Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen

    Wenn Sie als Drittstaatsangehöriger mit Ihrem deutschen Ehe- oder Lebenspartner in Deutschland zusammen leben möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten.

    Beschreibung

    Sie können als Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten, wenn Sie gemeinsam in Deutschland leben möchten.

    Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet für mindestens ein Jahr erteilt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen

    Allgemeine Informationen

    Ausländerinnen und Ausländern kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges zum deutschen Ehegatten, zur deutschen Lebenspartnerin oder zum deutschen Lebenspartner erteilt werden, wenn Sie gemeinsam mit dieser oder diesem in Deutschland leben wollen.

    Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung selbstständiger, freiberuflicher und unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Beim Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen kann schon nach dreijährigem Aufenthalt eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug sind je nach Sachverhalt sehr unterschiedlich und werden durch das Ausländerbüro geprüft. Eine grobe Übersicht der Voraussetzungen finden Sie im Reiter „Voraussetzungen“.



    Allgemeine Informationen

    Ausländerinnen und Ausländern kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges zum deutschen Ehegatten, zur deutschen Lebenspartnerin oder zum deutschen Lebenspartner erteilt werden, wenn Sie gemeinsam mit dieser oder diesem in Deutschland leben wollen.

    Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung selbstständiger, freiberuflicher und unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Beim Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen kann schon nach dreijährigem Aufenthalt eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug sind je nach Sachverhalt sehr unterschiedlich und werden durch das Ausländerbüro geprüft. Eine grobe Übersicht der Voraussetzungen finden Sie im Reiter "Voraussetzungen".



    Online-Dienst

    Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges online beantragen

    ID: L100040_466676980

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 24.08.2022 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen

    Bei weitergehenden Fragen wird empfohlen, sich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ausländerbüros beraten zu lassen. Eine Übersicht der Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.

    Bei weitergehenden Fragen wird empfohlen, sich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ausländerbüros beraten zu lassen. Eine Übersicht der Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.

    Ansprechpartner

    Ausländerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Pferdemarkt 14

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-3181

    E-Mail: auslaenderbuero@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    Das Ausländerbüro ist für Ausländerangelegenheiten und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständig. 

    Version

    Technisch erstellt am 24.08.2022 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Visum, sofern dies für die Einreise erforderlich war
    • Nachweis über den Bestand der Ehe oder Lebenspartnerschaft (zum Beispiel Eheurkunde)
    • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau A1 (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs)

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

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    • Ihr gültiger Pass
    • Nachweis über die Ehe oder Lebenspartnerschaft (Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde)
    • Sprachzertifikat A1
    • sofern vorhanden, Nachweis über bestandenen Integrationskurs
    • im Ausnahmefall Nachweise der Sicherung des Lebensunterhaltes
    • Ihr gültiger Pass
    • Nachweis über die Ehe oder Lebenspartnerschaft (Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde)
    • Sprachzertifikat A1
    • sofern vorhanden, Nachweis über bestandenen Integrationskurs
    • im Ausnahmefall Nachweise der Sicherung des Lebensunterhaltes

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

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    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU oder des EWR.
    • Sie sind Ehegatte oder Lebenspartner eines deutschen Staatsangehörigen.
    • Sie und Ihr Ehepartner oder Lebenspartner haben das 18. Lebensjahr vollendet.
    • Ihr deutscher Ehegatte oder Lebenspartner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (das heißt sein Lebensmittelpunkt ist nicht nur vorübergehend in Deutschland).
    • Ihre Ehe/ Lebenspartnerschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen ist wirksam geschlossen und besteht nach wie vor.

    Bitte beachten Sie: Für die Wirksamkeit der Eheschließung kommt es auf die am Ort der Eheschließung vorgegebene Form und die dortigen Eheschließungsvoraussetzungen an. Die Ehe besteht nicht mehr, wenn sie durch eine unanfechtbare Entscheidung eines zuständigen Organs geschieden, aufgehoben oder für unwirksam erklärt wurde.

    • Sie führen mit Ihrem Ehegatten/ Lebenspartner eine familiäre Lebensgemeinschaft (zum Beispiel gemeinsame Wohnung). Fehlt es am Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung, kommt die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft in Betracht, wenn Sie regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht.
    • Sie können sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen (Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Davon kann abgesehen werden, wenn in Ihrem Herkunftsland keine Deutschkurse angeboten werden, diese zu teuer sind oder Sie sie aus anderen Gründen nicht besuchen können.

    Bitte beachten Sie: unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt. 

    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

    Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

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    Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum deutschen Ehegatten, zur deutschen Lebenspartnerin oder zum deutschen Lebenspartner setzt neben dem formalen Bestehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft voraus, dass die eheliche oder lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft tatsächlich in Deutschland geführt wird. Außerdem sind einfache Deutschkenntnisse (Sprachniveau A1) nachzuweisen. Beide Ehegatten müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

    Außerdem müssen die folgenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein:

    • Ihre Identität muss geklärt sein,
    • gegen Sie darf kein Ausweisungsinteresse bestehen und
    • Sie müssen die Passpflicht erfüllen.

    Im Ausnahmefall kann es sein, dass Ihr Lebensunterhalt für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gesichert sein muss.

    Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum deutschen Ehegatten, zur deutschen Lebenspartnerin oder zum deutschen Lebenspartner setzt neben dem formalen Bestehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft voraus, dass die eheliche oder lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft tatsächlich in Deutschland geführt wird. Außerdem sind einfache Deutschkenntnisse (Sprachniveau A1) nachzuweisen. Beide Ehegatten müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

    Außerdem müssen die folgenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein:

    • Ihre Identität muss geklärt sein,
    • gegen Sie darf kein Ausweisungsinteresse bestehen und
    • Sie müssen die Passpflicht erfüllen.

    Im Ausnahmefall kann es sein, dass Ihr Lebensunterhalt für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gesichert sein muss.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen

    § 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    § 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    Rechtsbehelf

    Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.

    Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des eAT genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie den eAT bei der Ausländerbehörde abholen.
    • Der eAT ist grundsätzlich persönlich abzuholen.

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    Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges kann

    • online oder
    • formlos schriftlich gestellt werden
      • per E-Mail an auslaenderbuero[at]stadt-oldenburg.de,
      • per Post an Ausländerbüro, Pferdemarkt 14, 26121 Oldenburg, oder
      • per Fax an 0441 235-3181

    Nach Eingang des Antrages nimmt das Ausländerbüro Kontakt zu Ihnen auf und fordert gegebenenfalls weitere notwendige Unterlagen von Ihnen an. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels vor, erhalten Sie einen Termin zur Abgabe Ihrer biometrischen Daten.

    Nach der Abgabe der biometrischen Daten im Ausländerbüro und dem Abschluss der aufenthaltsrechtlichen Prüfung erhalten Sie einen Bescheid über den bewilligten Aufenthaltstitel. Das Ausländerbüro bestellt außerdem den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei. Nähere Informationen zur Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels finden Sie hier.

    Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges kann

    • online oder
    • formlos schriftlich gestellt werden
      • per E-Mail an auslaenderbuero[at]stadt-oldenburg.de,
      • per Post an Ausländerbüro, Pferdemarkt 14, 26121 Oldenburg, oder
      • per Fax an 0441 235-3181

    Nach Eingang des Antrages nimmt das Ausländerbüro Kontakt zu Ihnen auf und fordert gegebenenfalls weitere notwendige Unterlagen von Ihnen an. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels vor, erhalten Sie einen Termin zur Abgabe Ihrer biometrischen Daten.

    Nach der Abgabe der biometrischen Daten im Ausländerbüro und dem Abschluss der aufenthaltsrechtlichen Prüfung erhalten Sie einen Bescheid über den bewilligten Aufenthaltstitel. Das Ausländerbüro bestellt außerdem den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei. Nähere Informationen zur Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels finden Sie hier.

    Fristen

    • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis oder – wenn Sie sich in Deutschland rechtmäßig ohne Visum aufhalten – innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise beantragt werden.
    • Klagefrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    Etwa sechs bis acht Wochen

    Für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

    Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen

    Sie erhalten innerhalb von drei Wochen eine Rückmeldung zu Ihrem Antrag. Die Bearbeitungsdauer hängt dann vom jeweiligen Einzelfall und Ihrer Mitwirkung ab. Bitte beachten Sie, dass es insbesondere unmittelbar vor und in den Urlaubs- und Ferienzeiten erfahrungsgemäß zu sehr vielen Anfragen kommt, sodass mit Verzögerungen in der Bearbeitung zu rechnen ist.

    Sie erhalten innerhalb von drei Wochen eine Rückmeldung zu Ihrem Antrag. Die Bearbeitungsdauer hängt dann vom jeweiligen Einzelfall und Ihrer Mitwirkung ab. Bitte beachten Sie, dass es insbesondere unmittelbar vor und in den Urlaubs- und Ferienzeiten erfahrungsgemäß zu sehr vielen Anfragen kommt, sodass mit Verzögerungen in der Bearbeitung zu rechnen ist.

    Kosten

    Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Bemerkung:

    Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

    Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

    Hinweise für Niedersachsen: Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen

    Erteilung Aufenthaltserlaubnis Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen. Hinweise: Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronische Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen. Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung kann, können weitere Gebühren anfallen.: Gebühr 100.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Von der Sicherung des Lebensunterhalts wird beim Familiennachzug zu Deutschen in der Regel abgesehen.
    • Eine Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft erzwungen wurde oder nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen worden ist.
    • Wenn im Herkunftsland die Mehrehe zugelassen ist, ist nur der Ehegatte oder Lebenspartner der ersten Eheschließung nachzugsberechtigt.
    • Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 26.10.2021

    Version

    Technisch erstellt am 28.10.2021 (von: Witte, Farina Isabell)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Deutschkenntnisse, Sprachkenntnisse, Ehefrau, Einreise, Ehegattennachzug, Lebenspartner, Einwanderung, Lebenspartnerschaft, Lebensgemeinschaft, Aufenthaltsrecht, Familienzusammenführung, Aufenthaltstitel, Aufenthaltsort, Staatsangehörigkeit, Ehegatte, Familiennachzug, Ehegattennachzug zu Deutschen, Ehemann

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)