Todesbescheinigung ausstellen
Jede Leiche ist von einer Ärztin oder einem Arzt äußerlich zu untersuchen (Leichenschau). Die Leichenschau dient dazu, den Eintritt des Todes sowie den Todeszeitpunkt und die Todesursache festzustellen.
Beschreibung
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im Notfall- und Rettungsdienst haben die Leichenschau vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen. Das gilt auch für Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die dort Verstorbenen. Nachrangig sind Amtsärztinnen und Amtsärzte der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde heranzuziehen.
Die Ärztin oder der Arzt prüft die Identität der oder des Verstorbenen, begutachtet die Leiche und stellt den Tod, den Zeitpunkt sowie die Art und die Ursache des Todes fest. Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Todes (z. B. bei Unfall, Verdacht auf Dritteinwirkung) ist die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
Die Kosten für das Ausstellen der Todesbescheinigung muss der Kostentragungspflichtige (in der Regel Angehörige) bezahlen; sie richten sich nach der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte (GOÄ).
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Todesbescheinigung
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Ansprechpartner
Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten: Montag: 09:00 bis 12:30 Uhr Dienstag: 09:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 15:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr Freitag: 09:00 bis 12:30 Uhr
Kontakt
Internet
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Schaumburg
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr Freitag 08.30 - 12.30 Uhr Vereinbaren Sie darüber hinaus auch gerne einen individuellen Termin außerhalb der allgemeinen Sprechzeiten.
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Aufgrund des niedersächsischen Bestattungsgesetzes (BestattG) und der Todesbescheinigungsverordnung (TbVO) ist ein verbindliches Muster/Formulare vorgesehen, anhand dessen die Todesbescheinigung, die sich in einen vertraulichen und einen nicht vertraulichen Teil aufgliedert, sowie die vorläufige Todesbescheinigung auszustellen sind.
Voraussetzungen
- Tod eines Menschen.
- Unverzügliche Benachrichtigung einer Ärztin oder eines Arztes oder der Polizei.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Es ist durch die verantwortliche Person unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, eine Ärztin oder ein Arzt zu benachrichtigen, die oder der die Leichenschau durchführt und die Todesbescheinigung ausstellt. Die Pflicht kann auch durch die Benachrichtigung der Polizei erfüllt werden. Ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, hat die Ärztin oder der Arzt sofort die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu verständigen.
Fristen
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt und die Todesbescheinigung ausstellt, muss unverzüglich benachrichtigt werden.
Bei nicht natürlichem Tod hat die Ärztin oder der Arzt unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
Kosten
Die Höhe der Kosten für die Todesbescheinigung richtet sich nach der Gebührenordnung der Ärztinnen und Ärzte (GOÄ).
Hinweise (Besonderheiten)
Für eine Totgeburt ist eine elektronische Übermittlung zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. In diesem Fall muss die Papierform der Todesbescheinigung verwendet werden.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, - Fachreferat 405 - Rechtsangelegenheiten im Gesundheitswesen am 26.07.2022
Stichwörter
Sterben, Leichenschau, Todesfall, Todesursache, Tod, Totenschein, Obduktion