• Otterndorf (Landkreis Cuxhaven, Niedersachsen)
Pflichtmitglieder der Architektenkammer Befreiung

Antrag auf Befreiung von der Fortbildungspflicht für Pflichtmitglieder der Architektenkammer

Mit dem Antrag können Pflichtmitglieder der Architektenkammer Niedersachsen von der Fortbildungspflicht aus besonderen persönlichen Gründen befreit werden.

Beschreibung

Sämtliche Pflichtmitglieder der Architektenkammer Niedersachen haben sich beruflich fortzubilden (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 NArchtG). Dies gilt z.B. auch bei längeren Auslandsaufenthalten, solange die Eintragung aufrechterhalten wird, denn die Führung der Berufsbezeichnung ermöglicht die jederzeitige Übernahme entsprechender Tätigkeiten. Der mit der Berufsbezeichnung verbundene Qualitätsanspruch muss also gewährleistet sein.

Befreiungsmöglichkeiten sind nur in sehr engem Rahmen und nur für Mitglieder vorgesehen, die den Beruf aus besonderen persönlichen Gründen, insbesondere aufgrund von Elternzeit, Krankheit oder altersbedingt nicht ausüben. Wer diese Voraussetzungen im Sinne des § 11 Abs. 4 NArchtG erfüllt, wird auf Antrag von der Fortbildungspflicht befreit.

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Antrag auf Befreiung von der Fortbildungspflicht für Pflichtmitglieder der Architektenkammer

ID: L100040_468418676

Beschreibung

Sämtliche Pflichtmitglieder der Architektenkammer Niedersachen haben sich beruflich fortzubilden (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 NArchtG). Dies gilt z.B. auch bei längeren Auslandsaufenthalten, solange die Eintragung aufrechterhalten wird, denn die Führung der Berufsbezeichnung ermöglicht die jederzeitige Übernahme entsprechender Tätigkeiten. Der mit der Berufsbezeichnung verbundene Qualitätsanspruch muss also gewährleistet sein. Befreiungsmöglichkeiten sind nur in sehr engem Rahmen und nur für Mitglieder vorgesehen, die den Beruf aus besonderen persönlichen Gründen, insbesondere aufgrund von Elternzeit, Krankheit oder altersbedingt nicht ausüben. Wer diese Voraussetzungen im Sinne des § 11 Abs. 4 NArchtG erfüllt, wird auf Antrag von der Fortbildungspflicht befreit.

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Version

Technisch erstellt am 30.08.2022

Technisch geändert am 22.10.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

Zuständigkeit

Architektenkammer Niedersachsen

Friedrichswall 5

30159 Hannover

Ansprechpartner

Architektenkammer Niedersachsen

Adresse

Hausanschrift

Friedrichswall 5

30159 Hannover

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 28096-0

Fax: 0511 28096-19

E-Mail: info@aknds.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 15.12.2009

Technisch geändert am 27.05.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

bei Ruhestand:

für freischaffende und baugewerblich selbständige Mitglieder:

Bescheinigung des Steuerberaters/Finanzamts über die Abmeldung des Büros oder Kopie des letzten Einkommensteuerbescheides aus dem sich ergibt, dass keine Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit erzielt wurden

für angestellte und beamtete Mitglieder:

Rentenausweis, -bescheid oder Ruhestandsurkunde

bei Elternzeit:

Kopie der Geburtsurkunde des Kindes oder Elterngeldbescheid

bei Krankheit:

ärztliche Bescheinigung zur Berufsunfähigkeit oder Bescheid der Bayerischen Architektenversorgung zur Berufsunfähigkeitsrente

oder anderweitige Belege, die zum Nachweis der Befreiungsvoraussetzung geeignet sind.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Voraussetzungen

Die Befreiung setzt voraus, dass das Mitglied den Beruf als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner aus einem besonderen persönlichen Grund heraus nicht ausübt. Gründe sind insbesondere Ruhestand, Krankheit oder Elternzeit.

Rechtsgrundlage(n)

§§ 26 Abs. 3, 37 Abs. 2 Nr. 1 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) i.V.m. § 2 Abs. 2 Fortbildungssatzung

Rechtsbehelf

Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Hannover

Verfahrensablauf

Der Befreiungsantrag ist in Textform oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Über den Antrag entscheidet die Architektenkammer Niedersachsen durch Bescheid.

Fristen

Es gibt keine gesetzliche Antrags- oder Bearbeitungsfrist. Die Befreiung kann je nach Befreiungsgrund (z.B. Elternzeit) befristet sein.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu vier Wochen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Hinweise (Besonderheiten)

Homepage der Architektenkammer Niedersachsen

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Architektenkammer Niedersachsen am 05.08.2022

Version

Technisch erstellt am 15.08.2022

Technisch geändert am 01.11.2024

Stichwörter

Innenarchitekt, Befreiung, Fortbildung, Architektenliste, Architektenkammer, Landschaftsarchitekt, Architekt

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024