Anzeige Sammelentsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren BestätigungOnline erledigen

    Sammelentsorgungsnachweis genehmigen lassen

    Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Dann können die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren ohne nicht am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen

    Beschreibung

    Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

    Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Sie können die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren und brauchen als Erzeuger nicht am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen, denn das elektronische Verfahren wird in diesem Fall vom Beförderer geführt, der sich den Sammelentsorgungsnachweis hat genehmigen lassen.

    Sonderabfälle zur Beseitigung, die in Niedersachsen angefallen sind oder entsorgt werden sollen, sind von Ihren Besitzern der Zentralen Stelle für Sonderabfälle bei der NGS anzudienen.

    Online-Dienst

    Elektronisches Abfallnachweisverfahren der Länder

    ID: L100040_524651337

    Beschreibung

    Sammelentsorgung durch zugelassenen Einsammler, wenn Voraus-setzungen gem. § 9 Nachweisverordnung (NachwV) erfüllt sind und ein gültiger Sammelentsorgungsnachweis für das jeweilige Ein-sammlungsgebiet vorliegt.

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • Überweisung

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS).

    Ansprechpartner

    Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS)

    Adresse

    Hausanschrift

    Alexanderstr. 4/5

    30159 Hannover

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
    • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

    Formulare

    • Formularbezeichnung: DEN, VE, DA, AE, BB
    • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Für den Erzeuger:
    Erzeugernummer, sofern mehr als 2 t gefährlicher Abfälle anfallen (zum Eintrag in den Übernahmeschein)


    Für den Sammler:
    Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS bzw. über einen Provider.
    Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Sammler/Beförderer,

    Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
    Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde (SAM in RLP),
    Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.

    Führen von Begleitscheinen (elektronisch) je Sammeltour durch Sammler und Übergabe des Übernahmescheins an Erzeuger (Papier; spätere elektronische Erfassung durch Sammler).

    Andienung der gefährlichen Abfälle zur Beseitigung durch den Abfallerzeuger an die Zentrale Stelle für Sonderabfälle. Die Andienung erfolgt mit den o. g. Dokumenten der NachwV.

    Landesrechtlicher Zuweisungsbescheid durch die Zentrale Stelle für Sonderabfälle (NGS).
     

    Fristen

    Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
    Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb von 12 Kalendertagen bestätigt werden.
    Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
    Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

    Die Entscheidung über die landesrechtliche Andienung erfolgt in Niedersachsen zeitgleich mit der Entscheidung innerhalb des Nachweisverfahrens.

    Bearbeitungsdauer

    1-4 Wochen

    Die Eingangsbestätigung gemäß § 4 NachwV ist innerhalb von 12 Kalendertagen zu erteilen.

    Nach § 5 NachwV bestätigt die zuständige Behörde die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung innerhalb von 30 Kalendertagen bei Vorliegen der Voraussetzungen.

    Die Entscheidung über die landesrechtliche Andienung erfolgt in Niedersachsen zeitgleich mit der Entscheidung innerhalb des Nachweisverfahrens.

    1 bis 4 Stunden

    Kosten

    Gebührenordnung für die Zentrale für Sonderabfälle (SAbfzStGebO) incl. Kostentarif.

    Gemäß § 2 Abs. 1 ist die Gebühr für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Sonderabfällen zur Beseitigung nach dem entstandenen Aufwand zu bemessen; dieser ist zur Abgeltung des bei der Zentralen Stelle für Sonderabfälle entstandenen Aufwandes um 7 vom Hundert zu erhöhen.

    Für die Erteilung oder wesentliche Änderung einer Bestätigung nach § 5 NachwV, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 NachwV, kann für Sonderabfälle, die nicht der gesetzlichen Andienungspflicht unterliegen nach dem gültigen Kostentarif eine Gebühr von 50 bis 5000 Euro erhoben werden. Diese Gebühr ist nicht neben der Gebühr nach § 2 Abs. 1 zu erheben.
     

    Hinweise (Besonderheiten)

    Zu vielen grundsätzlichen Fragen des Nachweisverfahrens finden Sie Informationen beim Bundesministerium für Umwelt und bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder.

    Die Entsorgung von andienungspflichtigen Sonderabfällen zur Beseitigung ist in NIedersachsen nur mit einem gültigen Zuweisungsbescheid der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zulässig.Weitere Informationen zur Zentralen Stelle für Sonderabfälle finden Sie bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall.

    Weitere Informationen

    Zu vielen grundsätzlichen Fragen des Nachweisverfahrens finden Sie Informationen auf folgenden Seiten:

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 29.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Sonderabfall, Sammler von Abfällen, Sondermüll, Sammler, Gefährliche Stoffe, Nachweisverfahren, Sammelentsorgung, Begleitschein, Nachweis, Abfälle, Entsorger, Beförderer von Abfällen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de