vorgesehen zum Löschen - Gleichwertigkeit Feststellung Berufe Forstwirtschaft (anerkannte Ausbildungsberufe) mit Berufsqualifikation aus dem AuslandOnline erledigen

    Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Immobiliendarlehensvermittler/in

    Der Beruf Immobiliendarlehensvermittler/in ist in Deutschland reglementiert. Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können.

    Beschreibung

    Der Beruf Immobiliendarlehensvermittler/in ist in Deutschland reglementiert. Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können. Dieses Verfahren heißt: Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen (§ 13c GewO).

    Hinweis: Für die selbständige Arbeit in dem Beruf gibt es ein weiteres Verfahren. Dieses Verfahren heißt: Erlaubnis nach der Gewerbeordnung. Mit einer erfolgreichen Anerkennung können Sie die Erlaubnis nach der Gewerbeordnung erhalten.

    Online-Dienst

    Anerkennung ausländische Berufsausbildungsabschlüsse

    ID: L100040_461806604

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer.

    Ansprechpartner

    Oldenburgische Industrie- und Handelskammer

    Adresse

    Hausanschrift

    Moslestraße 6

    26122 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 2220-0

    Fax: 0441 2220-111

    E-Mail: info@oldenburg.ihk.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800 818-8100

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular von der zuständigen Stelle
    • Wenn es kein Antragsformular gibt: ein formloser Antrag
    • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
    • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
    • Lebenslauf
    • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Urkunden)
    • Nachweise Ihrer Berufserfahrung in dem Beruf
    • Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare)
    • Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsland reglementiert ist, dann müssen Sie nachweisen: Sie dürfen im Ausbildungsland in dem Beruf arbeiten. Die Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde des Ausbildungslandes sein.
    • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

    Übersetzungen und Beglaubigungen

    • Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.
    • Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.

    Voraussetzungen

    • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
    • Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen. Deutschkenntnisse sind aber wichtig für Ihre Bewerbungen und Ihre Arbeit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.

    Verfahrensablauf

    Ich stelle einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Wie geht das?

    Sie können auch einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben.

    • Sie können den Antrag mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
    • Vielleicht können Sie den Antrag als E-Mail verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
    • Manchmal können Sie den Antrag online stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen. Nutzen Sie für den Online-Antrag das Internetportal von dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten.

    Tipp: Die Handwerkskammern beraten Sie vor der Antragstellung. Die Beratung ist wichtig für ein erfolgreiches Verfahren. Nutzen Sie dieses Angebot!

    Die zuständige Stelle bearbeitet meinen Antrag. Was heißt das?

    • Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
    • Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
    • Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens 3 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.

    Die zuständige Stelle teilt mir das Ergebnis in einem Bescheid mit. Welche Ergebnisse sind möglich?

    • Ergebnis: Anerkennung
      • Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

        Mit der Anerkennung können Sie die Erlaubnis nach der Gewerbeordnung beantragen. Die zuständige Stelle berät Sie dazu. Mit der Erlaubnis nach der Gewerbeordnung dürfen Sie selbständig in dem Beruf arbeiten.

    • Ergebnis: Keine Anerkennung
      • Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede konnten Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Sie bekommen keine Anerkennung. Sie können nicht die Erlaubnis nach der Gewerbeordnung beantragen.

        In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.

        Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.

    Ich bekomme keine Anerkennung. Was kann ich tun?

    Ausgleichsmaßnahmen

    Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.

    Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

    • Sie machen eine Prüfung. Die Prüfung heißt: spezifische Sachkundeprüfung.
    • Sie machen einen Kurs oder eine Schulung. Diese Möglichkeit heißt: ergänzende Unterrichtung.
    • Die zuständige Stelle berät Sie dazu.   

      Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung.

      Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation. Mit der Anerkennung können Sie die Erlaubnis nach der Gewerbeordnung beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    • Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrages bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
    • Nach spätestens 3 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.

    Kosten

    • Sie müssen für das Verfahren Geld bezahlen. Die zuständige Stelle teilt Ihnen die genauen Kosten mit.
    • Vielleicht weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen
    •  

    Hinweise (Besonderheiten)

    Dienstleistungsfreiheit

    Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten?

    Dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
    • Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
    • Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen oder registrieren.


    Verfahren für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler

    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:

    • Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
    • Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).

    Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch www.anerkennung-in-deutschland.de am 30.06.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen, ausländischer Abschluss, Ausländische Berufsqualifikation, Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikation, Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung, Ausländische Qualifikation, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation nach Bundesrecht, ausländischer Berufsabschluss

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de