Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

    Anerkennung als Pflegefachperson mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen

    Sie möchten in Deutschland als Pflegefachperson arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Um die staatliche Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen und können Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Der Beruf der Pflegefachperson ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Pflegefachperson arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen und in dem Beruf arbeiten. Sie können auch die Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“ beantragen.

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.

    Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung stellen. Das heißt, es wird keine Prüfung der Gleichwertigkeit vorgenommen. Es wird davon ausgegangen, dass die Ausbildung gleichwertig ist. Es kann aber auch Ausnahmen von dieser Regel geben. Das hängt davon ab, in welchem Staat sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und wann. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation in der Regel automatisch anerkannt.
    Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

    Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
    Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

    Online-Dienst

    Erlaubniserteilung - Feststellung der Gleichwertigkeit - Dienstleistungserbringung in Gesundheitsfachberufen

    ID: L100040_379554235

    Beschreibung

    https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/44 ersetzt durch https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/8347?c=bc am 12.2.2024 "Feststellung der Gleichwertigkeit von Gesundheitsfachberufen für EU-Staatsangehörige" ersetzt durch "Erlaubniserteilung - Feststellung der Gleichwertigkeit - Dienstleistungserbringung in Gesundheitsfachberufen" für "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Berufs- oder Weiterbildungsbezeichnung aufgrund einer in- oder ausländischen Aus- bzw. Weiterbildung oder Anzeige einer entsprechenden Dienstleistungserbringung"

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    Version

    Technisch erstellt am 07.08.2019 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    zuständige Stelle

    Nied. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 10 08 44

    31108 Hildesheim

    Hausanschrift

    Domhof 1

    31134 Hildesheim

    Behindertenparkplatz: null
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein

    "Bohlweg" oder "Schuhstr."

    Bus: 1,2,4 und 5

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Grundsätzlich: Montag bis Freitag 9:00 - 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05121 304-0

    Fax: 05121 304-611

    E-Mail: PoststelleLSHildesheim@ls.niedersachsen.de

    Weitere Informationen

    Die oben genannten Behindertenparkplätze befinden sich am Domhof.

    Version

    Technisch erstellt am 11.09.2007 (von: Andrea Erbarth)

    Technisch geändert am 08.12.2023 (von: Heilmann, Dieta)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
    • Lebenslauf
    • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
    • Ausbildungsnachweise
    • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung in einem Beruf, der dem Beruf als Pflegefachperson vergleichbar ist
    • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Pflegefachperson
    • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
    • Nachweis, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen
    • Vielleicht: Sie wohnen oder arbeiten noch in einem Drittstaat, also nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen, dass Sie die Zusage einer Gesundheits- und Pflegeeinrichtung zur Beschäftigung als Pflegefachkraft in Deutschland erhalten haben.
       

    Die folgenden Dokumente brauchen Sie nur abzugeben, wenn Ihre Berufsqualifikation vor einem bestimmten Datum (Stichtag) abgeschlossen wurde. Die zuständige Stelle informiert Sie:

    • Konformitätsbescheinigung
      Falls keine Konformitätsbescheinigung vorhanden ist: Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Liste mit Fächern und Noten, Studienbuch, Diploma Supplement, Transcript of Records)
    • Bescheinigung: Sie müssen während der letzten 5 Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in dem Beruf gearbeitet haben.
       

    Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:

    • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
    • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
    • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
       

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation als Pflegefachperson aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
    • Sie wollen in Deutschland als Pflegefachperson arbeiten.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Pflegefachperson und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Pflegefachperson arbeiten.
    • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Verfahrensablauf

    Antragstellung

    Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ bei der zuständigen Stelle. Oder Sie beantragen die Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“.

    Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale.


    Prüfung des Antrags durch die Behörde

    Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“, „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ erfüllen. Eine Voraussetzung ist, dass Ihre Berufsqualifikation anerkannt wird.

    Automatische Anerkennung

    In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben. Es gibt noch weitere Fälle, in denen Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt werden kann. Die zuständige Stelle informiert Sie.

    Bei der automatischen Anerkennung wird die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation nicht individuell geprüft. Das bedeutet: Wenn Sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“, „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“. Die weiteren Voraussetzungen umfassen Ihre gesundheitliche Eignung, Zuverlässigkeit und deutsche Sprachkenntnisse.

    Konformitätsbescheinigung bei Berufsqualifikationen, die vor dem EU/EWR-Beitritt des Ausbildungslandes erworben wurden

    Berufsausbildungen können auch automatisch anerkannt werden, wenn Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen wurden (oder nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen). Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“). Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gearbeitet haben. Das muss Ihnen die Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.

    Prüfung der Gleichwertigkeit

    Wird Ihre Berufsqualifikation nicht automatisch anerkannt, prüft die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Behörde vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Pflegefachperson. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

    Mögliche Ergebnisse der Gleichwertigkeitsprüfung

    Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“, „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“.

    Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufserfahrung, andere Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben haben.

    Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufserfahrung, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen ausgeglichen werden können. In diesem Fall nennt die zuständige Stelle Ihnen die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation und warum Sie diese wesentlichen Unterschiede nicht ausgleichen können.

    Die zuständige Stelle nennt Ihnen auch Ausgleichsmaßnahmen, die Sie machen können, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen.
    Wenn Sie sich entscheiden, keine Ausgleichsmaßnahmen zu machen, wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt und Sie dürfen nicht in Deutschland als Pflegefachperson arbeiten.

    Ausgleichsmaßnahmen

    Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

    • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal 3 Jahre.
    • Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist.
       

    Sie können in der Regel zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.
    Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich abschließen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“, „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate.)

    Kosten

    Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen wie einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Partieller Berufszugang für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz

    Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig und die Unterschiede sind zu groß? Dann können Sie vielleicht mit einem partiellen Berufszugang in dem Beruf arbeiten. Mit dem partiellen Berufszugang können Sie auch ohne Anerkennung in dem Beruf arbeiten. Dafür gibt es bestimmte Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation muss mindestens eine sogenannte vorbehaltene Tätigkeit der deutschen Berufsqualifikation umfassen. Vorbehaltene Tätigkeiten dürfen nur besonders ausgebildete Personen durchführen.
    Sie müssen auch nachweisen: Sie sind persönlich geeignet, gesundheitlich geeignet und haben die erforderlichen Deutschkenntnisse.

    Mit einem partiellen Berufszugang dürfen Sie nur bestimmte Aufgaben als Pflegefachperson übernehmen. Den partiellen Berufszugang beantragen Sie bei der zuständigen Stelle.
     

    Dienstleistungsfreiheit

    Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
    • Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
    • Sie müssen Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau nachweisen.
    • Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.
    • Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.

    Die zuständige Stelle informiert Sie darüber, ob Sie Dienstleistungen erbringen dürfen oder ob Sie eine Eignungsprüfung ablegen müssen.
     

    Europäischer Berufsausweis

    Sie können einen Europäischen Berufsausweis (EBA) beantragen. Den Antrag können Sie online auf der Internetseite der Europäischen Kommission stellen. Der Europäische Berufsausweis ist ein elektronisches Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. Er gilt nur für Länder der EU und bestimmte Berufe.
     

    Gleichwertigkeitsbescheid

    Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.


    Verfahren für Spätaussiedler

    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesinstitut für Berufsbildung Bundesministerium für Gesundheit Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 28.06.2022

    Version

    Technisch erstellt am 31.08.2021 (von: Hänjes, Alexander)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Automatische Anerkennung, Vocational qualification, Recognise: Recognition, Berufsabschluss, Pflegefachfrau, Anerkennen, Pflegefachperson, Ausbildungsberuf, Gleichwertigkeit, Medizinalfachberuf, ausländischer Beruf, Gleichwertigkeitsverfahren, Krankenpfleger, Professional qualification, Recognition in Germany, Anerkennung in Deutschland, Equivalence, Pflegefachmann, Berufszugang, Berufserlaubnis, ausländischer Abschluss, Eignungsprüfung, Krankenschwester, Recognition of profession, Berufsqualifikation, Anerkennungsverfahren, General Nurse, staatliche Erlaubnis, Access to occupation, Nurse, ausländische Qualifikation, Anpassungslehrgang, Adaptation period, Aptitude test, Vocational recognition, Recognition notice, Berufsausbildung, Foreign occupation, Reglementiert, Gleichwertigkeitsfeststellung, Berufsanerkennung, Recognition procedure, Gleichwertigkeitsprüfung, EU/EWR/Schweiz, Heilberuf, Gesundheitsfachberuf, Foreign qualification

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)