Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen
Sie entnehmen Wasser aus einem oberirdischen Gewässer oder dem Grundwasser oder fördern oder leiten Grundwasser Zutage oder leiten Grundwasser ab? Dann ist hierfür ein Entgelt an das jeweilige Bundesland zu entrichten.
Beschreibung
Für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden. Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder.
In Niedersachsen wird für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser eine Wasserentnahmegebühr erhoben.
Hinweise für Göttingen: Wasserentnahmegebühr
Das Land Niedersachsen erhebt für Wasserentnahmen zu bestimmten Zwecken Gebühren in unterschiedlicher Höhe je m³ entnommenen Wassers.
Die Gebühren werden vom Landkreis Göttingen - untere Wasserbehörde - festgesetzt, eingezogen und an das Land Niedersachsen abgeführt. Angestrebt ist die Drosselung des Wasserverbrauches (Ressourcenschonung). Das Gebührenaufkommen wird für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Wasserhaushaltes, des Naturschutzes und für sonstige Maßnahmen der Wasserwirtschaft verwendet.
Zudem werden Gebühren nur erhoben, wenn die Gebührenschuld 260,00 Euro/Jahr übersteigt.
Die Vordrucke zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr und zur Berechnung können Sie über den Link zum Niedersächsischen Umweltministerium aufrufen.
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zuständige Stelle
- in der Regel sind für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr die unteren Wasserbehörden zuständig: Landkreise, kreisfreie und große selbständige Städte, Region Hannover
- in bestimmten Fällen ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr zuständig
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Es gibt keine einheitliche Regelung in den Bundesländern, in denen das Wasserentnahmeentgelt erhoben wird.
- Erklärung gemäß § 23 Absatz 3 NWG
Voraussetzungen
Wasserentnahmeentgeltpflichtig ist, wer Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnimmt, ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet.
- die Gebühr schuldet, wer das Gewässer benutzt
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Göttingen: Wasserentnahmegebühr
Verfahrensablauf
Es gibt keinen einheitlichen Verfahrensablauf der Bundesländer, da dieser von den spezifischen gesetzlichen Vorgaben und Strukturen in den einzelnen Ländern abhängig ist.
- Wer die Gebühr schuldet, hat der Wasserbehörde in einer Erklärung bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen.
Fristen
- Wer die Gebühr schuldet, muss der Wasserbehörde bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben machen und durch geeignete Nachweise belegen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Formulare und Unterlagen.
Kosten
Hinweise für Göttingen: Wasserentnahmegebühr
Für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 14.10.2020
Stichwörter
Kreislaufkühlung, Wasserentnahme, oberirdisches Gewässer, Grundwasserentnahme, Wasserversorger, Wasserentnahmeabgabe, Wasserentnahmeentgelt, Entgeltpflicht, Geothermie, Grundwasser, Entgeltsatz, Oberflächenwasser, Brunnen, Durchlaufkühlung, Wassercent, hocheffiziente KWK-Anlagen, Wasserpfennig, Messeinrichtung