Anerkennung einer Weiterbildungsbezeichnung für den Beruf Tierärztin/Tierarzt beantragen
Wollen Sie in Niedersachsen nach einem abgeschlossenen Studium der Tiermedizin im Ausland in einem Spezialgebiet tätig werden und eine erworbene Weiterbildungsbezeichnung führen? Die Beurteilung und Anerkennung können Sie bei der Landestierärztekammer beantragen.
Beschreibung
Tierärztinnen und Tierärzte können neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Fachtierarztbezeichnung) oder auf zusätzlich erworbene Kenntnisse in einem anderen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Eine Weiterbildungsbezeichnung darf nur führen, wer auf Antrag eine Anerkennung durch die Landestierärztekammer erhalten hat.
Online-Dienst
FTA-/ZB-Anerkennung
Beschreibung
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Vertrauensniveau
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Goslar
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: ea@landkreis-goslar.de
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Ihre Approbationsurkunde oder Ihre Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 Bundes-Tierärzteordnung
- die von Ihnen erworbenen Weiterbildungsnachweise
- die gegebenenfalls vorliegende Bescheinigung über die von Ihnen erworbene einschlägige Berufserfahrung
- Nachweise über die Weiterbildungsinhalte in Form der Vorlage der einschlägigen Weiterbildungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, wenn daraus die Weiterbildungsinhalte und die Dauer der Weiterbildung zur Erlangung des Weiterbildungsnachweises hervorgehen
- gegebenenfalls sonstige zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderliche Befähigungsnachweise
Voraussetzungen
Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
Alle Unterlagen müssen in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Übersetzungen müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Übersetzer oder Dolmetscher erfolgt sein
Rechtsgrundlage(n)
Die Anerkennung einer von den Regelungen der Weiterbildungsordnung abweichenden Weiterbildung muss bei der Kammer beantragt werden. Die Antragstellerin/ den Antragsteller muss die Gleichwertigkeit der abweichenden Weiterbildung zu dem in der Anlage der Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildungsgang für das beantragte Gebiet bzw. den beantragten Bereich nachweisen.
Darüber hinaus sind die Regelungen des Kammergesetzes für die Heilberufe verbindlich.
Eine Weiterbildung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens 24 Monaten in einem angestrebten Gebiet oder Bereich in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet worden ist.
Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie von einem Tierarzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates ist.
Rechtsbehelf
Rechtsbehelf als Klage zum Verwaltungsgericht.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung beantragen Sie schriftlich (formlos):
- Erstellen Sie den Antrag und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der Landestierärztekammer ein. Eine Zusendung des Antrags per E-Mail ist möglich.
- Die Landestierärztekammer prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Die Landestierärztekammer stellt Ihnen einen Bescheid mit der Ermächtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung zu.
Fristen
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
2 Monate
Kosten
Gebühr 200.0 EUR
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 02.03.2022
Stichwörter
Fachtierärztin, Zusatzbezeichnung, Anerkennung, Spezialisierung, Weiterbildung, Voraussetzungen, Fachtierarzt