Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher Verlängerung Vorübergehende Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer aus anderen EU-/EWR-Staaten

    Verlängerung einer angezeigten vorübergehenden Tätigkeit als Dolmetscherin/Dolmetscher und/oder Übersetzerin/Übersetzer

    Beabsichtigen Sie eine bereits registrierte vorübergehende Tätigkeit als Dolmetscher:in oder als Übersetzer:in in Niedersachsen über die Dauer eines Jahres hinaus für ein weiteres Jahr fortzusetzen, müssen Sie dies rechtzeitig dem Landgericht Hannover anzeigen.

    Beschreibung

    Die allgemeine Beeidigung von Dolmetscher:innen, die Ermächtigung von Übersetzer:innen zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke für das Gebiet des Landes Niedersachsen erfolgt auf Antrag beim Landgericht Hannover.

    Wenn Sie die Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachen ausüben wollen und Ihren Wohnsitz

    - in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,

    - in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

    - in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind (Niederlassungsstaat),

    haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag für die Dauer von einem Jahr in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher:innen und ermächtigten Übersetzer:innen aufgenommen werden und die Tätigkeit während dieser Zeit mit denselben Rechten und Pflichten ausüben, die für in Niedersachsen beeidigte Dolmetschende und ermächtigte Übersetzende gelten.

    Möchten Sie Ihre vorübergehende Tätigkeit für die Dauer eines weiteren Jahres in Niedersachsen ausüben, müssen Sie dies dem Landgericht Hannover rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist anzeigen.

    Online-Dienst

    Anzeige der Verlängerung, Beendigung oder Änderung persönlicher Daten einer vorübergehenden Tätigkeit als Dolmetscherin/Dolmetscher und/oder Übersetzerin/Übersetzer

    ID: L100040_448373287

    Beschreibung

    Änderungen persönlicher Daten sowie Verlängerung oder Beendigung einer vorübergehenden Tätigkeit als Dolmetscher/Dolmetscherin und/oder Übersetzer/Übersetzerin in Niedersachsen anzeigen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Landgericht Hannover

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht Hannover. 

    Ansprechpartner

    Landgericht Hannover

    Adresse

    Hausanschrift

    Volgersweg 65

    30175 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag: 09:00 Uhr bis 15:00 (von Juni bis August bis 15:00 Uhr) Freitag und an Arbeitstagen vor Feiertagen: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Telefonisch erreichen Sie das Landgericht Hannover Montag bis Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Freitag und an Arbeitstagen vor Feiertagen: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Eilanträge, die am Freitag oder vor Feiertagen eingereicht und bearbeitet werden sollen, müssenvor 12:00 Uhr schriftlich oder per Fax eingegangen sein. Die Kernzeit endet freitags und vor Feiertagen um 12:00 Uhr. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Mitarbeiter des Landgerichts teilweise nur vormittags anwesend sind bzw. Gleitzeiten in Anspruch nehmen können, so dass sie außerhalb der Kernzeiten (09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 14:00 Uhr bis 15.30 Uhr) ggf. nicht erreichbar sind.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 347-0

    E-Mail: lgh-poststelle@justiz.niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 16.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Wenn die Tätigkeit als Dolmetscher:in und/oder Übersetzer:in im Niederlassungsstaat reglementiert ist, eine aktuelle Bescheinigung, dass Sie

    • in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
    • in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    • in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikation verpflichtet sind,

    rechtmäßig zur mündlichen und/oder schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke oder für vergleichbare Tätigkeiten zugelassen sind und Ihnen die Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

    Wenn die Tätigkeit als Dolmetscher:in und/oder Übersetzer:in im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, einen Nachweis, dass Sie die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt haben.

    Voraussetzungen

    Die verlängerte Ausübung setzt voraus, dass Sie weiterhin an Ihrem Wohnsitz rechtmäßig zur mündlichen und/oder schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke oder vergleichbare Tätigkeiten berechtigt sind. Die Ausübung dieser Tätigkeit darf Ihnen zum Zeitpunkt der Anzeige der Verlängerung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt sein. Hierüber ist eine aktuelle Bescheinigung vorzulegen.

    Ist die Tätigkeit im Staat Ihrer Niederlassung nicht reglementiert, ist es ausreichend, einen Nachweis darüber vorzulegen, dass Sie die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Kein Rechtsbehelf, da lediglich die beabsichtigte Fortsetzung der vorübergehenden Tätigkeit angezeigt wird.

    Verfahrensablauf

    Sobald Sie die Verlängerung der vorübergehenden Tätigkeit beim Landgericht Hannover angezeigt haben, wird d:ie Präsident:in des Landgerichts Hannover Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer eines weiteren Jahres im Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher:innen und ermächtigten Übersetzer:innen registrieren. Eine Verlängerung ist wiederholt möglich.

    Fristen

    Die Verlängerung der vorübergehenden Tätigkeit ist rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist bei dem Landgericht Hannover anzuzeigen. Um sicherzustellen, dass die weitere Registrierung rechtzeitig erfolgt, sollten Sie die Anzeige spätestens einen Monat vor Ablauf der Jahresfrist vornehmen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Anzeige der Verlängerung der Tätigkeit wird unverzüglich bearbeitet.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Gebühr kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 08.03.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Verlängerung, Vorübergehende Tätigkeit als Übersetzer, Vorübergehende Tätigkeit als Übersetzerin, Übersetzer/Übersetzerin werden, Vorübergehende Tätigkeit als Dolmetscher, Vorübergehende Tätigkeit als Dolmetscherin, Dolmetscher/Dolmetscherin werden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English