Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zur Erfüllung von Dienstpflichten im Bundesgebiet in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn
Sie können, wenn Sie in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen, eine Aufenthaltserlaubnis zur Erfüllung Ihrer Dienstpflichten in Deutschland erhalten
Beschreibung
Wenn Sie in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen, haben Sie Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erfüllung Ihrer Dienstpflichten in Deutschland.
Die Aufenthaltserlaubnis können insbesondere in das Beamtenverhältnis berufene Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals erhalten.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer von drei Jahren erteilt, es sei denn für Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ist ein kürzerer Zeitraum vorgesehen.
Eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ist zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich.
Unter Umständen können Sie von der Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Mit dem Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung von Dienstpflichten bei einem deutschen Dienstherrn haben Sie die Möglichkeit, schon nach drei Jahren ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) zu erhalten. Von der Voraussetzung, mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet zu haben, wird abgesehen.
Deutsche Dienstherrn, die eine ausländische Beamtin oder einen ausländischen Beamten aus dem Ausland zur Erfüllung von Dienstpflichten nach Deutschland holen möchten, können in Vollmacht der Ausländerin bzw. des Ausländers bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, mit dem die Einreise erleichtert und beschleunigt werden kann.
Auf Unionsbürger, die in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen, ist nicht das Aufenthaltsgesetz, sondern das Freizügigkeitsgesetz/EU anzuwenden.
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Zuständigkeit
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde;
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
Ausländerbehörde am Ort der Dienstverrichtung, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde
Ansprechpartner
Landkreis Vechta - Amt für Ordnung und Straßenverkehr
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Außenbereich Eingang Straßenverkehrsamt
Anzahl: 3
Gebühren: nein
Behindertenparkplatz: Außenbereich Haupteingang
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Behindertenparkplatz: Tiefgarage Kreishaus
Anzahl: 3
Gebühren: nein
Mutter- und Kindparkplatz: Außenbereich Eingang Straßenverkehrsamt
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 1353
49375 Vechta
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis: Und nach Vereinbarung. Kfz-Zulassungsstelle in Vechta: Montag 07:30 - 15:00 Uhr Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Kfz-Zulassungsstelle in Damme: Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Wichtiger Hinweis: In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
Kontakt
Fax: 04441 898-1033
E-Mail: ordnungsamt@landkreis-vechta.de
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Reisepass
- Original Ihrer Ernennungs-/Berufungsurkunde
- Aktuelles biometrisches Foto
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- Mietvertrag
- Außerdem
- bei kürzlich erfolgter Einreise:
- Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
sowie im Falle eines Voraufenthalts:
- Aktueller Aufenthaltstitel
Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens werden weitere Unterlagen benötigt. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständige Ausländerbehörde.
Formulare
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie stehen in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn und sollen Dienstpflichten in Deutschland erfüllen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage:
Detaillierte Informationen hierzu können Sie dem Bescheid, mit dem Ihr Antrag abgelehnt worden ist, entnehmen.
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). - Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin.
Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). - Für die Erneuerung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden in der Ausländerbehörde Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
- Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens wendet sich der deutsche Dienstherr an die für den Ort der Dienstverrichtung zuständige Ausländerbehörde. Unter Umständen ist im Bundesland eine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet worden.
Fristen
- Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
- Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer von drei Jahren erteilt, wenn die Dienstverrichtung im Bundesgebiet nicht auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist.
- Klagefrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
etwa sechs bis acht Wochen
Kosten
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Änderung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Dienstverrichtung im Beamtenverhältnis bei einem deutschen Dienstherrn (Zweckwechsel): EUR 98,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt. Die Gebühr für die Neuausstellung des Kartenkörpers beträgt EUR 67,00.
Hinweise für Niedersachsen: Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zur Beschäftigung als Beamter bei einem deutschem Dienstherrn
Erteilung Aufenthaltserlaubnis Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen. Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.: Gebühr 100.0 EUR
Änderung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Dienstverrichtung im Beamtenverhältnis bei einem deutschen Dienstherrn (Zweckwechsel): Gebühr 98.0 EUR
Gebühr für die Neuausstellung des Kartenkörpers.: Gebühr 67.0 EUR
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächisches Ministerium für Inneres und Sport am 18.10.2021
Stichwörter
Beamter, Aufenthaltserlaubnis
Metainformation
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- Ursprungsportal: Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zur Beschäftigung als Beamter bei einem deutschem Dienstherrn in Niedersachsen