Entgelt für Wasserentnahme Berechnung

    Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen

    Sie entnehmen Wasser aus einem oberirdischen Gewässer oder  dem Grundwasser oder fördern oder leiten Grundwasser Zutage oder leiten Grundwasser ab? Dann ist hierfür ein Entgelt an das jeweilige Bundesland zu entrichten.

    Beschreibung

    Für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden. Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder.

    Hinweise für Göttingen: Wasserentnahmegebühr

    Das Land Niedersachsen erhebt für Wasserentnahmen zu bestimmten Zwecken Gebühren in unterschiedlicher Höhe je m³ entnommenen Wassers.
    Die Gebühren werden vom Landkreis Göttingen - untere Wasserbehörde - festgesetzt, eingezogen und an das Land Niedersachsen abgeführt. Angestrebt ist die Drosselung des Wasserverbrauches (Ressourcenschonung). Das Gebührenaufkommen wird für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Wasserhaushaltes, des Naturschutzes und für sonstige Maßnahmen der Wasserwirtschaft verwendet.

     Zudem werden Gebühren nur erhoben, wenn die Gebührenschuld 260,00 Euro/Jahr übersteigt.

     Die Vordrucke zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr und zur Berechnung können Sie über den Link zum Niedersächsischen Umweltministerium aufrufen.

    Das Land Niedersachsen erhebt für Wasserentnahmen zu bestimmten Zwecken Gebühren in unterschiedlicher Höhe je m³ entnommenen Wassers.
    Die Gebühren werden vom Landkreis Göttingen - untere Wasserbehörde - festgesetzt, eingezogen und an das Land Niedersachsen abgeführt. Angestrebt ist die Drosselung des Wasserverbrauches (Ressourcenschonung). Das Gebührenaufkommen wird für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Wasserhaushaltes, des Naturschutzes und für sonstige Maßnahmen der Wasserwirtschaft verwendet.

     Zudem werden Gebühren nur erhoben, wenn die Gebührenschuld 260,00 Euro/Jahr übersteigt.

     Die Vordrucke zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr und zur Berechnung können Sie über den Link zum Niedersächsischen Umweltministerium aufrufen.

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    Version

    Technisch erstellt am 20.09.2022

    Technisch geändert am 22.10.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024

    zuständige Stelle

    • in der Regel sind für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr die unteren Wasserbehörden zuständig: Landkreise, kreisfreie und große selbständige Städte, Region Hannover
    • in bestimmten Fällen ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr zuständig

    Zuständigkeit

    • in der Regel sind für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr die unteren Wasserbehörden zuständig: Landkreise, kreisfreie und große selbständige Städte, Region Hannover
    • in bestimmten Fällen ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr zuständig

    Ansprechpartner

    Landkreis Göttingen - Fachbereich Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Reinhäuser Landstraße 4

    37083 Göttingen

    Version

    Technisch erstellt am 28.03.2023

    Technisch geändert am 09.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Es gibt keine einheitliche Regelung in den Bundesländern, in denen das Wasserentnahmeentgelt erhoben wird.

    Voraussetzungen

    Wasserentnahmeentgeltpflichtig ist, wer Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnimmt, ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet. Näheres regeln die Länder.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Ist nicht vorhanden.

    Verfahrensablauf

    Wer die Gebühr schuldet, hat der Wasserbehörde in einer Erklärung bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen.

    Fristen

    • Wer die Gebühr schuldet, muss der Wasserbehörde bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben machen und durch geeignete Nachweise belegen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Formulare und Unterlagen.

    Kosten

    Die Höhe des Entgelts richtet sich grundsätzlich nach dem Medium, aus dem das Wasser entnommen wurde (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer), der Höhe der Wassermenge sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz.

    Hinweise für Göttingen: Wasserentnahmegebühr

    Für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr fallen keine Gebühren an.

    Für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 04.07.2025

    Version

    Technisch erstellt am 18.01.2021

    Technisch geändert am 12.02.2025

    Stichwörter

    Wasserversorger, Geothermie, Wassercent, Durchlaufkühlung, Entgeltpflicht, Messeinrichtung, Wasserentnahme, hocheffiziente KWK-Anlagen, Kreislaufkühlung, Wasserentnahmeentgelt, Grundwasser, oberirdisches Gewässer, Oberflächenwasser, Entgeltsatz, Brunnen, Wasserpfennig, Wasserentnahmeabgabe, Grundwasserentnahme

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024