Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Elternteils zu einem minderjährigen Deutschen

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Elternteils zu einem minderjährigen Deutschen

    Wenn Sie zu Ihrem deutschen minderjährigen, ledigen Kind nach Deutschland nachziehen wollen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten.

    Beschreibung

    Sie können zu Ihrem deutschen, minderjährigen, ledigen Kind nachziehen, wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen, das Personensorgerecht für das deutsche Kind innehaben und beabsichtigen, dieses auch auszuüben.

    Personensorge umfasst das Recht und zugleich die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Minderjährig ist das Kind, wer es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ledig ist, wer nicht verheiratet ist und es auch noch nicht war; auch wer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, ist nicht ledig

    Liegen diese Voraussetzungen vor, ist Ihnen die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

    Sie können zu Ihrem Kind auch nachziehen, wenn Sie kein Personensorgerecht innehaben. Voraussetzung ist, dass Sie mit Ihrem Kind bereits eine familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland führen. Eine familiäre Lebensgemeinschaft ist anzunehmen, wenn die Angehörigen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht. Liegen die Voraussetzungen vor, entscheidet die Behörde im Wege des Ermessens über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

    Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt. 

    Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird für mindestens ein Jahr erteilt.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Elternteils zu einem minderjährigen Deutschen

    Allgemeine Informationen

    Ausländerinnen und Ausländern kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges zum deutschen Kind erteilt werden, wenn Sie gemeinsam mit Ihrem deutschen Kind in Deutschland leben wollen.

    Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung selbstständiger, freiberuflicher und unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Beim Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen kann schon nach dreijährigem Aufenthalt eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug sind je nach Sachverhalt sehr unterschiedlich und werden durch das Ausländerbüro geprüft. Eine grobe Übersicht der Voraussetzungen finden Sie im Reiter „Voraussetzungen“.



    Allgemeine Informationen

    Ausländerinnen und Ausländern kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges zum deutschen Kind erteilt werden, wenn Sie gemeinsam mit Ihrem deutschen Kind in Deutschland leben wollen.

    Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung selbstständiger, freiberuflicher und unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Beim Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen kann schon nach dreijährigem Aufenthalt eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug sind je nach Sachverhalt sehr unterschiedlich und werden durch das Ausländerbüro geprüft. Eine grobe Übersicht der Voraussetzungen finden Sie im Reiter "Voraussetzungen".



    Online-Dienst

    Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges online beantragen

    ID: L100040_466676980

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch erstellt am 24.08.2022 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.

    Telefon: 030 1815-1111

    Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Elternteils zu einem minderjährigen Deutschen

    Bei weitergehenden Fragen wird empfohlen, sich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ausländerbüros beraten zu lassen. Eine Übersicht der Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier .

    Bei weitergehenden Fragen wird empfohlen, sich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ausländerbüros beraten zu lassen. Eine Übersicht der Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier .

    Ansprechpartner

    Ausländerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Pferdemarkt 14

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-3181

    E-Mail: auslaenderbuero@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    Das Ausländerbüro ist für Ausländerangelegenheiten und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständig. 

    Version

    Technisch erstellt am 24.08.2022 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Pass oder Passersatz
    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Visum, soweit dies für die Einreise erforderlich war
    • Geburtsurkunde Ihres Kindes
    • Ggfls. Nachweis über das Sorgerecht
    • Ggfls. Nachweise über die Führung der familiären Lebensgemeinschaft
    • Aktuelle Meldebescheinigung

    Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.

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    • Ihr gültiger Pass
    • Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis (Geburtsurkunde)
    • Ihr gültiger Pass
    • Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis (Geburtsurkunde)

    Formulare

    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich
    • Persönliches Erscheinen erforderlich

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    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
    • Ihr Kind ist minderjährig, ledig und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
    • Sie haben das Personensorgerecht über Ihr Kind und wollen dieses ausüben oder führen als nicht personensorgeberechtigter Elternteil bereits eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind in Deutschland.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

    Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland

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    Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum deutschen Kind setzt voraus, dass Sie die Personensorge innehaben und tatsächlich ausüben.

    Außerdem müssen die folgenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein:

    • Ihre Identität muss geklärt sein,
    • gegen Sie darf kein Ausweisungsinteresse bestehen und
    • Sie müssen die Passpflicht erfüllen.

    Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum deutschen Kind setzt voraus, dass Sie die Personensorge innehaben und tatsächlich ausüben.

    Außerdem müssen die folgenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein:

    • Ihre Identität muss geklärt sein,
    • gegen Sie darf kein Ausweisungsinteresse bestehen und
    • Sie müssen die Passpflicht erfüllen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 4 Aufenthaltsgesetz

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    § 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    § 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    Rechtsbehelf

    Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.

    Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des eAT genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie den eAT bei der Ausländerbehörde abholen.

    Der eAT ist grundsätzlich persönlich abzuholen.

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    Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges kann

    • online oder
    • formlos schriftlich gestellt werden
      • per E-Mail an auslaenderbuero[at]stadt-oldenburg.de,
      • per Post an Ausländerbüro, Pferdemarkt 14, 26121 Oldenburg, oder
      • per Fax an 0441 235-3181

    Nach Eingang des Antrages nimmt das Ausländerbüro Kontakt zu Ihnen auf und fordert gegebenenfalls weitere notwendige Unterlagen von Ihnen an. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels vor, erhalten Sie einen Termin zur Abgabe Ihrer biometrischen Daten.

    Nach der Abgabe der biometrischen Daten im Ausländerbüro und dem Abschluss der aufenthaltsrechtlichen Prüfung erhalten Sie einen Bescheid über den bewilligten Aufenthaltstitel. Das Ausländerbüro bestellt außerdem den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei. Nähere Informationen zur Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels finden Sie hier.

    Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges kann

    • online oder
    • formlos schriftlich gestellt werden
      • per E-Mail an auslaenderbuero[at]stadt-oldenburg.de,
      • per Post an Ausländerbüro, Pferdemarkt 14, 26121 Oldenburg, oder
      • per Fax an 0441 235-3181

    Nach Eingang des Antrages nimmt das Ausländerbüro Kontakt zu Ihnen auf und fordert gegebenenfalls weitere notwendige Unterlagen von Ihnen an. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels vor, erhalten Sie einen Termin zur Abgabe Ihrer biometrischen Daten.

    Nach der Abgabe der biometrischen Daten im Ausländerbüro und dem Abschluss der aufenthaltsrechtlichen Prüfung erhalten Sie einen Bescheid über den bewilligten Aufenthaltstitel. Das Ausländerbüro bestellt außerdem den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei. Nähere Informationen zur Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels finden Sie hier.

    Fristen

    • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis oder – wenn Sie sich in Deutschland rechtmäßig ohne Visum aufhalten – innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise beantragt werden.
    • Klagefrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    etwa sechs bis acht Wochen.

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    Sie erhalten innerhalb von drei Wochen eine Rückmeldung zu Ihrem Antrag. Die Bearbeitungsdauer hängt dann vom jeweiligen Einzelfall und Ihrer Mitwirkung ab. Bitte beachten Sie, dass es insbesondere unmittelbar vor und in den Urlaubs- und Ferienzeiten erfahrungsgemäß zu sehr vielen Anfragen kommt, sodass mit Verzögerungen in der Bearbeitung zu rechnen ist.

    Sie erhalten innerhalb von drei Wochen eine Rückmeldung zu Ihrem Antrag. Die Bearbeitungsdauer hängt dann vom jeweiligen Einzelfall und Ihrer Mitwirkung ab. Bitte beachten Sie, dass es insbesondere unmittelbar vor und in den Urlaubs- und Ferienzeiten erfahrungsgemäß zu sehr vielen Anfragen kommt, sodass mit Verzögerungen in der Bearbeitung zu rechnen ist.

    Kosten

    Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Hinweise:

    • Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
    • Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Hinweise für Niedersachsen: Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Elternteils zu einem minderjährigen Deutschen

    Erteilung Aufenthaltserlaubnis. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen. Hinweise: Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen. Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.: Gebühr 100.0 EUR

    Weitere Informationen

    Portal des BAMF:

    Deutsch:

    https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Familie/NachzugZuDeutschen/nachzug-zu-deutschen-node.html;jsessionid=FF333A61825028048280908484D45D12.internet542(Deutsch)

    English:

    https://www.bamf.de/EN/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Familie/NachzugZuDeutschen/nachzug-zu-deutschen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 26.10.2021

    Version

    Technisch erstellt am 28.10.2021 (von: Witte, Farina Isabell)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Aufenthaltstitel, Einwanderung, ledig, Aufenthaltsrecht, Familiennachzug, Deutsches Kind, Lediges Kind, Einreise, Eltern, Personensorge, Familiäre Gemeinschaft, Personensorgeberechtigter Elternteil, Vater, Minderjähriges Kind, Mutter, Personensorgerecht, Familienzusammenführung, Elternnachzug

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)