Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen

    Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen beantragen

    Wie beantrage ich eine Aufenthaltserlaubnis für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt bei Vorliegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe oder erheblicher öffentlicher Interessen?

    Beschreibung

    Sie streben einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in Deutschland an, beispielsweise zur vorübergehenden Betreuung eines schwer kranken Familienangehörigen, zur Vornahme einer drin-gend gebotenen ärztlichen Behandlung oder des Abschlusses einer Berufsausbildung. Sie halten sich in Deutschland auf und sind nicht ausreisepflichtig.

    Dann kann Ihnen durch die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen Ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

    Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie kann auf Antrag durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.

    Ihnen gegenüber kann eine Wohnsitzauflage erlassen werden.

    Sie haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

    Ein Familiennachzug ist ausgeschlossen.

    Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.

    Online-Dienste

    Antrag auf Änderung der Auflagen gemäß § 12 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz

    ID: L100040_461806606

    Beschreibung

    Nach § 12 Abs. 2 AufenthG können das Visum und Ihre Aufenthaltserlaubnis mit Auflagen versehen werden. Insbesondere die Verfügung einer räumlichen Beschränkung, sowie einer Wohnsitzauflage sind möglich.

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    Sprache

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    Antrag auf Erteilung / Verlängerung Aufenthaltstitel, einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU Aufenthaltsgesetz

    ID: L100040_461759494

    Beschreibung

    Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ermöglicht Ihnen die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (z.B. nach erfolgter Einreise mit Visum oder nach Erhalt eines Anerkennungsbescheids durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) i.S.d. § 7 AufenthG zu stellen.

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    Sprache

    Englisch

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    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Örtlich zuständige Ausländerbehörde

    Ansprechpartner

    Ordnungs- und Straßenverkehrsamt - Hinweis: Das Ordnungsamt (inkl. Jagd- und Waffenbehörde) ist in der Bavinkstraße 23 in 26789 Leer ansässig. Das Straßenverkehrsamt hat seinen Sitz in der Ringstraße 26 in 26789 Leer.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bavinkstaße 23

    26789 Leer

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis: In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0491 926-1640(Ausländerbehörde)

    Fax: 0491 926-1602(direkt)

    Telefon Festnetz: 0491 926-1423(Ordnungsamt (allgemein))

    E-Mail: abh@lkleer.de

    E-Mail: ordnungsamt@lkleer.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Leer

    Empfänger: Landkreis Leer

    IBAN: DE79 2855 0000 0000 8033 61

    BIC: BRLADE21LER

    Bankinstitut: Sparkasse LeerWittmund

    Version

    Technisch geändert am 23.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • aktuelles biometrisches Foto
    • Nachweise der Identität, wenn vorhanden z. B. Pass, ID        Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde; Staatsangehörigkeitsausweis
    • Ggf. Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Mietvertrag

    Formulare

    Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

    Onlineverfahren möglich: nein

    Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
    • Nicht vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer
    • Dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen müssen die vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern
    • Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
    • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen (kein Ausweisungsinteresse, keine Einreise- und Aufenthaltsverbot)

    Rechtsgrundlage(n)

    § 5 AufenthG

    § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG

    § 12 AufenthG

    § 29 Abs. 3 AufenthG

    § 44 AufenthG

    § 78 AufenthG

    § 78a AufenthG

    § 45 AufenthV

    § 53 AufenthV

    § 1 AsylbLG

    Rechtsbehelf

    Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.

    Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.

    Verfahrensablauf

    Ihre Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.

    • Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
    • Während Ihres Termins  werden Ihre Fingerabdrücke genommen.

    Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Die Aufenthaltserlaubnis hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

    Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

    Fristen

    Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis:

    • längstens 6 Monate, wenn Sie sich noch nicht seit mindestens 18 Monaten (ununterbrochen) rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben
    • bis zu drei Jahren, wenn Sie sich bereits länger als 18 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben.

    Bearbeitungsdauer

    Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

    Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

    Kosten

    Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro

    Bei Minderjährigen: 50 Euro

    Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen

    Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen: Gebühr 100.00 EUR

    Bei Minderjährigen: Gebühr 50.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 26.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    persönliche Gründe Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden Aufenthalt, Aufenthalt, vorübergehender, humanitäre Grünge Aufenthaltserlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English