle Miethöhe (z.B. durch Vorlage eines Kontoauszugs)

    Nachweise über Leistungen wie Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Betreuungsgeld und Unterhalt können ebenfalls beigefügt werden.

    • Zusätzlich nach Erreichen der Volljährigkeit (18. Geburtstag):
      Folgende Nachweise über bestehende Deutschkenntnisse:
      Nachweis über den Erwerb eines anerkannten Schulabschlusses, Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses, sofern diese Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung in deutscher Sprache durchgeführt worden ist
      oder
      Vorlage eines Sprachzertifikats mindestens des Niveaus B1.

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall können weniger oder weitere Nachweise verlangt werden.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
    • Sie müssen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sein, die Ihnen
      • aus familiären Gründen (zum Beispiel für den Zu- oder Nachzug zu einem Familienangehörigen oder aufgrund der Geburt in Deutschland) oder
      • aus humanitären Gründen (zum Beispiel aufgrund der Asylberechtigung oder der Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention)
        erteilt wurde.
    • Sie sollten gegenüber der Ausländerbehörde darlegen können, dass Sie sich während der fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben (zum Beispiel durch einen Nachweis über den Besuch einer Bildungseinrichtung oder ein Arbeitsverhältnis).
    • Es besteht kein Interesse an Ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
    • Sie dürfen in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden sein. Auch die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe gegen Sie kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegenstehen.
    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, zudem:
      • Ihnen wurde die Aufenthaltserlaubnis noch während der Minderjährigkeit erteilt (die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist auch dann möglich, wenn Sie die Fünf-Jahres-Frist erst nach Eintritt Ihrer Volljährigkeit erreichen).
      • Sie verfügen über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (davon wird ausgegangen, wenn Sie länger als vier Jahre eine deutschsprachige Schule besucht und im Fach Deutsch mindestens ein „Ausreichend“ erzielt haben).
      • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert (zum Beispiel durch eigenes Einkommen oder das Einkommen der Eltern) oder Sie befinden sich in einem Ausbildungsverhältnis, das zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt (Schulbesuch, betriebliche Ausbildung oder Studium).

    Bitte beachten Sie: Wenn Sie an einer Erkrankung oder Behinderung leiden, die das Erlangen der Sprachkenntnisse oder die eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert, müssen Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen.

    Hinweise für Hannover: Niederlassungserlaubnis für in Deutschland seit mindestens 5 Jahren aufgewachsene Kinder

    Erteilungsvoraussetzungen am 16. Geburtstag:

    • Sie besitzen an Ihrem 16. Geburtstag seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis, die Ihnen aus familiären oder humanitären Gründen erteilt wurde.
    • Ihr Lebensunterhalt ist ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert
      oder
      Sie befinden sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
    • Der Erteilung stehen keine begangenen Straftaten entgegen.

    Weitere Erteilungsvoraussetzungen nach Erreichen der Volljährigkeit (18. Geburtstag):

    • Sie besitzen seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis, deren erste Erteilung vor dem 18. Geburtstag erfolgt ist.
    • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1)

    Der Lebensunterhalt ist gesichert oder Sie befinden sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

    Erteilungsvoraussetzungen am 16. Geburtstag:

    • Sie besitzen an Ihrem 16. Geburtstag seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis, die Ihnen aus familiären oder humanitären Gründen erteilt wurde.
    • Ihr Lebensunterhalt ist ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert
      oder
      Sie befinden sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
    • Der Erteilung stehen keine begangenen Straftaten entgegen.

    Weitere Erteilungsvoraussetzungen nach Erreichen der Volljährigkeit (18. Geburtstag):

    • Sie besitzen seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis, deren erste Erteilung vor dem 18. Geburtstag erfolgt ist.
    • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1)

    Der Lebensunterhalt ist gesichert oder Sie befinden sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Hannover: Niederlassungserlaubnis für in Deutschland seit mindestens 5 Jahren aufgewachsene Kinder

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
    • Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
    • Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
    • Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.

    Verfahrensablauf

    • Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen Vertreter (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).
    • Informieren Sie sich, ob die zuständige Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang des Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie bei der persönlichen Vorsprache von mindestens einem gesetzlichen Vertreter (in der Regel von einem Elternteil) begleitet werden. Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen die Eltern grundsätzlich zusammen in der Behörde erscheinen und gemeinsam den Antrag für Sie stellen. Kann ein Elternteil nicht persönlich erscheinen, ist dem anderen sorgeberechtigten Elternteil durch diesen eine schriftliche Vollmacht für die Antragstellung auszustellen.
    • Während des Termins werden Ihre Identität sowie Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte alle Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Form eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (kurz: eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie - ggf. über Ihren Vertreter - eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie - ggf. über Ihren Vertreter - einen Ablehnungsbescheid.

    Hinweise für Hannover: Niederlassungserlaubnis für in Deutschland seit mindestens 5 Jahren aufgewachsene Kinder

    Die Niederlassungserlaubnis kann online beantragt werden. Bitte lesen Sie vorher alle Informationen auf dieser Seite aufmerksam durch, um zu erfahren, welche Unterlagen bei diesem Antrag einzureichen sind.

    Nach Eingang des Antrags erhalten Sie eine Aufforderung zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr und die Bitte, anschließend einen Zahlungsnachweis zu übersenden. Nach Eingang des Zahlungsnachweises erfolgt die Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen.

    Sind alle Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllt, erhalten Sie einen Termin für eine persönliche Vorsprache zum Zweck der Aufnahme der für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis notwendigen Biometriedaten.

    Die Niederlassungserlaubnis kann online beantragt werden. Bitte lesen Sie vorher alle Informationen auf dieser Seite aufmerksam durch, um zu erfahren, welche Unterlagen bei diesem Antrag einzureichen sind.

    Nach Eingang des Antrags erhalten Sie eine Aufforderung zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr und die Bitte, anschließend einen Zahlungsnachweis zu übersenden. Nach Eingang des Zahlungsnachweises erfolgt die Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen.

    Sind alle Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllt, erhalten Sie einen Termin für eine persönliche Vorsprache zum Zweck der Aufnahme der für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis notwendigen Biometriedaten.

    Fristen

    Dauer (bei Spanne): 6 bis 8 Wochen

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

    Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

    Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.

    Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe - ggf. durch den Vertreter - Widerspruch einlegen.

    Bearbeitungsdauer

    Dauer (bei Spanne): ca. 6 bis 8 Wochen

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

    Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Hinweise für Hannover: Niederlassungserlaubnis für in Deutschland seit mindestens 5 Jahren aufgewachsene Kinder

    Die Bearbeitungsdauer kann stark variieren und nach Vorlage aller Unterlagen derzeit bis zu 6 Monaten betragen.

    Die Bearbeitungsdauer kann stark variieren und nach Vorlage aller Unterlagen derzeit bis zu 6 Monaten betragen.

    Kosten

    Kostenhöhe (fix):

    • 55,00 bei minderjährigen Antragstellern
    • 113,00 bei volljährigen Antragstellern

    Bemerkung:

    Für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

    Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

    Hinweise für Hannover: Niederlassungserlaubnis für in Deutschland seit mindestens 5 Jahren aufgewachsene Kinder

    Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Diese beträgt 113 Euro für Volljährige und 55 Euro für Minderjährige. Für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige fallen niedrigere Gebühren an.
    Die Hälfte der Bearbeitungsgebühr wird direkt nach der Antragstellung erhoben. Dazu erhalten Sie nach Stellung des Antrags eine konkrete Zahlungsaufforderung.
    Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Resettlement-Flüchtlinge sowie Personen, die aktuell Sozialleistungen beziehen, sind von den Gebühren befreit.

    Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Diese beträgt 113 Euro für Volljährige und 55 Euro für Minderjährige. Für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige fallen niedrigere Gebühren an.
    Die Hälfte der Bearbeitungsgebühr wird direkt nach der Antragstellung erhoben. Dazu erhalten Sie nach Stellung des Antrags eine konkrete Zahlungsaufforderung.
    Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Resettlement-Flüchtlinge sowie Personen, die aktuell Sozialleistungen beziehen, sind von den Gebühren befreit.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Antrag nicht selbst stellen, sondern müssen sich von einer geschäftsfähigen Person vertreten lassen (zum Beispiel durch einen sorgeberechtigten Elternteil).
    • Bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kann die Ausländerbehörde Umstände wie die aufenthaltsrechtliche Stellung der Eltern oder sorgeberechtigten Elternteile berücksichtigen.
    • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Achten Sie darauf, Ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig zu machen. Nur so kann die Ausländerbehörde Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeiten.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.

    Hinweise für Hannover: Niederlassungserlaubnis für in Deutschland seit mindestens 5 Jahren aufgewachsene Kinder

    • Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Antrag nicht selbst stellen, sondern müssen sich von einer geschäftsfähigen Person vertreten lassen (zum Beispiel durch einen sorgeberechtigten Elternteil).
    • Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) ausgestellt. Die Nutzungsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels ist hierbei an die Gültigkeit des Heimatpasses oder Passersatzes geknüpft, sodass auf dem elektronischen Aufenthaltstitel eine befristete Nutzungsdauer eingetragen ist, der Aufenthaltsstatus bei der Niederlassungserlaubnis ist jedoch unbefristet.
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
    • Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Antrag nicht selbst stellen, sondern müssen sich von einer geschäftsfähigen Person vertreten lassen (zum Beispiel durch einen sorgeberechtigten Elternteil).
    • Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) ausgestellt. Die Nutzungsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels ist hierbei an die Gültigkeit des Heimatpasses oder Passersatzes geknüpft, sodass auf dem elektronischen Aufenthaltstitel eine befristete Nutzungsdauer eingetragen ist, der Aufenthaltsstatus bei der Niederlassungserlaubnis ist jedoch unbefristet.
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

    Weitere Informationen

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 01.08.2022

    Version

    Technisch erstellt am 19.08.2022 (von: Witte, Farina Isabell)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Junge Erwachsene, Niederlassungserlaubnis, Gesetzlicher Vertreter, unbefristeter Aufenthaltstitel, Minderjährigkeit, Unbefristetes Aufenthaltsrecht, Unbefristeter Aufenthalt in Deutschland, Volljähriger Ausländer, Aufenthaltstitel, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Aufenthaltserlaubnis, Fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt, Entfristung, Vollendung des 16 Lebensjahres, Einwanderung, Familiennachzug, Kinder, Minderjähriger Ausländer, Staatsangehörigkeit ausländische, Nach Deutschland gezogen, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, In Deutschland geboren, Volljährigkeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)