Insolvenzverfahren Durchführung
    99066002058000

    Durchführung eines Insolvenzverfahrens

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Schuldnerin bzw. eines Schuldners kann von dieser bzw. diesen

    selbst (sog. Eigenantrag) oder von einer Gläubigerin bzw. einem Gläubiger (sog. Fremdantrag) gestellt werden.

    Beschreibung

    Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Schuldnerin bzw. eines Schuldners kann von dieser bzw. diesen

    selbst (sog. Eigenantrag) oder von einer Gläubigerin bzw. einem Gläubiger (sog. Fremdantrag) gestellt werden.

    Geht ein Insolvenzantrag bei einem Insolvenzgericht ein, so prüft das Insolvenzgericht in einem sog. Insolvenzeröffnungsverfahren, ob dieser Antrag zulässig und begründet ist. Weiterhin wird geprüft, ob die zukünftige Insolvenzmasse voraussichtlich die Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren kann.

    Sind alle Voraussetzungen erfüllt, eröffnet das Insolvenzgericht nach Abschluss seiner Prüfungen das Insolvenzverfahren (mehr Informationen hierzu finden Sie unter „Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren“).

    Ein Insolvenzverfahren kann u.a.

    • als sog. Verbraucherinsolvenzverfahren (mehr Infos unter "Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens"),
    • als Regelinsolvenzverfahren [mehr Infos unter "Durchführung eines Regelinsolvenzverfahren über ein (früheres) Unternehmen"] oder
    • als Nachlassinsolvenzverfahren (mehr Infos unter "Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens")

    geführt werden.

    Für natürliche Personen besonders bedeutsam ist das Restschuldbefreiungsverfahren, mit dessen Hilfe zahlungsunfähige Personen von ihren im Insolvenzverfahren nicht getilgten Verbindlichkeiten Befreiung erlangen können (Lesen Sie hierzu: „Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens“).

    Die Insolvenzordnung bietet darüber hinaus die Möglichkeit, in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens zu treffen (Lesen Sie hierzu: „Insolvenzplan als Sanierungsinstrument“).

    zuständige Stelle

    Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

    Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

    Das zuständige Gericht finden Sie hier.

    Zuständigkeit

    Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

    Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Oldenburg

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 24 71
    26014 Oldenburg (Oldenburg)

    Hausanschrift

    Elisabethstraße 8
    26135 Oldenburg (Oldenburg)

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    Öffnungszeiten

    Öffnungs- und Geschäftszeiten Öffnungszeiten Montag bis Donnerstag 7:30 - 15:30 Uhr Freitag 7:30 - 12:00 Uhr Geschäftszeiten Montag bis Freitag 9:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 04.03.2010
    Technisch geändert am 08.01.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    nicht angegeben

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen sind je nach Art des Insolvenzverfahrens verschieden.

    Lesen Sie hierzu

      Handlungsgrundlage(n)

      Rechtsbehelf

      Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. 

      Verfahrensablauf

      Geht ein Insolvenzantrag bei einem Insolvenzgericht ein, so prüft das Insolvenzgericht in einem sog. Insolvenzeröffnungsverfahren, ob dieser Antrag zulässig und begründet ist. Weiterhin wird geprüft, ob die zukünftige Insolvenzmasse voraussichtlich die Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren kann.

      Sind alle Voraussetzungen erfüllt, eröffnet das Insolvenzgericht  nach Abschluss seiner Prüfungen das Insolvenzverfahren.

      Hinweise (Besonderheiten)

      Unterstützende Institutionen

      nicht angegeben

      Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

      nicht angegeben

      Gültigkeitsgebiet

      Niedersachsen

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium

      Version

      Technisch erstellt am 08.11.2021
      Technisch geändert am 27.03.2026

      Stichwörter

      Eröffnungsantrag

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de
      Technisch erstellt am 07.06.2017
      Technisch geändert am 14.05.2025

      Englisch

      Sprache: en
      Sprachbezeichnung nativ: English
      Technisch erstellt am 22.10.2025
      Technisch geändert am 23.10.2024