Fahrlehrer oder Fahrlehrerin; ausländische Berufsqualifikation anerkennen
Sie möchten in Deutschland als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin arbeiten?
Dann brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in Deutschland die Fahrlehrerlaubnis erhalten.
Beschreibung
Die Tätigkeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in diesem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis. Nur mit dieser Erlaubnis dürfen Sie Personen zum Führen von Fahrzeugen ausbilden.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Fahrlehrerlaubnis erhalten. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungs-Verfahren vergleicht die zuständige Stelle (eine Behörde) Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis erfüllen.
Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Berufsqualifikation erworben haben.
Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.
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zuständige Stelle
Zuständig für das Verfahren sind regional verschiedene Behörden, z.B. Verkehrsämter, Landesdirektionen oder Führerscheinstellen.
Ansprechpartner
Straßenverkehrsamt Bremervörde
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Martina Techen
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- amtlich beglaubigte Kopie Ihres Qualifikationsnachweises über die Arbeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin
- gültige Fahrerlaubnis für die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen
- Wenn die Arbeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin in Ihrem Heimatstaat nicht reglementiert ist: Eine Bescheinigung, dass Sie in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin gearbeitet haben
- Nachweis über Ihre persönliche Zuverlässigkeit. Dieser Nachweis muss von einer Behörde aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation sein. Das kann ein Strafregisterauszug oder ein Certificate of Good Standing sein. (Der Nachweis soll bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
- Nachweis Ihrer geistigen und körperlichen Gesundheit aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation. Der Nachweis muss belegen, dass Sie für die Arbeit als Fahrlehrer geeignet sind. (Der Nachweis soll bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
Es kann sein, dass Ihr Heimatstaat die Nachweise über Ihre persönliche Zuverlässigkeit oder Ihre geistige und körperliche Gesundheit nicht ausstellen kann. Dann können Sie diese Unterlagen durch eine Versicherung an Eides statt ersetzen. Die zuständige Stelle informiert Sie darüber.
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Formulare
- Formulare: Formulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
- Onlineverfahren möglich: Über den Einheitlichen Ansprechpartner
- Schriftform erforderlich: eventuell
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Onlineverfahren beim Einheitlichen AnsprechpartnerHinweis: Onlineverfahren sind in der Regel nur möglich bei Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR und der Schweiz.
Voraussetzungen
- Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin aus dem Ausland.
- Sie sind mindestens 21 Jahre alt.
- Sie sind geistig und körperlich geeignet.
- Sie sind fachlich und pädagogisch geeignet.
- Sie haben eine gültige Fahrerlaubnis.
- Sie haben nicht gegen die Anforderungen an Fahrlehrer oder Fahrlehrerinnen verstoßen.
- Sie verfügen über die notwendigen Deutschkenntnisse, um Fahrschüler zu unterrichten.
- Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen „Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis“ bei der zuständigen Stelle.
- Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz: Den Antrag und die Dokumente können Sie direkt bei der zuständigen Stelle einreichen oder bei dem Einheitlichen Ansprechpartner. Über den Einheitlichen Ansprechpartner können Sie den Antrag auch elektronisch einreichen.
- Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation.
- Die zuständige Stelle vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann erhalten Sie die Fahrlehrerlaubnis als schriftliches Dokument.
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten dann einen schriftlichen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation.
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen, um damit die Unterschiede auszugleichen.
- In der Eignungsprüfung werden nur die Unterschiede geprüft, die die zuständige Stelle festgestellt hat. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Sie müssen auch Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht abhalten.
- Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung und dauert maximal 3 Jahre. Im Anpassungslehrgang müssen Sie schriftliche Übungsarbeiten anfertigen sowie theoretischen und praktischen Unterricht geben.
- Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen) erhalten Sie die Fahrlehrerlaubnis als schriftliches Dokument.
- Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Fristen
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen auch mit, ob Unterlagen fehlen.
Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate. In Einzelfällen kann die zuständige Stelle das Verfahren um einen Monat verlängern.
Kosten
Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen und Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und eines Fahrlehrerscheins kostet EUR 40,90.
Hinweise (Besonderheiten)
- Dienstleistungsfreiheit
Sie können auch vorübergehend und gelegentlich selbständig als Dienstleister oder Dienstleisterin in Deutschland arbeiten. Dann wird ein entsprechender Vermerk in Ihre Fahrlehrerlaubnis eingetragen. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vor der ersten Tätigkeit der zuständigen Stelle melden. Die zuständige Stelle informiert Sie genau über das Verfahren.
- Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten.
Weitere Informationen
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf "Anerkennung in Deutschland"
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse auf dem BQ-Portal
- Finanzielle Hilfe im Anerkennungs-Verfahren
- Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
- Einheitliche Ansprechpartner in Deutschland
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesinstitut für Berufsbildung Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 10.04.2018
Stichwörter
Berufsabschluss, berufliche Anerkennung, Nostrifizierung, EU/EWR/Schweiz, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Drittstaat, Nostrifikation, Anerkennungsbescheid, Anerkennung in Deutschland, Anerkennung, Berufsanerkennungsrichtlinie, Unterricht, Arbeit, Gleichwertigkeitsbescheid, Berufsausbildung, Kenntnisprüfung, ausländischer Abschluss, Fahrlehrer, Lehrer, Anpassungslehrgang, Qualifikationsanalyse, Konformitätsbescheinigung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Ausbildung, Anerkennen, Ausländische Qualifikation, Driving instructor, Fahrschule, Anerkennungsgesetz, ausländischer Beruf, Berufsqualifikation, Gleichwertigkeitsfeststellung, Eignungsprüfung, Profesor de autoescuela, Kraftfahrzeug, Berufsanerkennung, Verkehr, Kfz, Gleichwertigkeit, Beruf, Richtlinie 2005/36/EG, Gleichwertigkeitsprüfung, Moniteur d'auto-école, Anerkennungsverfahren, Berufszugang, Fahrlehrerin, Zeugnisbewertung