Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung für (ehemals) qualifizierte Geduldete beantragen

    Ausländerinnen und Ausländer, die als ehemalige Geduldete eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten haben, können die Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Sie können die Verlängerung Ihrer zum Zweck der Beschäftigung erteilten Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete beantragen, wenn Sie weiterhin einer Beschäftigung nachgehen wollen und auch die sonstigen Voraussetzungen weiterhin erfüllen. Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung vorliegen. Insbesondere müssen Sie Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern können.

    Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach zweijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis und wenn während dieser Zeit eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt wurde, unterliegt der Arbeitsmarktzugang keinen Beschränkungen mehr.

    Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.

    Online-Dienste

    Antrag auf Änderung der Auflagen gemäß § 12 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz

    ID: L100040_461806606

    Beschreibung

    Nach § 12 Abs. 2 AufenthG können das Visum und Ihre Aufenthaltserlaubnis mit Auflagen versehen werden. Insbesondere die Verfügung einer räumlichen Beschränkung, sowie einer Wohnsitzauflage sind möglich.

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    Antrag auf Erteilung / Verlängerung Aufenthaltstitel, einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU Aufenthaltsgesetz

    ID: L100040_461759494

    Beschreibung

    Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ermöglicht Ihnen die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (z.B. nach erfolgter Einreise mit Visum oder nach Erhalt eines Anerkennungsbescheids durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) i.S.d. § 7 AufenthG zu stellen.

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    Antrag auf Verlängerung einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung

    ID: L100040_461759496

    Beschreibung

    Sofern Sie in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und dieser Antrag bisher noch nicht entschieden wurde, sind Sie im Besitz einer Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AufenthG. Vor dem zeitlichen Ablauf Ihrer Aufenthaltsgestattung können Sie hier die Verlängerung beantragen.

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    Sprache

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    Zuständigkeit

    die zuständige Stelle.

    In Niedersachsen nehmen die Landkreise (einschließlich der Region Hannover) und die größeren Städte die Aufgaben der Ausländerbehörde wahr.

    Ansprechpartner

    Ordnungs- und Straßenverkehrsamt - Hinweis: Das Ordnungsamt (inkl. Jagd- und Waffenbehörde) ist in der Bavinkstraße 23 in 26789 Leer ansässig. Das Straßenverkehrsamt hat seinen Sitz in der Ringstraße 26 in 26789 Leer.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bavinkstaße 23

    26789 Leer

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis: In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0491 926-1640(Ausländerbehörde)

    Fax: 0491 926-1602(direkt)

    Telefon Festnetz: 0491 926-1423(Ordnungsamt (allgemein))

    E-Mail: abh@lkleer.de

    E-Mail: ordnungsamt@lkleer.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Leer

    Empfänger: Landkreis Leer

    IBAN: DE79 2855 0000 0000 8033 61

    BIC: BRLADE21LER

    Bankinstitut: Sparkasse LeerWittmund

    Version

    Technisch geändert am 23.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung (z.B. Hochschulabschluss, Zeugnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung)
    • Bei ausländischen Hochschulabschlüssen:
      • Bescheid über die Anerkennung oder Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses, soweit vorhanden
      • Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), soweit vorhanden
    • Arbeitsvertrag oder das vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterzeichnete Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" (siehe Formulare).
    • Nachweise über bisher ausgeübte Tätigkeiten (z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge), soweit vorhanden
    • Nachweis über Deutschsprachkenntnisse
    • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
    • Aktuelle Meldebescheinigung

    Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    Grundsätzlich müssen Sie für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllen, das heißt:

    • Sie besitzen ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz).
    • Sie haben im Bundesgebiet
      • eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen oder
      • mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss mindestens zwei Jahre ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt, die ihrem Abschluss angemessen war oder
      • seit mindestens drei Jahren eine qualifizierte Beschäftigung ohne Unterbrechung ausgeübt und waren innerhalb des letzten Jahres nicht auf öffentliche Mittel angewiesen (mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung).
    • Sie verfügen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
    • Sie können ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Vertrag vorlegen (dem Nachweis des konkreten Arbeitsplatzangebots dient das Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis").
    • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie.
    • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt.
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

    Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
    • Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
    • Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
    • Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Spätestens 8 vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

    Klagefrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt von den örtlichen Gegebenheiten sowie von der sachlichen Richtigkeit der Angaben im Antrag sowie der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab.

    Kosten

    Es entstehen folgende Gebühren:

    • 96,00 bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
    • 93,00 bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten

    Bemerkung:

    Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 07.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Arbeit, Mehrjähriger Voraufenthalt, Beruf, Anstellung, Einwanderung, Hochschulabschluss, Arbeitsmarktzugang, Gut integrierte Geduldete, Arbeitserlaubnis, Sicherung des Lebensunterhalts, Qualifizierte Beschäftigung, Universitätsabschluss, Erwerbstätigkeit, Berufsqualifikation, Aufenthaltsrecht, Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Ehemalige Duldungsinhaber, Lohn, Job, Gehalt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English