Gemeinschaftlicher Erbschein Erteilung Gemeinschaftlicher Mindestteilerbschein

    Einen gemeinschaftlichen Mindestteilerbschein beantragen

    Vom Nachlassgericht kann für mehrere Erben auch ein so genannter gemeinschaftlicher Mindestteilerbschein erteilt werden. Jeder Miterbe kann einen gemeinschaftlichen Mindestteilerbschein beantragen.

    Beschreibung

    Wenn ein Erblasser verstirbt, hinterlässt er in der Regel nicht nur einen Erben, sondern mehrere. Diese treten mit Erbanfall in die sogenannte Erbengemeinschaft ein. Erst nach erfolgter Erbauseinandersetzung wird der Nachlass unter den einzelnen Erben entsprechend der getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt.

    Grundsätzlich kann jeder einzelne Miterbe einen Erbschein beantragen, mit dem er sich gegenüber Dritten als rechtmäßiger Erbe ausweisen kann. Will die Erbengemeinschaft jedoch gemeinsam auftreten und gegenüber Banken, Versicherern und Grundbuchamt handeln, so ist häufig ein gemeinschaftlicher Erbschein vonnöten.

    Ein Mindestteilerbschein kann dann beantragt werden, wenn noch nicht alle Erben feststehen, da sie z.B. noch ermittelt werden müssen, aber feststeht, zu welcher Quote ein Erbe mindestens am Nachlass beteiligt ist. Der Mindestteilerbschein weist dann nur die Erbquote aus, die auf den Antragsteller des Erbscheines entfiele, wenn in der noch ungeklärten Linie oder dem noch ungeklärten Stamm tatsächlich noch Erben vorhanden sein sollten.

    zuständige Stelle

    Das örtlich zuständige Amtsgericht.

    Dies ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Ausschlagende seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Zuständigkeit

    Das örtlich zuständige Amtsgericht.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Celle

    Adresse

    Hausanschrift

    Mühlenstrasse 8

    29221 Celle

    Postfachadresse

    Postfach 1104

    29201 Celle

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05141 206-0

    Fax: 05141 206-757

    E-Mail: AGCE-Poststelle@justiz.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ihr Personalausweis oder Reisepass,
    • die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
    • das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
    • Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt,
    • Namen und Anschriften der Miterben,
    • Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs oder Erbverzichtserklärungen,
    • gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge,
    • den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften).

    Formulare

    Formulare sind nicht erforderlich.

    Voraussetzungen

    Es sind Miterben vorhanden und diese möchten einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Allerdings stehen nicht alle Miterben zur Beantragung zur Verfügung. Die feststehenden Erben verfügen über eine Mindestquote, da es noch andere bislang nicht festgestellte Erben gibt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde

    Soweit im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht widerstreitende Interessen vorliegen, darf das Nachlassgericht den Erbschein nicht sofort erteilen. Das Amtsgericht erlässt einen Beschluss, in dem es mitteilt, dass es die zur Begründung des Erbscheinantrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

    Die Beteiligten haben dann gem. §§ 58, 63 FamFG die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss binnen einer Frist von einem Monat das Rechtsmittel der so genannten Beschwerde einzulegen.

    Der Erbschein wird erst dann erteilt, wenn nach Ablauf der Frist von einem Monat niemand gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde eingelegt hat und der Beschluss damit rechtskräftig geworden ist.

    Darüber hinaus kann gem. § 59 FamFG die Person Beschwerde ein legen, die im Erbscheinverfahren das Nachlassgericht mit ihren Argumenten nicht überzeugen konnte und dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt ist.

    Anfechtung

    Durch die Beantragung des Erbscheins gilt das Erbe automatisch als angenommen - eine Erbausschlagung ist dann nicht mehr möglich. 

    Erben können die Erbschaft dann nur noch abwenden, indem sie den Erbschein anfechten. Dafür muss aber ein Anfechtungsgrund nachgewiesen werden. Grundsätzlich darf nur die Person, die von einer Anfechtung profitieren würde, einen Erbschein anfechten. Es wird empfohlen, sich hier rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin einzuholen. 

    Alleinerbscheine: Diese können nur von Alleinerben angefochten werden.

    Teilerbscheine und gemeinschaftliche Erbscheine: Jeder Erbe innerhalb der Erbgemeinschaft ist zur Anfechtung berechtigt.

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie den Erbschein beantragt haben, prüft das Amtsgericht die Berechtigung und stellt den Erbschein aus.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.

    Kosten

    • Die Gebühren für einen Erbschein werden im Gerichts und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und richten sich nach dem Nachlasswert nach Abzug der Schulden.
    • Zusätzlich zur Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins fallen gegebenenfalls Kosten für eidesstattliche Erklärungen und Notargebühren an - zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 23.06.2021

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2024

    Stichwörter

    mehrere Erben, Erbe annehmen, Erbschein, Erbschein beantragen, Mindesterbquote, nicht alle Erben, Erbe, Nachfolge feststellen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de