Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zum Zweck der Beschäftigung unanbhängig von einer Qualifikation als FachkraftOnline erledigen

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft beantragen

    Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft vor Ablauf ihrer Geltungsdauer verlängern lassen, wenn Sie die Beschäftigung in Deutschland fortsetzen wollen.

    Beschreibung

    Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Ihre Beschäftigung über die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis hinaus fortgesetzt werden soll.

    Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Befristung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde.

    Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollen Sie einen Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorlegen können.

    Wenn Sie bei der erstmaligen Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet waren, wird dies bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt. Haben Sie noch nicht an einem Integrationskurs teilgenommen, kann die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen. Haben Sie den Integrationskurs noch nicht abgeschlossen, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert bis Sie diesen erfolgreich abschließen oder den Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

    Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Arbeitsvertrags verlängert.

    Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits ausgeschlossen wurde.

    Online-Dienste

    Antrag auf Änderung der Auflagen gemäß § 12 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz

    ID: L100040_461806606

    Beschreibung

    Nach § 12 Abs. 2 AufenthG können das Visum und Ihre Aufenthaltserlaubnis mit Auflagen versehen werden. Insbesondere die Verfügung einer räumlichen Beschränkung, sowie einer Wohnsitzauflage sind möglich.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Antrag auf Erteilung / Verlängerung Aufenthaltstitel, einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU Aufenthaltsgesetz

    ID: L100040_461759494

    Beschreibung

    Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ermöglicht Ihnen die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (z.B. nach erfolgter Einreise mit Visum oder nach Erhalt eines Anerkennungsbescheids durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) i.S.d. § 7 AufenthG zu stellen.

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    Zum Serviceportal Landkreis Leer

    ID: L100040_491531551

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

    Ansprechpartner

    Ordnungs- und Straßenverkehrsamt - Hinweis: Das Ordnungsamt (inkl. Jagd- und Waffenbehörde) ist in der Bavinkstraße 23 in 26789 Leer ansässig. Das Straßenverkehrsamt hat seinen Sitz in der Ringstraße 26 in 26789 Leer.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bavinkstaße 23

    26789 Leer

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis: In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0491 926-1640(Ausländerbehörde)

    Fax: 0491 926-1602(direkt)

    Telefon Festnetz: 0491 926-1423(Ordnungsamt (allgemein))

    E-Mail: abh@lkleer.de

    E-Mail: ordnungsamt@lkleer.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Leer

    Empfänger: Landkreis Leer

    IBAN: DE79 2855 0000 0000 8033 61

    BIC: BRLADE21LER

    Bankinstitut: Sparkasse LeerWittmund

    Version

    Technisch geändert am 23.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Pass oder Passersatz
    • Aufenthaltserlaubnis
    • Nachweise zum Lebensunterhalt:
      - Kopie oder Original des Arbeitsvertrags (nur bei Änderungen einzureichen)
      - Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
      - bei Wechsel des Arbeitgebers: konkretes Arbeitsplatzangebot (bitte nutzen Sie hierfür das bundesweit einheitliche Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis) oder Arbeitsvertrag
    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Aktuelle Meldebescheinigung
    • Mietvertrag
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Bei Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs: Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs oder andere Nachweise zu Integrationsanstrengungen

    Formulare

    • Formulare: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bundesweit einheitlich); weitere behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft nach § 19c Absatz 1 Aufenthaltsgesetz i. V. m. der Beschäftigungsverordnung.
    • Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Sie haben ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag beim demselben oder einem anderen Arbeitgeber.
    • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Arbeitsaufnahme zugestimmt (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt, wenn diese erforderlich ist).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
    • Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.

    Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Gesprächstermin.
    • Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zum Gespräch in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der eAT-Karte genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
    • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis

    Bearbeitungsdauer

    etwa sechs bis acht Wochen

    Kosten

      Weiterer Aufenthalt von bis zu drei Monaten: Gebühr 96.00 EUR

      Weiterer Aufenthalt von mehr als drei Monaten: Gebühr 93.00 EUR

      Neuausstellung des Kartenkörpers: Gebühr 67.00 EUR

      Gültigkeitsgebiet

      Niedersachsen

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 12.11.2021

      Version

      Technisch geändert am 10.01.2023

      Stichwörter

      Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis

      Sprachversion

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Deutsch

      Sprache: de