Handwerksrolle Eintragung von Vertriebenen und Spätaussiedlern mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen bestandenen Prüfung im Ausland

    Eintragung in die Handwerksrolle als Vertriebene oder Vertriebener, Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler

    Sie sind eine anerkannt vertriebene Person, Spätaussiedlerin oder -aussiedler, haben einen ausländischen Berufsabschluss und möchten selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland ausüben? Dann müssen Sie sich zuvor in die Handwerksrolle eintragen lassen.

    Die Eintragung in die Handwerksrolle können Sie bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer beantragen.

    Beschreibung

    Mit dem anerkannten Status als Vertriebene beziehungsweise Vertriebener oder als Spätaussiedlerin beziehungsweise Spätaussiedler und einer der Meisterprüfung gleichgestellten Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben. Sie müssen sich vor der Niederlassung in die Handwerksrolle eintragen lassen.

    Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.

    Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem

    • natürliche Personen,
    • rechtsfähige Personengesellschaften oder
    • juristische Personen sowie
    • den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.

    Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie

    • ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
    • das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
    • wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.

    Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie oder die Betriebsleitung eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder eine gleichwertige Berufsqualifikation nachweisen.

    Als Betriebsleitung kommen in Frage:

    • Inhaberinnen oder Inhaber des Handwerksbetriebs oder
    • angestellte Personen des Handwerksbetriebs

    Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

    Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

    In der Handwerksrolle werden die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt I zur Handwerksordnung mit den betriebenen Handwerken eingetragen. Die Eintragung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk erfordert das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß §§ 7, 1 HwO.

    Online-Dienste

    Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle und/oder das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe

    ID: L100040_470439202

    Beschreibung

    Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen, trägt Sie die örtlich zuständige Handwerkskammer in die Handwerksrolle ein. Wer jedoch ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe betreiben will, wird in das Verzeichnis der Inhaber*innen eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes erfasst. In beiden Fällen erhalten Sie von Ihrer Handwerkskammer eine Handwerks- oder Gewerbekarte, mit der Sie sich als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren können.

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    Eintragung in die Handwerksrolle

    ID: L100040_475635729

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    zuständige Stelle

    Kammer

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedensstraße 6

    21335 Lüneburg

    Hausanschrift

    Burgplatz 2+2a

    38100 Braunschweig

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0531 1201-0

    Fax: 04131 712-201

    Telefon Festnetz: 04131 712-0

    Fax: 0531 1201-333

    E-Mail: info@hwk-bls.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bei Einzelunternehmen:

    • Personalausweises oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
    • Bescheid über die Feststellung des Status als Vertriebene beziehungsweise Vertriebener oder Spätaussiedlerin beziehungsweise Spätaussiedler (Kopie)
    • Nachweis über eine im Ausland bestandene Prüfung
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

    Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):

    • Personalausweise oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
    • Gesellschaftsvertrages, sofern nicht formlos geschlossen (Kopie)
    • Bescheid über die Feststellung des Status als Vertriebene beziehungsweise Vertriebener oder Spätaussiedlerin beziehungsweise Spätaussiedler (Kopie)
    • Nachweis über eine im Ausland bestandene Prüfung
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

    Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften

    • gemeint sind:
      • Offenen Handelsgesellschaft (OHG),
      • Kommanditgesellschaft (KG) und
      • entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen
    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterin oder des Gesellschafters beziehungsweise der vertretungsberechtigten Personen
      • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
      • Registerauszug der im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. Bei offenen Handelsgesellschaften zusätzlich Gesellschaftsvertrag (Kopie) sofern keine Registereintragung erfolgt ist
      • bei ausländischen Rechtsformen:
        • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten 
        • Gesellschaftsvertrag (Kopie) 
    • Bescheid über die Feststellung des Status als Vertriebene beziehungsweise Vertriebener oder Spätaussiedlerin beziehungsweise Spätaussiedler (Kopie)
    • Nachweis über eine im Ausland bestandene Prüfung
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen

    Bei juristischen Personen

    • Gemeint sind:
      • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt),
      • Aktiengesellschaft (AG),
      • eingetragene Genossenschaft (eG)
    • Personalausweises oder ein vergleichbares Identifikationspapier der vertretungsberechtigten Personen
      • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers 
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
      • Angaben zur Betriebsleitung
    • Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
      • Betriebsleitererklärung
      • Nachweis über die Betriebsleitertätigkeit: Arbeitsvertrag (Kopie)
      • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
      • Bescheid über die Feststellung des Status als Vertriebene beziehungsweise Vertriebener oder Spätaussiedlerin beziehungsweise Spätaussiedler (Kopie)
      • Nachweis über eine im Ausland bestandene Prüfung  

    Vollständig ausgefülltes Formular "Erklärung zur fachtechnischen Betriebsleitung".

    Formulare

    Beratung durch Ihre Handwerkskammer - Kontaktdaten der Handwerkskammern
    https://www.handwerkskammer.de

    Liste aller zulassungspflichtigen Handwerksberufe
    https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a.html

    Voraussetzungen

    • Sie müssen einen anerkannten Status als Vertriebene beziehungsweise Vertriebener oder als Spätaussiedlerin beziehungsweise Spätaussiedler nachweisen.  
    • Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation muss gleichwertig mit der deutschen Meisterprüfung für das zulassungspflichtige Handwerk sein, das sie ausüben wollen oder mit einem diesem verwandten Handwerk.

    Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Gegen eine Ablehnung des Antrags steht der Rechtsweg offen.
    • Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen.
    • Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen. 

    Gegen eine Ablehnung des Antrags steht der Rechtsweg offen. Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen. 

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihren Antrag schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer einreichen.

    Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.

    • Die Handwerkskammer prüft anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das Sie ausüben wollen.
    • In Zweifelsfällen können Sie sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne, Ausbildungsordnungen für die Prüfung nachreichen.
    • Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die erfolgte Eintragung.
    • Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sogenannte Handwerkskarte.

    Die Eintragung in die Handwerksrolle beantagen Sie bei der für Sie zuständigen handwerkskammer unter Beifügung der notwendigen Unterlagen.

    Fristen

    Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt.)

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.

    Für die Eintragung in die Handwerksrolle fallen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen am 08.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Eintragung als Handwerker, Betriebsleiter, Spätaussiedler, zulassungspflichtiges Handwerk, Aussiedler, Anmeldung eines Handwerksbetriebes, Vertriebene, Handwerk, Handwerksrolle, Handwerker, Handwerksregister, Genehmigungspflichtiges Handwerk, Handwerksrolleneintragung, Zugewanderte deutscher Abstammung, Umsiedler, Selbstständiger Handwerker, Zulassung selbstständiger Handwerker, Verwandtes Handwerk, Handwerkskammer, Eintragung Handwerksrolle, Handwerkerregister, Handwerksbetrieb, Handwerkerverzeichnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English