Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet Beurkundung

    Einwilligung des Vaters in die Adoption eines Kindes

    Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben möchten und mit der Mutter nicht verheiratet sind, können Sie bereits vor Geburt des Kindes in die Adoption einwilligen.

    Außerdem können Sie darauf verzichten, einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge (auf sich) zu stellen. 

    Beschreibung

    Damit ein Kind zur Adoption freigegeben werden kann, bedarf es der Einwilligung beider Eltern. Diese Einwilligung kann in der Regel erst acht Wochen nach Geburt des Kindes erteilt werden.

    Wenn die Mutter nicht verheiratet ist, können Sie als Vater, wenn Sie nicht sorgeberechtigt sind, die Einwilligung in die Adoption bereits vor der Geburt des Kindes erteilen. Diese Einwilligung muss notariell beurkundet werden. Die Einwilligung in eine Adoption kann nicht bei einem Jugendamt beurkundet werden.

    Außerdem kann der Vater eine Erklärung abgeben, dass er die elterliche Sorge für das Kind nicht beantragen wird. Diese, die Einwilligung ergänzende Erklärung zum Verzicht einer Übertragung des Sorgerechtes, muss "öffentlich" beurkundet werden. "Öffentlich" bedeutet, dass die Erklärung ebenfalls notariell beurkundet werden kann. Die Erklärung kann allerdings beispielsweise auch (in diesem Fall kostenfrei) bei einem Jugendamt beurkundet werden. 

    Sowohl bei der Beurkundung der Einwilligung in eine Adoption als auch bei der Beurkundung der Verzichtserklärung, werden Sie vor der Beurkundung über die rechtlichen Folgen und Wirkungen der Beurkundung informiert.

    Hinweise für Delmenhorst: Einwilligung des Vaters in die Adoption eines Kindes

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Beurkundung der Einwilligung in eine Adoption kann in einem Notariat erfolgen.

    Eine Verzichtserklärung kann unter anderem in einem Notariat oder auch in einem Jugendamt beurkundet werden.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Delmenhorst - Pflegekinderdienst und Adoptionsvermittlungsstelle

    Beschreibung

    Der Pflegekinderdienst ist für Voll- und Kurzzeitpflegen gem. § 33 des 8. Sozialgesetzbuches zuständig. Es werden Kinder in entsprechende Pflegefamilien vermittelt, die zeitlich begrenzt oder auf Dauer nicht mehr in ihren Herkunftsfamilien leben können.

    Grund für die Unterbringung ist die Feststellung eines intensiven erzieherischen Hilfebedarfs der Kindeseltern, welcher nicht durch ambulante oder teilstationäre Hilfsmaßnahmen bearbeitet werden kann.

    Angebote und Aufgaben:

    • Werbung von Pflegeeltern durch Öffentlichkeitsarbeit
    • Überprüfung, Vorbereitung und Qualifizierung der Pflegefamilien durch Vorbereitungsgespräche und -seminare
    • Vermittlung und Auswahl der geeigneten Pflegefamilie für ein zu vermittelndes Kind
    • Anbahnung der Kontakte zwischen Pflegekind zu den Pflegefamilien bis zur Aufnahme des Kindes
    • Organisation und Begleitung der Aufnahme des Pflegekindes in der Pflegefamilie
    • Regelmäßige Beratung und Unterstützung der Pflegefamilien
    • Durchführung regelmäßiger Fortbildungsveranstaltungen für die Pflegeeltern
    • Regelmäßige Überprüfung des Hilfeverlaufs und ggf. -veränderung in Hilfeplangesprächen
    • Unter Berücksichtigung des Kinder- und Elternrechts: Planung und Begleitung von Kontakten der Pflegekinder zu ihren Herkunftsfamilien

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 30.07.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtverwaltung Delmenhorst - Kinder- und Jugendhilfe

    Beschreibung

    Die Kinder- und Jugendhilfe bietet bei Problemlagen von Eltern, Kindern, Jugendlichen, Familien und jungen Erwachsenen bis 21 Jahre bedarfsorientierte Beratung und Unterstützung.

    Die einzelnen Sachgebiete mit den unterschiedlichen Hilfsangeboten sind unten aufgelistet. Hier sind die direkten Ansprechpartner/-innen zu finden.

    Kontakt

    Fax: 04221 991223

    Telefon Festnetz: 04221 992568

    E-Mail: kinderundjugendhilfe@delmenhorst.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis (Personalausweis ,Reisepass oder vergleichbares Dokument) 

    Formulare

    Keine

    Die Einwilligung in die Adoption muss notariell (also von einer Notarin oder einem Notar) beurkundet werden.

    Die Verzichtserklärung muss öffentlich beurkundet werden. Das ist ebenfalls in einem Notariat möglich, aber beispielsweise auch in einem Jugendamt.
     

    Voraussetzungen

    Sie müssen der Vater des Kindes sein. Ist die Vaterschaft noch nicht rechtswirksam festgestellt, müssen Sie glaubhaft machen können der Vater des Kindes zu sein.

    Beispielsweise könnte die Mutter bestätigen, dass nur Sie als Vater des Kindes in Betracht kommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie müssen nachweisen, dass Sie der Vater des Kindes sind. Als Nachweis kann eine Geburtsurkunde des Kindes dienen, in der Sie als Vater eingetragen sind. Ist das Kind noch nicht geboren, müssen Sie glaubhaft machen, der Vater des Kindes zu sein (siehe Voraussetzungen). Gleiches gilt, wenn Ihre Vaterschaft nach der Geburt des Kindes noch nicht rechtswirksam festgestellt worden ist.
    • Die Person, die die Urkunde aufnimmt, klärt Sie über die Rechtswirkung der Urkunde auf. 
    • Die Urkunde wird dann an das Familiengericht übersandt. Die Einwilligung bzw. der Verzicht wird wirksam, sobald die Urkunde bei dem Familiengericht eingegangen ist.
    • Sowohl die Einwilligung als auch der Verzicht sind unwiderruflich. Das heißt, auch wenn Sie Ihre Meinung ändern sollten, können Sie nicht von den beurkundeten Erklärungen zurücktreten.
       

    Fristen

    Einen Verzicht auf die Übertragung des Sorgerechts kann der nicht mit der Mutter verheiratete Vater erst nach der Geburt des Kindes beurkunden lassen.

    Seine Einwilligung in die Adoption kann der nicht mit der Mutter verheiratete und nicht sorgeberechtigte Vater dagegen bereits vor der Geburt des Kindes beurkunden lassen. Ansonsten können Mutter und Vater - getrennt oder gemeinsam - die notarielle Einwilligung in die Adoption ihres Kindes frühestens acht Wochen nach der Geburt erteilen.

    Bearbeitungsdauer

    Die erforderlichen rechtlichen Belehrungen und Fragen, die Sie ggf. vor der Beurkundung klären möchten, erfordern einen zeitlichen Aufwand, der in jedem Einzelfall anders ist. Hinzu kommt eine eventuelle Wartezeit vor Ort.

    Es ist empfehlenswert, einen Termin für die Beurkundung zu vereinbaren.

    Kosten

    Für die notarielle Beurkundung entstehen Kosten entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die genaue Höhe der Kosten kann Ihnen das Notariat vor der Beurkundung mitteilen.

    Die öffentliche Beurkundung der Verzichtserklärung vor der Urkundsperson eines Jugendamtes ist kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Einwilligung in die Adoption muss notariell (also von einer Notarin oder einem Notar) beurkundet werden.

    Die Verzichtserklärung muss öffentlich beurkundet werden. Das ist ebenfalls in einem Notariat möglich, aber beispielsweise auch in einem Jugendamt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches MInisterium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 02.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Adoption, Verzicht auf elterliche Sorge, Ungewollte Schwangerschaft, Verzichtserklärung, Einwilligung in Adoption

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English