Insolvenzverwalter Bestellung

    Bestellung eines Insolvenzverwalters in einem Insolvenzverfahren

    Wenn sie als Insolvenzverwalter/in oder als Sachwalter/in tätig werden möchten, müssen Sie vom zuständigen Insolvenzgericht bestellt worden sein.

    Beschreibung

    Zur Insolvenzverwalterin bzw. zum Insolvenzverwalter hat das Insolvenzgericht eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen (Lesen Sie hierzu mehr unter "Anforderungen an einen Insolvenzverwalter").

    Die Bestellung zur Insolvenzverwalterin bzw. zum Insolvenzverwalter erfolgt üblicherweise in einem zweistufigen Verfahren.

    Vorauswahlverfahren

    Insolvenzverfahren sind als gerichtliche Eilverfahren einzuordnen. Geht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei dem Insolvenzgericht ein, so ist zeitnah ein/e (vorläufige/r) Insolvenzverwalter/in bzw. insolvenzrechtliche/r Sachverständige/r zu bestellen. Eine umfassende Prüfung sämtlicher Auswahlkriterien in diesem eingeschränkten Zeitfenster kann eine erhebliche Herausforderung für sämtliche beteiligten Personen darstellen. Zur Vermeidung dieser Problematik können sich geeignete Personen bereits außerhalb eines konkreten Insolvenzverfahrens bei einem Insolvenzgericht  für die Aufnahme auf eine sog. Vorauswahlliste bewerben.

    Im Rahmen dieses zeitlich vorgelagerten Vorauswahlverfahrens prüft das Insolvenzgericht, ob Sie abstrakt die allgemeinen Anforderungskriterien für die Bestellung als Insolvenzverwalterin bzw. als Insolvenzverwalter erfüllen. Entscheidender Vorteil dieser vorgelagerten Prüfung ist, dass allen Beteiligten ausreichend Zeit für Rückfragen und das Nachreichen noch erforderlicher Dokumente zur Verfügung steht.

    In die Vorauswahlliste ist jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber einzutragen, die bzw. der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von den Besonderheiten des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung erfüllt.

    In der Regel haben die jeweiligen Insolvenzgerichte Anforderungskriterien entwickelt, die erfüllt sein müssen, um auf die jeweilige Vorauswahlliste aufgenommen zu werden. Um allen Verfahrensbeteiligten eine einfache Abwicklung zu ermöglichen, veröffentlichen die Insolvenzgerichte (auf ihren Internetseiten) üblicherweise Fragebögen, die ausgefüllt zurück zu schicken sind.

    Konkrete Bestellung

    Welche Person im konkreten Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt wird, entscheidet das Insolvenzgericht unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls . Die Person kann von einer bei dem Insolvenzgericht geführten Vorauswahlliste bestellt werden, zwingend ist dies aber nicht. Die Bestellung erfolgt durch einen gerichtlichen Beschluss. Sie erhalten eine Urkunde über Ihre Bestellung. Bei Beendigung Ihres Amtes müssen Sie die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückgeben.

    Zuständigkeit

    Das Insolvenzgericht bzw. die darin tätigen Insolvenzrichterinnen und -richter.

    Für das Insolvenzverfahren ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht ist.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Oldenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Elisabethstraße 8

    26135 Oldenburg (Oldenburg)

    Postfachadresse

    Postfach 24 71

    26014 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Öffnungs- und Geschäftszeiten Öffnungszeiten Montag bis Donnerstag 7:30 - 15:30 Uhr Freitag 7:30 - 12:00 Uhr Geschäftszeiten Montag bis Freitag 9:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 220-0

    Fax: 0441 220-3040

    E-Mail: agol-Poststelle@justiz.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Kriterien für die Aufnahme auf eine sogenannte Vorauswahlliste bestimmt die Insolvenzrichterin oder der Insolvenzrichter für die von ihr oder ihm geführte Liste oder mehrere Insolvenzrichter für eine gemeinsam geführte Liste. Art und Format der zu erbringenden Nachweise sowie die erforderlichen Unterlagen hängen von der Ausgestaltung des jeweiligen Vorauswahlverfahrens ab.

    Voraussetzungen

    Maßgeblich ist § 56 Abs. 1 InsO. Die Kriterien für die Aufnahme auf eine sog. Vorauswahlliste bestimmt die Insolvenzrichterin oder der Insolvenzrichter für die von ihr oder ihm geführte Liste oder mehrere Insolvenzrichter für eine gemeinsam geführte Liste.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Anfechtung der Bestellung durch einen nicht zum Zuge gekommenen Bewerber (Konkurrentenklage) ist ausgeschlossen.

    Verfahrensablauf

    Erkundigen Sie sich bei dem Insolvenzgericht, von dem Sie bestellt werden wollen, nach den Anforderungskriterien.

    • Üblicherweise stellen die Insolvenzgerichte entsprechende Fragebögen auf ihren Internetseiten bereit.
    • Laden Sie den Fragebogen herunter.
    • Füllen Sie den Fragebogen aus, fügen die notwendigen Unterlagen bei und übersenden diese Dokumente mit ihrem Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahlliste an das Insolvenzgericht.

    Welche Person im konkreten Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt wird, entscheidet das Insolvenzgericht unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls. Die Bestellung erfolgt durch einen gerichtlichen Beschluss. Sie erhalten eine Urkunde über Ihre Bestellung. Bei Beendigung Ihres Amtes müssen Sie die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückgeben.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    individuell

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsiches Justizministerium am 03.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English