Lebensmittelbetriebe registrieren lassen
Wenn Sie als Lebensmittelbetrieb/ -unternehmen Tätigkeiten ausführen, die mit Produktion, Verarbeitung oder den Vertrieb von Lebensmitteln (einschließlich Internethandel) zusammenhängen, müssen Sie sich bei Ihrer kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrieren lassen.
Beschreibung
Lebensmittelbetriebe sind verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu melden. Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Es spielt keine Rolle, ob es sich um die Verarbeitung, Produktion oder den Vertrieb von Lebensmitteln handelt. Lebensmittelunternehmen sind alle Betriebe, die Lebensmittel erzeugen, verarbeiten, direkt oder über das Internet vermarkten, transportieren usw. und unabhängig davon, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht.
Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel:
- Betriebe, die Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios
- Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Küchen, Kantinen)
- Aufsteller von Lebensmittelautomaten
- Bäckereien, Cafés, Eisdielen, Konditoreien, Kioske, Imbisse, Mini-Märkte
- Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
- Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
- Gaststätten
- Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
- landwirtschaftliche Betriebe und Winzer
- landwirtschaftliche Betriebe zur Aufzucht oder Haltung von Lebensmittel liefernden Tieren
- Lebensmittel-Makler (zum Beispiel per Internet)
- Milchbe- und Milchverarbeitungsbetriebe
- mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
- Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
- Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
- Veranstaltungen mit Verpflegung, Partyservice und Catering
- Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten. Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
- auf der eigenen Homepage,
- über andere Anbieter oder
- auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Lebensmittelbetriebe registrieren lassen
Neu ist, dass nunmehr der Lebensmittelunternehmer erstmals zur aktiven Meldung seiner Tätigkeit bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde verpflichtet ist.
Wer muss sich melden?
Neue, der zuständigen Behörde noch nicht bekannte und / oder noch nicht erfasste Lebensmittelunternehmer und
bereits erfasste Lebensmittelunternehmer, sofern eine Aktualisierung der Daten nötig ist (s.u.)
Lebensmittelunternehmen sind gemäß Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Nicht zu den Lebensmitteln gehören z.B. lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind und Pflanzen vor dem Ernten.
Neu ist, dass nunmehr der Lebensmittelunternehmer erstmals zur aktiven Meldung seiner Tätigkeit bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde verpflichtet ist.
Wer muss sich melden?
Neue, der zuständigen Behörde noch nicht bekannte und / oder noch nicht erfasste Lebensmittelunternehmer und
bereits erfasste Lebensmittelunternehmer, sofern eine Aktualisierung der Daten nötig ist (s.u.)
Lebensmittelunternehmen sind gemäß Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Nicht zu den Lebensmitteln gehören z.B. lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind und Pflanzen vor dem Ernten.
Online-Dienste
Registrierung von Lebensmittelbetrieben
Beschreibung
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Registrierung von Lebensmittelbetrieben
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zuständige Stelle
Die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden sind in Niedersachsen die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte sowie der Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Lebensmittelbetriebe registrieren lassen
Die zuständige Behörde ist die Lebensmittelüberwachungsbehörde des Landkreises Rotenburg (Wümme).
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Veterinäramt
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Die zuständige Behörde ist die Lebensmittelüberwachungsbehörde des Landkreises Rotenburg (Wümme).
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Veterinäramt
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Zuständigkeit
Lebensmittelüberwachungsbehörde
Ansprechpartner
Veterinäramt
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Bongartz
Zuständig für
- Sonstiges: Stadt Rotenburg Süd, Gemeinde Mulmshorn, Borchel, Waffensen, Unterstedt, Hellwege, Ahausen, sowie die Samtgemeinde Bothel und die Stadt Visselhövede
Telefon Festnetz: 04261 983-2376
E-Mail: veterinaeramt.row@lk-row.de
Fax: 04261 983-2399
Herr Hörmann
Zuständig für
- Sonstiges: Gemeinde Rhade, Ostereistedt, Seedorf, Heeslingen, Elsdorf und die Samtgemeinden Sittensen und Fintel, sowie die Einheitsgemeinde Scheeßel
Telefon Festnetz: 04261 983-2355
Fax: 04261 983-2399
E-Mail: veterinaeramt.row@lk-row.de
Herr Wuelpern
Zuständig für
- Sonstiges: Samtgemeinde Tarmstedt, Stadt Zeven, Gemeinde Gyhum, Horstedt, Reeßum, Bötersen Sottrum und Hassendorf
E-Mail: veterinaeramt.row@lk-row.de
Fax: 04261 983-2399
Telefon Festnetz: 04261 983-2356
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Registrierung: mit Formular oder formlos
- Angaben des Namens, der Adresse und der Rechtsform des Lebensmittelunternehmens
- Rechtsform, Bezeichnung und Adresse der zum Unternehmen gehörenden Betriebsstätte
- je Betriebsstätte separat anzugeben
- Angabe über die jeweilige Tätigkeit und die Betriebsart
- je Betriebsstätte separat anzugeben
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Lebensmittelbetriebe registrieren lassen
- Das Meldeformular
- Das Meldeformular
Formulare
- Formulare: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
- Online-Dienst: nein
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Lebensmittelbetriebe registrieren lassen
Online-Formular zur Registrierung von Lebensmittelbetrieben
Online-Formular zur Registrierung von Lebensmittelbetrieben
Voraussetzungen
- Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt.
- Sie haben den Betrieb noch nicht aufgenommen oder es haben sich Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Lebensmittelbetriebe registrieren lassen
In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird in Artikel 6 festgelegt, dass die Lebensmittelunternehmen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit registrieren lassen müssen.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Artikel 4, dürfen Lebensmittelunternehmer in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs u.a. nur in Verkehr bringen, wenn sie ausschließlich in Betrieben be- und verarbeitet worden sind, die "von der zuständigen Behörde registriert" oder - sofern nach der Verordnung erforderlich - zugelassen worden sind.
Die Verpflichtung zur Registrierung des Lebensmittelunternehmers verfolgt das Ziel, die zuständigen Behörden von der Tätigkeit des Lebensmittelunternehmers in Kenntnis zu setzen und dadurch die Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe zu ermöglichen.
In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird in Artikel 6 festgelegt, dass die Lebensmittelunternehmen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit registrieren lassen müssen.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Artikel 4, dürfen Lebensmittelunternehmer in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs u.a. nur in Verkehr bringen, wenn sie ausschließlich in Betrieben be- und verarbeitet worden sind, die "von der zuständigen Behörde registriert" oder - sofern nach der Verordnung erforderlich - zugelassen worden sind.
Die Verpflichtung zur Registrierung des Lebensmittelunternehmers verfolgt das Ziel, die zuständigen Behörden von der Tätigkeit des Lebensmittelunternehmers in Kenntnis zu setzen und dadurch die Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe zu ermöglichen.
Verfahrensablauf
- Nutzen Sie das gegebenenfalls zur Verfügung stehende Formular und schicken Sie es an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
- In jedem Fall müssen die erforderlichen Angaben zum Lebensmittelbetrieb vor Tätigkeitsbeginn zur Registrierung vorliegen, im Zweifelsfall senden Sie die erforderlichen Angaben schriftlich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde
- Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfasst die Betriebsdaten.
- Sofern sich Änderungen insbesondere im arbeitstechnologischen Ablauf, oder Umbauten, zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden möchten, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Lebensmittelbetriebe registrieren lassen
Die Registrierung können Sie schriftlich durchführen:
- Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde über das auszufüllende Dokument/ zu erbringenden Angaben.
- Nutzen Sie ggf. das Meldeformular (siehe unten).
- Füllen Sie dieses aus und übermitteln Sie dieses an Ihre zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
- Sollten sich Änderungen an Ihren Angaben ergeben, teilen Sie diese Änderungen ebenfalls über das Meldeformular oder (ab 2023) über das Unternehmensportal Ihrer zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde mit.
Wann muss gemeldet werden?
- Bei Neuanmeldung eines Lebensmittelunternehmens,
- bei Betriebsschließung eines Lebensmittelunternehmens,
- bei wesentlichen Veränderungen, z.B.
- Änderung der Personen- bzw. Adressdaten des Lebensmittelunternehmers
- Änderung von Bezeichnung oder Adresse von Betriebsstätten
- Änderung der Betriebsart / Tätigkeit
- Änderung des Produktsortiments
Die Meldung sollte innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung erfolgen.
Die Registrierung können Sie schriftlich durchführen:
- Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde über das auszufüllende Dokument/ zu erbringenden Angaben.
- Nutzen Sie ggf. das Meldeformular (siehe unten).
- Füllen Sie dieses aus und übermitteln Sie dieses an Ihre zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
- Sollten sich Änderungen an Ihren Angaben ergeben, teilen Sie diese Änderungen ebenfalls über das Meldeformular oder (ab 2023) über das Unternehmensportal Ihrer zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde mit.
Wann muss gemeldet werden?
- Bei Neuanmeldung eines Lebensmittelunternehmens,
- bei Betriebsschließung eines Lebensmittelunternehmens,
- bei wesentlichen Veränderungen, z.B.
- Änderung der Personen- bzw. Adressdaten des Lebensmittelunternehmers
- Änderung von Bezeichnung oder Adresse von Betriebsstätten
- Änderung der Betriebsart / Tätigkeit
- Änderung des Produktsortiments
Die Meldung sollte innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung erfolgen.
Fristen
- Die Daten und Angaben zur Registrierung sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
- Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Lebensmittelbetriebe registrieren lassen
Wie müssen die Daten gemeldet werden?
Sie haben die Möglichkeit, sich das Anmeldeformular auf Ihren PC herunterzuladen, es dort auszufüllen und dann unterschrieben an den Landkreis (Adresse siehe oben) zu senden.
Formulare gibt es auch direkt beim Veterinäramt sowie bei Ihrer zuständigen Gemeinde.
Auf Wunsch schicken wir Ihnen das Meldeformular auch gerne zu.
Wie müssen die Daten gemeldet werden?
Sie haben die Möglichkeit, sich das Anmeldeformular auf Ihren PC herunterzuladen, es dort auszufüllen und dann unterschrieben an den Landkreis (Adresse siehe oben) zu senden.
Formulare gibt es auch direkt beim Veterinäramt sowie bei Ihrer zuständigen Gemeinde.
Auf Wunsch schicken wir Ihnen das Meldeformular auch gerne zu.
Weitere Informationen
- Weitere Informationen für Lebensmittelunternehmer auf der Website des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- Registrierungspflicht der Lebensmittelunternehmer auf der Website des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Lebensmittelbetriebe registrieren lassen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 27.04.2020
Stichwörter
Erzeuger (Urproduktion), Transporteure für Lebensmittel, Catering, Hersteller und Abpacker, Dienstleistungsbetriebe (Gastronomie), Importeure von Lebensmitteln, Vertriebsunternehmer und Transporteure, Großhändler für Lebensmittel, Küchen und Kantinen, Landwirtschaftlicher Betrieb als Erzeuger von Obst, Gemüse, Getreide, Lebensmitteleinzelhandel, Hersteller, die im Wesentlichen auf Einzelhandelsstufe verkaufen, Einzelhändler, Lebensmittelbetrieb, Registrierung von Lebensmittelbetrieben, Lebensmittelgeschäft, Fleischverarbeitungsbetriebe, Exporteure von Lebensmitteln, Lebensmittel