Verfahren zur Annahme als Kind im Rahmen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils Beratung und Belehrung

    Die Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ersetzen

    Für eine Adoption, bedarf es der Einwilligung beider Eltern und des Kindes. In Ausnahmefällen kann das Familiengericht die Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ersetzen.

    Beschreibung

    Soll ein Kind adoptiert werden, müssen beide Elternteile und das Kind in eine Adoption einwilligen. Die Einwilligung eines Elternteils kann in bestimmten Ausnahmefällen durch das Familiengericht ersetzt werden.

    Eine Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils ist möglich, wenn dieser gegenüber seinem Kind gleichgültig ist, oder seine Pflichten gegenüber seinem Kind für einen längeren Zeitraum grob verletzt.

    In den vorgenannten Fällen kann die Einwilligung nur ersetzt werden, wenn es für das betroffene Kind mit besonders schwerwiegenden (unverhältnismäßigen) Nachteilen verbunden sein würde, wenn eine Adoption nicht erfolgt.

    Eine Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils ist außerdem möglich, wenn dieser seine elterlichen Pflichten besonders schwer verletzt hat und aus diesem Grund anzunehmen ist, dass das Kind nie im Haushalt dieses Elternteils leben wird.

    Eine Ersetzung der Einwilligung ist auch möglich, wenn ein Elternteil unter einer besonders schweren psychischen Erkrankung oder einer besonders schwerwiegenden geistigen oder seelischen Behinderung leidet und aus diesem Grund sein Kind dauerhaft nicht betreuen und erziehen kann und wenn in einem solchen Fall die Entwicklung des Kindes schwer gefährdet würde, wenn eine Adoption nicht erfolgt.

    Voraussetzung für eine Ersetzung der Einwilligung ist damit in jedem Fall, dass es für das betroffene Kind erhebliche negative Auswirkungen mit sich bringt, wenn es nicht adoptiert werden kann. Leichte Nachteile die für das Kind entstehen können, wenn es nicht adoptiert wird, rechtfertigen keine Ersetzung einer Einwilligung in eine Adoption.

    Wenn die Einwilligung ersetzt werden soll, weil ein Elternteil sich seinem Kind gegenüber gleichgültig zeigt, ist das Jugendamt verpflichtet, den Elternteil darüber zu informieren (belehren), dass eine Ersetzung seiner Einwilligung möglich ist. Es muss den Elternteil darauf hinweisen, dass das Familiengericht die Einwilligung erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Belehrung ersetzen darf.

    Diese Belehrung ist nicht erforderlich, wenn der Aufenthalt des Elternteils nicht bekannt ist und trotz entsprechender Bemühungen durch das Jugendamt in drei Monaten nicht festgestellt werden kann.

    Soll die Einwilligung ersetzt werden, weil ein Elternteil seinem Kind gegenüber gleichgültig ist, soll das Jugendamt diesen Elternteil darüber informieren(beraten), welche Hilfen angeboten werden können, falls der Elternteil selbst die Erziehung seines Kindes in seiner Familie übernehmen würde.

    Diese Beratung erfolgt nicht, wenn das Kind bereits länger in der Familie, die es adoptieren will in Pflege ist und bei einer Aufnahme in den Haushalt des Elternteils schwere Schäden für das Kind zu erwarten wären.

    Die Ersetzung der Einwilligung des Vaters ist möglich, wenn die Mutter die alleinige elterliche Sorge für ein Kind hat.

    In den vorgenannten Fällen kann die Einwilligung nur ersetzt werden, wenn es für das betroffene Kind mit besonders schwerwiegenden (unverhältnismäßigen) Nachteilen verbunden sein würde, wenn eine Adoption nicht erfolgt.

    In den Fällen, in denen die Mutter die alleinige elterliche Sorge ausübt, muss das Jugendamt den Vater über seine rechtlichen Möglichkeiten beraten. Gemeint ist hier beispielsweise ein Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind durch den Vater.
     

    Ansprechpartner

    Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 51 - Jugend

    Adresse

    Hausanschrift

    Poggenburger Straße 15

    26919 Brake (Unterweser)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr Mo - Do 14:00-15:30 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: 04401 927-100

    Telefon Festnetz: 04401 927-0

    E-Mail: jugendamt@wesermarsch.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Kreiskasse des Landkreises Wesermarsch

    Empfänger: Kreiskasse des Landkreises Wesermarsch

    IBAN: DE17 2805 0100 0060 4005 79

    BIC: SLZODE22

    Bankinstitut: Landessparkasse zu Oldenburg (LzO)

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verfahrensablauf

    • Der Antrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann beim örtlich zuständigen Familiengericht schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Rechtsantragstelle erklärt werden.
    • Antragsberechtigt ist ausschließlich das Kind selbst:
      • Für ein Kind, das noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, beantragt der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin die Ersetzung der Einwilligung des Elternteils im Namen des Kindes. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist nicht geschäftsunfähig, muss es die Ersetzung selbst beantragen.
    • Das Familiengericht
      • beteiligt den Elternteil, dessen Einwilligung ersetzt werden soll,
      • bestellt ggf. einen Verfahrensbeistand für das Kind,
      • hört das Jugendamt an und beteiligt es ggf. auf eigenen Antrag, 
      • entscheidet durch Beschluss, ob es die Einwilligung eines Elternteils ersetzt.
    • Der Beschluss wird den Beteiligten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben; demjenigen, dessen erklärten Willen er nicht entspricht wird er zugestellt.  
    • Das Verfahren muss rechtskräftig abgeschlossen sein, bevor über einen Annahmeantrag entschieden werden kann. Die Ersetzung der Einwilligung wird mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses wirksam.

    Fristen

    • Die Einwilligung in die Adoption kann frühestens 5 Monate nach Geburt des Kindes durch das Familiengericht ersetzt werden.
    • Soll das Familiengericht die Einwilligung ersetzen, weil das Kind dem Elternteil gleichgültig ist, kann dies frühestens 3 Monate nach Belehrung durch das Jugendamt erfolgen, jedoch in keinem Fall früher als 5 Monate nach der Geburt des Kindes.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert in der Regel mehrere Monate.

    Kosten

    Für ein familiengerichtliches Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung in eine Adoption entstehen Ihnen in der Regel Kosten.
    Für die Aufgaben des Jugendamtes in dem Verfahren müssen Sie nichts bezahlen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 02.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Adoptieren, Adoption, Stiefsohn, adoptieren, Minderjährigenadoption, Adoptionsfreigabe, Ersetzung der Einwilligung, Stiefkind, Stieftochter, Belehrung vor Einwilligungsersetzung, Einwilligung in die Adoption, Adoptionsstelle, Adoptiveltern, annehmen, Annahme

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English