Ergänzungsschule, staatliche Anerkennung beantragen
Die Anerkennung einer angezeigten Ergänzungsschule in Niedersachsen können Sie beim zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (Standorte: Braunschweig, Hannover, Lüneburg, Osnabrück) beantragen.
Beschreibung
Als Träger einer angezeigten Ergänzungsschule in Niedersachsen können Sie die Anerkennung Ihrer Schule beantragen.
Sofern eine berufsbildende Ergänzungsschule vollständig für einen bestimmten Beruf ausbildet, kann mit der Anerkennung gestattet werden, dass die Schülerinnen und Schüler die Berechtigung erhalten, den Zusatz „geprüfte/r“ vor der an Ihrer Schule erworbenen Berufsbezeichnung zu führen.
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Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule nach § 161 NSchG
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Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Cuxhaven
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Kreisverwaltung Allgemeine Öffnungszeiten Sie können bei Bedarf auch individuelle Termine vereinbaren. Montag 8:00 bis 12:00 Uhr 13:30 bis 15:30 Uhr Dienstag 8:00 bis 12:00 Uhr 13:30 bis 15:30 Uhr Mittwoch 8:00 bis 12:00 Uhr 13:30 bis 15:30 Uhr Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr 13:30 bis 15:30 Uhr Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr ------------------
Kontakt
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 2120
21311 Lüneburg
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Internet
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
Dem schriftlichen Antrag fügen Sie bitte folgende Unterlagen / Angaben bei:
- Schulträger (Bezeichnung, Rechtsform, Kontaktdaten)
- Konkrete Bezeichnung der Ergänzungsschule für die die Verleihung beantragt wird
- Datum der Bestätigung der Anzeige der Ergänzungsschule nach § 158 Abs. 2 NSchG durch die zuständige Schulbehörde
- Datum der Aufnahme des Schulbetriebs
- aktuelle Schülerliste/Schülerzahl
- Übersicht über die Lehrkräfte mit Nachweisen über deren Qualifikation und Angaben zu Fächern / Lernbereichen, in denen ihr Einsatz vorgesehen ist.
- Angaben zur Schulleitung (Nachweise über Qualifikation, Erweitertes Führungszeugnis)
- Lehrplan, aus dem sich die Dauer der Ausbildung und die Zahl der Unterrichtsstunden ergeben
- Prüfungsordnung
- bei allgemeinbildenden Schulen:
wird an der Ergänzungsschule als Schulabschluss das „International Baccalaureate Diplome / Diplôme du Baccalauréat International“ vergeben? - bei berufsbildenden Schulen:
für welchen Beruf dient die Ausbildung in der Ergänzungsschule? - Ggf. zusätzliche Angaben für Ausbildungsstätten für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
(Erfolgt eine umfassende Ausbildung in wenigstens drei der im Heilpraktikerwesen nicht nur vereinzelt auftretenden Behandlungsmöglichkeiten und um welche Behandlungsmöglichkeiten handelt es sich dabei?)
Formulare
Ein Antrag wäre schriftlich oder elektronisch (mit Unterschrift im pdf-Format) einzureichen
Voraussetzungen
- Unterricht nach einem genehmigten Lehrplan
- Abschlussprüfung nach einer genehmigten Prüfungsordnung unter Vorsitz einer / eines Beauftragten der Schulbehörde
Bei allgemein bildenden Ergänzungsschulen:
- Es wird das „International Baccalaureate Diplome/Diplôme du Baccalauréat International“ vergeben
Bei berufsbildenden Ergänzungsschulen:
Der Schulbesuch dient der Ausbildung für einen bestimmten Beruf.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Bei einer Ablehnung der beantragten Anerkennung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Die Ablehnung wird mit einer konkreten Rechtsbehelfsbelehrung, aus der die Klagefrist sowie das zuständige Verwaltungsgericht ersichtlich sind, versehen.
Verfahrensablauf
- Nachdem die Antragsunterlagen beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung eingereicht wurden, überprüft dieses die Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen und erteilt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, die Anerkennung.
- Falls erforderlich können fehlende oder fehlerhafte Unterlagen nachgefordert werden.
- Bei allen Fragen zum Ablauf des Anerkennungsverfahrens können Sie sich an das Regionale Landesamt für Schule und Bildung wenden.
Fristen
Achtung: behördeninterne Frist nach § 161 Abs. 4 NSchG
Hat die Schulbehörde über einen Antrag auf Verleihung der Anerkennung nicht spätestens drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entscheiden, so gilt die Anerkennung als erteilt.
Bearbeitungsdauer
ungefähr 3 Monate (sofern die Antragsunterlagen vollständig vorliegen)
Kosten
- Verfahrensgebühr
- gegebenenfalls weitere Kosten für erforderliche Unterlagen oder Gutachten
Die Verwaltungsgebühr bemisst sich in Niedersachsen nach dem zeitlichen Aufwand. Der Kostentarif zur Allgemeinen Gebührenordnung sieht einen Gebührenrahmen vor (Stand Nov. 2020: 350 bis 2.000 €)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Kultusministerium  am 29.07.2021