Packstellen Zulassung

    Zulassung von Packstellen für Eier

    Wenn Sie in Ihrem Betrieb Eier sortieren, verpacken und Verpackungen kennzeichnen möchten, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Packstelle.

    Beschreibung

    Wenn Sie in Ihrem Betrieb Eier sortieren, verpacken und Verpackungen kennzeichnen möchten, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Packstelle.

    Eine Packstelle ist ein Betrieb, in dem Eier nach Güte- und Gewichtsklasse sortiert, verpackt und die Verpackungen gekennzeichnet werden.

    Sie erhalten die Zulassung nur, wenn Sie die unter "Voraussetzungen" genannten Vorgaben erfüllen. Mit der Zulassung erhalten Sie auch eine Packstellen-Kennnummer.

    Online-Dienst

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern (Zulassung als Packstelle) einschließlich hygienerechtlicher Zulassung

    ID: L100040_482055378

    Beschreibung

    **Nur Packstellen dürfen Eier nach Güte und Gewichtsklasse sortieren. Die Packstellen werden vom LAVES Dezernat 43 "Marktüberwachung" zugelassen. Es erteilt auf Antrag jedem Betrieb oder Erzeuger, der über geeignete Räumlichkeiten und die entsprechende technische Einrichtung verfügt, eine Erlaubnis zum Sortieren von Eiern sowie eine Kennnummer. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.** **Packstellen sind auch hygienerechtlich zuzulassen. Beide Zulassungen können getrennt voneinander erteilt werden. Eine Packstelle darf aber nur betrieben werden, wenn beide Zulassungen erteilt sind. Näheres dazu entnehmen Sie bitte auch dem nebenstehenden "Merkblatt für Packstellenbetreiber".** Alle sortierten und verpackten Eier sind der Verordnung entsprechend zu kennzeichnen. Spätestens in der Packstelle werden die einzelnen Eier mit dem Erzeugercode versehen. Alle Großpackungen und Kleinpackungen sind der Verordnung entsprechend auf einer Außenseite in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Druckschrift zu kennzeichnen. Anzugeben ist nach Vermarktungsnorm: - die Kennnummer der Packstelle - die Güteklasse und die Gewichtsklasse - das Mindesthaltbarkeitsdatum - die Empfehlung an den Verbraucher, die Eier nach dem Kauf bei - Kühlschranktemperatur zu lagern - Art der Legehennen-Haltung, z.B. Eier aus Käfighaltung Die Bedeutung des Erzeugercodes ist in oder auf der Verpackung zu erläutern. Nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung ist auch die Anschrift des Betriebes, der die Eier verpackt hat auf der Verpackung anzugeben. In den Packstellen werden, nach Art der Legehennen-Haltung getrennt, Bücher über die Ein- und Ausgänge von Eiern geführt. Die Packstellen und deren Buchführung werden vom LAVES regelmäßig geprüft.

    Online erledigen

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), Dezernat 43 - Marktüberwachung.

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) - Dezernat Marktüberwachung

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 39 49

    26029 Oldenburg (Oldenburg)

    Hausanschrift

    Röverskamp 5

    26203 Wardenburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 570 26-0

    Fax: 0441 570 26-179

    E-Mail: poststelle@laves.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 25.02.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    -    Antragsformular für Packstellen
    -    Lageplan mit den zur Packstelle gehörenden Gebäuden
    -    Grundrissplan mit den zur Packstelle gehörenden Räumen
    -    Aktueller Handelsregisterauszug und/oder Gewerbeanmeldung für die Betriebsstätte

    Voraussetzungen

    Wenn Sie Eier verpacken möchten, benötigen Sie die folgenden technischen Anlagen, um die ordnungsgemäße Behandlung sicherzustellen:

    • eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht, oder andere geeignete Anlagen;
    • ein Gerät zur Feststellung der Luftkammerhöhe;
    • eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen;
    • eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier;
    • Geräte zum Kennzeichnen von Eiern.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Zulassungs-, Ablehnungs- oder Gebührenbescheid können Sie bei Ihrem zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen.

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie den Antrag auf Zulassung beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit abgegeben haben, wird dieser auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Im Anschluss erfolgt eine Betriebskontrolle. Sollten dabei keine Beanstandungen festgestellt werden, erhalten Sie im Anschluss die Zulassung zur Aufnahme Ihrer Tätigkeit.

    Fristen

    Sie benötigen die Zulassung vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit. Erst nach Erhalt dürfen Sie Ihrer Tätigkeit nachgehen.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Maximal 3 Monate)

    Kosten

    Zulassung ohne hygienerechtliche Zulassung: Gebühr 35.00 EUR

    Zulassung mit hygienerechtlicher Zulassung: Gebühr ab 35.00 EUR bis 2500.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Im Regelfall benötigen Sie auch eine hygienerechtliche Zulassung für Ihre Packstelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit am 17.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Packstellen (für Eier), Eierpackstelle, Packstelle für Eier

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de