Erbringen von Dienstleistungen durch auswärtige Gesellschaften, die im Namen die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen Anzeige
Beschreibung
Das Führen der Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ im Namen oder in der Firma der Gesellschaft ist in Niederachsen geschützt. Eine Gesellschaft, die weder in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (bei Sitz der Gesellschaft in Niedersachsen) noch in das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland (bei Sitz der Gesellschaft in dem anderen Bundesland) eingetragen ist, darf als auswärtige Gesellschaft in ihrem Namen oder in ihrer Firma die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ in Niedersachsen führen, wenn sie in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften oder in dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist.
Auswärtige Gesellschaften, die in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen sind, haben das erstmalige Tätigwerden in Niedersachsen bei der Ingenieurkammer anzuzeigen.
Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die auswärtige Gesellschaft weiterhin, in Niedersachsen tätig zu werden, so hat sie dies der Ingenieurkammer anzuzeigen.
Online-Dienst
Anzeige über das Erbringen von Dienstleistungen durch auswärtige Gesellschaften, die im Namen die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Es werden keine weiteren Unterlagen benötigt.
Formulare
Anzeigen können jederzeit schriftlich oder online bei der Ingenieurkammer Niedersachen eingereicht werden.
- Formulare zum Download:
https://www.ingenieurkammer.de/das-koennen-wir-fuer-sie-tun/mitgliedschaft-und-listen/antraege
- OnlineVerfahren
Link zum OnlineAntrag - Persönliches Erscheinen evtl. erforderlich, z.B. falls Ausgleichmaßnahme notwendig wird
Voraussetzungen
Sowohl für das erstmalige als auch das erneute Tätigwerden in Niedersachsen genügt, dass die auswärtige Gesellschaft das Tätigwerden anzeigt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Verfahrensablauf
Die Anzeige über das Erbringen von Dienstleistungen durch auswärtige Gesellschaften, die im Namen die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen, ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind der Anzeige beizufügen.
Bearbeitungsdauer
Es ist keine Bearbeitungsdauer vorgeschrieben.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ingenieurkammer Niedersachsen am 30.09.2020
Stichwörter
Ingenieurinnen, Ingenieur, Ingenieurkammer, Ingenieure