Gebäudevermessung beantragen
Wenn ein Gebäude fertiggestellt ist, muss es amtlich vermessen und das Ergebnis der Vermessung in den amtlichen Nachweis des Liegenschaftskatasters eingetragen werden.
Beschreibung
Im Liegenschaftskataster werden Flurstücke mit ihren Grenzen und Gebäude mit ihrem Grundriss nachgewiesen. Hierzu zählen auch Bauwerke, die das Stadt- oder Landschaftsbild prägen, wie z.B. Windenergieanlagen oder Vorratsbehälter.
Neben Lage und Grundriss werden weitere Informationen zum Gebäude erhoben. Der Nachweis der Liegenschaften wird beispielsweise als Datengrundlage für den privaten Rechtsverkehr und für Planungszwecke benötigt. Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nutzen die Daten im Interesse der Bürgerinnen und Bürger. In vielen Fällen ist die Beleihung eines Grundstücks oder Gebäudes nur möglich, wenn das Gebäude im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist. Auch beim Verkauf eines Grundstücks und als Datengrundlage für Navigationssysteme ist das Liegenschaftskataster mit seinen Gebäuden unerlässlich.
Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer und erbbauberechtigte Personen sind nach dem Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) verpflichtet, die Vermessung ihrer Gebäude und die Eintragung in das Liegenschaftskataster selbstständig zu beantragen, d. h. einen Antrag auf Gebäudevermessung zu stellen. Da diese Verpflichtung nicht allen verpflichteten Personen bekannt ist, hat der Gesetzgebende vorgesehen, dass die Aktualisierung auch auf Kosten der Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer oder erbbauberechtigten Personen von Amts wegen veranlasst werden kann.
Online-Dienst
Gebäudevermessung beantragen
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Gebäudevermessung vor Ort liegt bei dem örtlich zuständigen Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) oder einer in Niedersachsen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem in Niedersachsen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI).
Ansprechpartner
Für Schöningen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Adresse oder Flurstücksbezeichnung, auf dem das neue Gebäude errichtet wurde
- Bei der Beantragung durch eine bevollmächtigte Person wird eine Vollmacht benötigt. Die Vollmacht muss durch die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer oder die Erbbauberechtigte oder den Erbbauberechtigten unterzeichnet sein.
Formulare
Online Dienst vorhanden: Ja
Online Dienst: Gebäudevermessung beantragen
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag auf eine Gebäudevermessung stellen, wenn Sie
- Grundstückseigentümerin / Grundstückseigentümer
- eine erbbauberechtigte Person
- eine Person mit Vollmacht (Bevollmächtigte / Bevollmächtigter) oder mit Zustimmung der Eigentümerin / des Eigentümers oder der / des Erbbauberechtigten
- eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben
sind.
Der Antrag kann frühzeitig gestellt werden. Die Vermessung kann erfolgen, wenn das Gebäude in seinen aufsteigenden Umringsmauern errichtet ist .
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Eintragung in das Liegenschaftskataster sowie gegen den Leistungsbescheid können Sie Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Gegen die Aufforderung und die Vermessung vor Ort ist kein Rechtsbehelf möglich.
Verfahrensablauf
- Die Gebäudevermessung kann beim örtlich zuständigen Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) oder einer in Niedersachsen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem in Niedersachsen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) beantragt werden.
- Wird kein Antrag gestellt und erfährt das Katasteramt z.B. durch einen Ortsvergleich davon, dass ein Gebäude errichtet wurde, wird die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer aufgefordert, einen Antrag zu stellen (Aufforderungsverfahren). Wird der Antrag weiterhin nicht gestellt, gilt der Antrag nach einer Frist von einem Monat als beim zuständigen Katasteramt gestellt.
- Die für die Vermessung notwendigen Unterlagen werden vorbereitet.
- Die Vermessung wird in der Regel angekündigt.
- Das Gebäude wird vor Ort vermessen.
- Es erfolgt die Auswertung und Eintragung in das Liegenschaftskataster.
- Die Eintragung in das Liegenschaftskataster wird der Grundstückseigentümerin, dem Grundstückseigentümer oder der erbbauberechtigten Person bekanntgegeben. Dazu wird ein Auszug der Liegenschaftskarte versandt.
- Der Leistungsbescheid wird erstellt und versandt.
Fristen
Im Amtsverfahren zur Aktualisierung des Gebäudenachweises gilt eine Frist von einem Monat. Sofern bis zum Fristablauf kein Antrag gestellt wurde, ist die Gebäudevermessung von der Vermessungs- und Katasterbehörde zu veranlassen.
Bearbeitungsdauer
Die Vermessungsstellen sammeln in der Regel mehrere Gebäudevermessungsaufträge in einem Gebiet, um sie gemeinsam möglichst wirtschaftlich im Außendienst erledigen zu können. Daher kann das gesamte Verfahren mehrere Monate dauern.
Eilige Gebäudevermessungen werden aber grundsätzlich innerhalb weniger Wochen erledigt. Die Eilbedürftigkeit ist daher auf dem Antrag zu vermerken.
Kosten
Die Vermessung von Gebäuden und die Eintragung in das Liegenschaftskataster sind kostenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm). Diese Kostenordnung ist verbindlich für die Regionaldirektionen und für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure.
Die Gebühren bemessen sich nach dem Herstellungswert des Gebäudes.
So beträgt die Gebühr für die Vermessung und Eintragung eines Einfamilienwohnhauses (Herstellungswert bis 350.000 €) zzt. rd. 1.247 €.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie:
- bei den Katasterämtern des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN),
- bei den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI).
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)
Stichwörter
Gebäudevermessungspflicht, Nachweis von Gebäuden, Liegenschaftsvermessung, Vermessungsleistung, Kataster, Katasteramt, LGLN, Katastervermessung, Gebäudeerhebung, Flurstücksvermessung, vermessen, Einmessen, Katasternachweis, Gebäudevermessung, Erhebung, Gebäude, Vermessung, Liegenschaftskataster, Hausvermessen, Haus, Bauwerk, Vermessungsantrag, Gebäudeeinmessung