Erlaubnis zur Haltung von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung

    Halten von Tieren in einem Tierheim

    Sie wollen ein Tierheim eröffnen? Sie wollen Tiere in einem Tierheim, einer Tierpension oder einer ähnlichen Einrichtung halten und/oder betreuen? Dann benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis können Sie bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Tiere in einem Tierheim, einer Tierpension oder einer ähnlichen Einrichtung halten wollen, müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde beantragen.

    Die Erteilung der Erlaubnis wird innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags durch die zuständige Behörde entschieden. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Planen Sie daher genug Zeit für die Erlaubniserteilung vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit ein.

    Erst nach Erhalt der Erlaubnis dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Halten von Tieren in einem Tierheim

    Allgemeine Informationen

    Wenn Sie Tiere in einem Tierheim, einer Tierpension oder einer ähnlichen Einrichtung halten wollen, müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde beantragen.

    Über die Erteilung der Erlaubnis wird innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags bzw. der vollständigen Unterlagen durch die zuständige Behörde entschieden. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Planen Sie daher genug Zeit für die Erlaubniserteilung vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit ein.

    Erst nach Erhalt der Erlaubnis dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.



    Online-Dienste

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz für Privatpersonen

    ID: L100040_534108285

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 19.01.2024

    Technisch geändert am 11.04.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz für Unternehmen

    ID: L100040_610161315

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    Version

    Technisch erstellt am 21.02.2025

    Technisch geändert am 11.04.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Halten von Tieren in einem Tierheim

    Die zuständige Behörde ist das Veterinäramt des Landkreises Rotenburg (Wümme).

    Landkreis Rotenburg (Wümme)
    Veterinäramt
    Hopfengarten 2
    27356 Rotenburg (Wümme)

    Ansprechpartner

    Veterinäramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hopfengarten 2

    27356 Rotenburg (Wümme)

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.; Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04261 983-2357

    Fax: 04261 983-2399

    E-Mail: veterinaeramt.row@lk-row.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020

    Technisch geändert am 20.04.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024

    erforderliche Unterlagen

    • Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Veterinärbehörde nach Antragsvordrucken auf Erteilung einer Erlaubnis und welche Unterlagen darüber hinaus eingereicht werden müssen
    • Formloser Antrag auf Erlaubnis mit folgendem Inhalt:
      • Art, voraussichtliche Anzahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere bzw. Beschreibung der beabsichtigten Tierhaltung
      • Angaben zur verantwortlichen Person für die Tätigkeit
    • Sachkundenachweise der verantwortlichen Personen, die Umgang mit den Tieren haben
    • Führungszeugnis
    • Skizze(n) der Haltungseinrichtung(en)

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Halten von Tieren in einem Tierheim

    • Antrag Auf Erkaubnis
      • Art, voraussichtliche Anzahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere bzw. Beschreibung der beabsichtigten Tierhaltung
      • Angaben zur verantwortlichen Person für die Tätigkeit und einer sachkundigen Vertretung
      • Angaben über Größe und Ausgestaltung der Haltungseinrichtung
    • Sachkundenachweis der verantwortlichen Personen und sachkundige Vertretung
    • Führungszeugnis
    • Skizze(n) der Haltungseinrichtung(en)

    Formulare

    -    Formloser Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
    -    Ggf. stellt Ihre zuständige Veterinärbehörde weitere Unterlagen zur Antragstellung zur Verfügung. Bitte nehmen Sie daher Kontakt mit Ihrer zuständigen Veterinärbehörde auf.

    Voraussetzungen

    • Sie müssen die tierschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere des § 2 Tierschutzgesetz, sicherstellen.
    • Antrag enthält alle erforderlichen Angaben.
    • Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor.
    • Wenn Sie die für die Tätigkeit verantwortliche Person sind, müssen Sie
      • die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, z.B. auf Grund Ihrer Ausbildung oder Ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
      • die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
    • Ihre Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen, müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde eingereicht haben, werden die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Anschließend erfolgt ggf. eine Vor-Ort-Kontrolle durch den amtstierärztlichen Dienst bei Ihnen vor Ort und ggf. ein Sachkundegespräch. Im Anschluss erhalten Sie die Erlaubnis.

    Fristen

    Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Tätigkeit erst nach Erhalt der Erlaubnis aufnehmen dürfen und die Bearbeitung bis zu 4 Monate dauern kann (in Ausnahmefällen bis zu 6 Monate).

    Bearbeitungsdauer

    • In der Regel 4 Monate
    • In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsdauer verlängert werden.

    Kosten

    Gebühr ab 25,00 EUR bis 1.000,00 EUR

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Halten von Tieren in einem Tierheim

    Es fallen gebühren nach Ziffer V.1.1.7 der Anlage zu § 1 Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV), die nach dem Verwaltungsaufwand bemessen werden. Der Gebührenrahmen beträgt 25,00 EUR - 1000,00 EUR.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Halten von Tieren in einem Tierheim

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 01.06.2021

    Version

    Technisch erstellt am 02.06.2021

    Technisch geändert am 06.02.2025

    Stichwörter

    Zucht von Tieren, Halten von Tieren, Aufzucht von Tieren, Tierschutz, Tierheim, Haltung von Tieren, Tierpension, Tierschutzgesetz, Handel mit Tieren, Tierhaltung, Tier, Tiere, Erlaubnis nach §11 TSchG

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024