Sorgeregister Ausstellung Negativbescheinigung

    Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen

    Eine Bescheinigung des Jugendamtes kann als Nachweis der elterlichen Sorge dienen

    Beschreibung

    Eine Mutter kann eine Bescheinigung darüber erhalten, dass und in welchem Umfang sie Inhaberin der elterlichen Sorge für ihr Kind ist. Voraussetzung ist, dass die Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist. Die Auskunft wird von dem örtlichen Jugendamt erteilt. Ein Vater kann eine solche Bescheinigung nicht erhalten.

    Online-Dienst

    Antrag auf Erteilung einer schriftlichen Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister (sog. "Negativbescheinigung" oder "Negativattest")

    ID: L100040_460714218

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Zuständig ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Einzugsbereich die Mutter wohnt.

    Ansprechpartner

    Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Delmenhorster Straße 6

    27793 Wildeshausen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Kontakt

    Fax: 04431 85-200

    Telefon Festnetz: 04431 85-0

    E-Mail: jugendamt@oldenburg-kreis.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Erforderlich sind Angaben zu Geburtsdatum und -ort sowie dem Namen des Kindes zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt.

    Gegebenenfalls kann die Vorlage eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis) der Mutter erforderlich sein.

    Eine Nachfrage zu den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Jugendamt wird empfohlen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    In der Regel wird ein persönliches Erscheinen nicht erforderlich sein

    Voraussetzungen

    Die Mutter kann eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen.

    Der Vater eines Kindes kann keine Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen.

    Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, wird keine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister erteilt.

    Rechtsgrundlage(n)

    §58a Abs. 2 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

    Verfahrensablauf

    Antragstellung durch die Mutter.

    Eine besondere Form der Antragstellung ist nicht vorgeschrieben

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist von der jeweiligen Arbeitsbelastung des Jugendamtes abhängig.

    Wird das Sorgeregister nicht bei dem für den Wohnsitz der Mutter zuständigen Jugendamt geführt, ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Als Nachweis über die elterliche Sorge kann auch die Entscheidung eines Gerichts vorgelegt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersäsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English