Wildschäden Ersatz

    Feststellung des Wild- und Jagdschadens beantragen

    Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen.

    Beschreibung

    Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

    Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

    Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuss den Schaden verschuldet hat.

    Um Ersatzansprüche geltend zu machen, muss der Wildschaden bei den örtlichen Ordnungsbehörden der Ämter und kreisfreien Stadt angezeigt werden. Feldschäden müssen 1 Woche nach Kenntnis angezeigt werden, Forstschäden bis zum 1. Mai oder 1. Oktober des Jahres nach Kenntnis.

    Zahlungen zum Ausgleich des Wildschadens erfolgen nach Anzeige und Schadensfeststellung durch die zuständigen Wildschadensausgleichskassen.

    Online-Dienst

    Anmeldung eines Wildschadens gem. §§ 29 und 35 Bundesjagdgesetz

    ID: L100040_540966906

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständig für die Antragsbearbeitung sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Ämter und kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Naturschutzamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Neuen Markt 8

    27356 Rotenburg (Wümme)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04261 2802

    Fax: 04261 983-2199

    E-Mail: naturschutz@lk-row.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich 2 Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 1

    27442 Gnarrenburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten Rathaus: Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag: zusätzlich 14:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag: zusätzlich 14:00 bis 18:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 04763 3848-120

    Telefon Festnetz: 04763 3848-0

    E-Mail: info@gnarrenburg.de

    Weitere Informationen

    Im gesamten Rathaus ist freies WLAN vorhanden.

    Version

    Technisch geändert am 27.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Name des Schadensersatzpflichtigen
    • Flurkartenauszug mit der markierten Schadensfläche

    Voraussetzungen

    • fristgerechter Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde
    • Nachweisführung des Schadens

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    1. Antrag
    2. Ladung zum Ortstermin
    3. Ortstermin mit Schadensschätzung
    4. Beendigung des Verfahrens durch gültige Einigung
    5. Wenn keine gütliche Einigung: Erstellung eines Gutachtens
    6. Beendigung des Verfahrens durch vorgerichtlichen Bescheid

    Fristen

    • bei Feldschäden: 1 Woche nach Kenntnis
    • bei Forstschäden: bis 1. Mai oder 1. Oktober nach Kenntnis

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann von Fall zu Fall variieren.

    Kosten

    Gebühren werden für folgende Amtshandlungen erhoben:

    • Erlass eines Vorbescheides ohne Ortstermin: EUR 45,00

    Herbeiführung einer gütlichen Einigung nach

    1. dem ersten Ortstermin: EUR 90,00
    2. dem zweiten Ortstermin: EUR 155,00
    3. bei jedem weiteren Ortstermin erhöht sich die Gebühr um EUR 45,00

    Erlass eines Vorbescheides nach

    • dem ersten Ortstermin: EUR 130,00
    • dem zweiten Ortstermin: EUR 200,00
    • bei jedem weiteren Ortstermin erhöht sich die Gebühr um EUR 45,00

    Bei einer gütlichen Einigung werden die Kosten durch den Ersatzverpflichteten und den Geschädigten jeweils zur Hälfte getragen.

    Beim Erlass eines Vorbescheides entscheidet die Ordnungsbehörde, wer die Kosten trägt. Dabei sind Kosten, die bei sachgemäßer Behandlung der Angelegenheit nicht entstanden wären, dem Beteiligten aufzuerlegen, der sie verursacht hat.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsiches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 05.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Wild, Wildschaden, Wildschadenausgleichskasse, Jagd, Wildtiere

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English