Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle/Zweigniederlassung
Beratungsstellen bzw. Zweigniederlassungen von Steuerberaterinnen/Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften müssen von einem anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten vor Ort geleitet werden. Die Steuerberaterkammer kann eine Ausnahme zulassen.
Beschreibung
Sterberater und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen unterhalten , soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.
Online-Dienst
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle/Zweigniederlassung
Beschreibung
Online erledigen
Zahlungsweise
- Paypal
- giropay
- SEPA-Lastschrift
- Klassische Kreditkarte
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort
zuständige Stelle
Die Steuerberaterkammer Niedersachsen
Zuständigkeit
Steuerberaterkammer Niedersachsen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Adenauerallee 20
30175 Hannover
Deutschland
Telefon: +49 (0) 511 2 88 90 - 0
Fax: +49 (0) 511 2 83 40 32
E-Mail: info@stbk-niedersachsen.de
www.stbk-niedersachsen.de
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Region Hannover
Adresse
Hausanschrift
Vahrenwalder Straße 7
30165 Hannover
Für das Umland von Hannover Haus der Wirtschaftsförderung
Kontakt
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
formloser Antrag
oder Vordruck
Formulare
Fragebogen zur Erfassung von weiteren Beratungsstellen/Zweigniederlassung
Fragebogen zur Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG
Voraussetzungen
Antragsteller muss selbständige/r Steuerberater/in sein bzw. eine
Steuerberatungsgesellschaft
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sie können Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.
Verfahrensablauf
Nach Einreichung des Antrages wird dieser geprüft und die Ausnahmegenehmigung erteilt oder abgelehnt.
Nach Einreichung des Antrages wird dieser geprüft und die Ausnahmegenehmigung erteilt oder abgelehnt.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit hängt von der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen des zu bearbeitenden Einzelfalls ab.
Kosten
Gebühr 50.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
§ 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Steuerberaterkammer Niedersachsen am 20.11.2020
Stichwörter
Zweigniederlassing, Filiale, Steuerberater, Steuerberatergesellschaft, Beratungsstelle, Nebenstelle