• Eschede (Landkreis Celle, Niedersachsen)
abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Bestätigung der Anzeige

Die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen

Wenn Sie Abfälle sammeln oder befördern oder mit Abfällen handeln wollen, müssen Sie die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Beschreibung

Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen. Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

Online-Dienst

Anzeige zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen

ID: L100040_528546871

Beschreibung

- Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) legt fest, dass Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen müssen, sofern für diese Tätigkeit keine Erlaubnis nach § 54 KrWG erforderlich ist. - Die Erstattung einer Anzeige ist z.B. dann ausreichend, wenn sich die Tätigkeit nur auf nicht gefährliche Abfälle bezieht oder im Rahmen einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeführt wird (z.B. im Rahmen der Tätigkeit als Bauhandwerker, Bauunternehmer oder mobiler Dienstleister). Auch zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe sind von der Erlaubnispflicht befreit.

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Zahlungsweise

  • SEPA-Überweisung
  • Paypal

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Version

Technisch erstellt am 04.12.2023

Technisch geändert am 20.02.2025

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.

Ansprechpartner

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim

Adresse

Hausanschrift

Goslarsche Straße 3

31134 Hildesheim

Kontakt

Telefon Festnetz: 05121 163-0

Fax: 05121 163-999

E-Mail: poststelle@gaa-hi.niedersachsen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 01.10.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
  • die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
  • Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
  • ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
  • Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind: Ihr Entsorgungsfachbetriebezertifikat bzw. Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
  • einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
  • Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen

Formulare

  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • ggf. ergänzendes Formular „Selbstauskunft Bauunternehmen“

Hinweise für Niedersachsen: Die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen

  • ggf. ergänzendes Formular „Selbstauskunft Bauunternehmen“

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie diese bei der zuständigen Behörde an. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Die Behörde sendet Ihnen ggfs. eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit

  • von Bedingungen abhängig machen,
  • und/oder sie zeitlich befristen
  • oder mit Auflagen versehen
  • oder sie vollständig untersagen.

Fristen

vor Aufnahme der Tätigkeit

Kosten

Es fallen Gebühren an, abhängig vom Zeitaufwand der Bearbeitung.

Mindestgebühr für Anzeigen, die über das Elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren abgegeben werden: 40,00 Euro

Mindestgebühr für Papieranzeigen: 67,00 Euro

Hinweise (Besonderheiten)

Hinweise für Niedersachsen: Die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 20.11.2020

Version

Technisch erstellt am 27.01.2021

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Entsorgungsfachbetrieb, Abfall, Makler, Abfallwirtschaftlich, Sammler, Abfälle, Händler, Beförderer, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Tätigkeit

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024