Angaben zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-/ EWR-Bürgern (außer Deutschland) und des EWR einreichen
Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines EU- oder EWR-Bürgers benötigen spätestens drei Monate nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltskarte für den weiteren Aufenthalt in Deutschland
Beschreibung
Als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) haben Sie bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen das Recht, sich mit Ihrer Referenzperson in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dies umfasst auch die freie Wahl des Wohnsitzes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Drittstaatsangehörig ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, des EWR oder der Schweiz besitzt.
„Familienangehörig“ sind folgende Personen:
- Ehegatten, Lebenspartner sowie Verwandte in gerade absteigender Linie (z. B. Kinder) sowie ihre Ehegatten/Lebenspartner, sofern sie noch nicht 21 Jahre alt sind, und
- Verwandte freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie (ältere Kinder, Enkel sowie Eltern und Großeltern) oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen die Unionsbürger oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.
Studiert der EU- oder EWR-Bürger im Bundesgebiet, beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
Wenn Sie ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger sind, benötigen Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum, es sei denn, die Einreise kann visumsfrei erfolgen.
Während der ersten drei Monate Ihres Aufenthalts in Deutschland ist Ihr Aufenthalt lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass eine familiäre Beziehung zu der freizügigkeitsberechtigten Referenzperson besteht, Sie diese Person begleiten und im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind.
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten benötigen Sie eine Aufenthaltskarte, die Ihnen von der Ausländerbehörde von Amts wegen und innerhalb von sechs Monaten ausgestellt wird.
Die Ausländerbehörde prüft in diesem Fall das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Unter anderem kann sie einen Nachweis über die familiäre Beziehung zur Referenzperson verlangen (z.B. durch urkundlichen Nachweis). Darüber hinaus kann von Ihnen ein Nachweis darüber verlangt werden, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht hat (z.B. durch Vorlage einer Meldebescheinigung). Ist die Referenzperson, die Sie begleiten oder zu der Sie nachziehen, nicht erwerbstätig, sollten Sie zudem ausreichende Existenzmittel und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz vorweisen können (dies gilt auch für Kinder, die Sie ggf. begleiten). Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist für den Erhalt einer Aufenthaltskarte grundsätzlich nicht erforderlich.
Bis zur Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte gilt Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtmäßig.
Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte wird das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts festgestellt. Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt, es sei denn, aus dem Aufenthalt Ihrer Referenzperson, von der Sie Ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.
Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person Ihrem geplanten Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und -bürgern
Drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen und -bürgern und Staatsangehörigen der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen (im Folgenden zur Vereinfachung insgesamt Unionsbürger genannt) benötigen für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltskarte, die den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland bescheinigt.
Familienangehörige sind
- die Ehegattin und der Ehegatte,
- die Lebenspartnerin und der Lebenspartner,
- die Verwandten von Unionsbürgern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern in gerader absteigender Linie (Kinder, Enkel, Urenkel), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen die Unionsbürger oder deren Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren und
- die Verwandten von Unionsbürgern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern in gerade aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern), denen die Unionsbürger oder deren Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.
Nach fünfjährigem ständigen rechtmäßigen Aufenthalt können Familienangehörige eine Daueraufenthaltskarte erhalten.
Wichtiger Hinweis: Familienangehörige von Deutschen bekommen keine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz. Diese können eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz erhalten. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Dienstleistungsseiten zum Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen:
- Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Elternteils zu einem minderjährigen Deutschen
- Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen
- Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Minderjährigen zum deutschen Elternteil
Ausnahmsweise können auch Familienangehörige von Deutschen eine Aufenthaltskarte auf Grundlage des Freizügigkeitsgesetzes erhalten, wenn sie zuvor mit dem deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Land der Europäischen Union aktiv ihr Freizügigkeitsrecht ausgeübt haben.
Unionsbürger und Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen selbst benötigen für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland keine Aufenthaltskarte.
Darüber hinaus können Familienangehörige ihr Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen behalten und weiterhin eine Aufenthaltskarte erhalten, obwohl sie den Unionsbürger nicht mehr begleiten:
Familienangehörige behalten beim Tod des Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht, wenn sie sich zuvor mindestens ein Jahr als Familienangehörige im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Die Kinder und der sorgeberechtigte Elternteil behalten bei Wegzug oder Tod des Unionsbürgers bis zum Abschluss der Ausbildung ein Aufenthaltsrecht, wenn die Kinder sich im Bundesgebiet aufhalten und eine Ausbildungseinrichtung besuchen.
Bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Lebenspartnerschaft können die Ehegatten oder Lebenspartner unter bestimmen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht behalten:
- Die Ehe oder Lebenspartnerschaft hat bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden und davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.
- Die elterliche Sorge für die Kinder des Unionsbürgers wurde ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung übertragen.
- Die Fortgewährung eines Aufenthaltsrechts ist zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich.
- Das Umgangsrecht mit dem minderjährigen Kind wurde durch Vereinbarung der Ehegatten oder Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung nur im Bundesgebiet eingeräumt.
Drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen und -bürgern und Staatsangehörigen der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen (im Folgenden zur Vereinfachung insgesamt Unionsbürger genannt) benötigen für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltskarte, die den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland bescheinigt.
Familienangehörige sind
- die Ehegattin und der Ehegatte,
- die Lebenspartnerin und der Lebenspartner,
- die Verwandten von Unionsbürgern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern in gerader absteigender Linie (Kinder, Enkel, Urenkel), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen die Unionsbürger oder deren Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren und
- die Verwandten von Unionsbürgern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern in gerade aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern), denen die Unionsbürger oder deren Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.
Nach fünfjährigem ständigen rechtmäßigen Aufenthalt können Familienangehörige eine Daueraufenthaltskarte erhalten.
Wichtiger Hinweis: Familienangehörige von Deutschen bekommen keine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz. Diese können eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz erhalten. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Dienstleistungsseiten zum Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen:
- Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Elternteils zu einem minderjährigen Deutschen
- Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen
- Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Minderjährigen zum deutschen Elternteil
Ausnahmsweise können auch Familienangehörige von Deutschen eine Aufenthaltskarte auf Grundlage des Freizügigkeitsgesetzes erhalten, wenn sie zuvor mit dem deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Land der Europäischen Union aktiv ihr Freizügigkeitsrecht ausgeübt haben.
Unionsbürger und Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen selbst benötigen für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland keine Aufenthaltskarte.
Darüber hinaus können Familienangehörige ihr Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen behalten und weiterhin eine Aufenthaltskarte erhalten, obwohl sie den Unionsbürger nicht mehr begleiten:
Familienangehörige behalten beim Tod des Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht, wenn sie sich zuvor mindestens ein Jahr als Familienangehörige im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Die Kinder und der sorgeberechtigte Elternteil behalten bei Wegzug oder Tod des Unionsbürgers bis zum Abschluss der Ausbildung ein Aufenthaltsrecht, wenn die Kinder sich im Bundesgebiet aufhalten und eine Ausbildungseinrichtung besuchen.
Bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Lebenspartnerschaft können die Ehegatten oder Lebenspartner unter bestimmen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht behalten:
- Die Ehe oder Lebenspartnerschaft hat bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden und davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.
- Die elterliche Sorge für die Kinder des Unionsbürgers wurde ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung übertragen.
- Die Fortgewährung eines Aufenthaltsrechts ist zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich.
- Das Umgangsrecht mit dem minderjährigen Kind wurde durch Vereinbarung der Ehegatten oder Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung nur im Bundesgebiet eingeräumt.
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erforderliche Unterlagen
- Aktuelles biometrisches Foto
- Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum geplanten Aufenthalt, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Die Ausländerbehörde kann die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:
- Anerkannter oder sonst zugelassener, gültiger Pass oder Passersatz
- Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung zur Referenzperson (z.B. Heirats, Geburtsurkunde)
- Nachweis, dass die Referenzperson von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat (z.B. Meldebestätigung, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit)
Bei Ihrer kürzlich erfolgten Einreise kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
Beim Nachzug zu einer nichterwerbstätigen Referenzperson kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Nachweis ausreichender Existenzmittel
- Nachweis ausreichender Krankenversicherungsschutz
Beim Nachzug zu einer Referenzperson im Studium kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Zulassung der Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung der Referenzperson
- Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und -bürgern
- Ihr gültiger Pass
- Meldebescheinigung des freizügigkeitsberechtigen Unionsbürgers, sofern dieser nicht in Oldenburg lebt
- Erklärung über Führung der familiären Lebensgemeinschaft
- Nachweise zum Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers:
- bei Arbeitnehmern: Bestätigung des Arbeitgebers über die Einstellung oder Beschäftigung (Arbeitsvertrag und aktuelle Lohnabrechnung)
- bei Selbstständigen: Gewerbeanmeldung, Steuernummer, aktuellen Steuerbescheid
- bei Nicht-Erwerbstätigen: Nachweise über Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel zur Lebensunterhaltssicherung
- Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis (Eheurkunde, Nachweis über die Lebenspartnerschaft, Geburtsurkunde der Kinder)
- Bitte legen Sie die Urkunde bereits bei der Anmeldung im Bürgerbüro vor, damit das Verwandtschaftsverhältnis erfasst werden kann.
- Bei ausländischen Urkunden kann eine Urkundenüberprüfung, Beglaubigung, Legalisation oder die Durchführung eines Apostille-Verfahrens erforderlich sein. Möglicherweise wird eine beglaubigte Übersetzung benötigt.
- bei Nachzug von Verwandten in gerader aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) oder in gerader absteigender Linie ab 21 Jahren (Kinder, Enkel, Urenkel) Nachweise über die tatsächliche Gewährung von Unterhalt an diese durch den Unionsbürger oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner (Kontoauszüge, schriftliche Erklärung über Art und Weise der Unterhaltsgewährung)
- bei Nachzug von Familienangehörigen deutscher Staatsangehöriger Nachweise über die Ausübung der Freizügigkeitsrechts im anderen Staat der europäischen Union (Meldebescheinigung und Nachweise wie bei „Nachweise zum Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers“)
- Ihr gültiger Pass
- Meldebescheinigung des freizügigkeitsberechtigen Unionsbürgers, sofern dieser nicht in Oldenburg lebt
- Erklärung über Führung der familiären Lebensgemeinschaft
- Nachweise zum Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers:
- bei Arbeitnehmern: Bestätigung des Arbeitgebers über die Einstellung oder Beschäftigung (Arbeitsvertrag und aktuelle Lohnabrechnung)
- bei Selbstständigen: Gewerbeanmeldung, Steuernummer, aktuellen Steuerbescheid
- bei Nicht-Erwerbstätigen: Nachweise über Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel zur Lebensunterhaltssicherung
- Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis (Eheurkunde, Nachweis über die Lebenspartnerschaft, Geburtsurkunde der Kinder)
- Bitte legen Sie die Urkunde bereits bei der Anmeldung im Bürgerbüro vor, damit das Verwandtschaftsverhältnis erfasst werden kann.
- Bei ausländischen Urkunden kann eine Urkundenüberprüfung, Beglaubigung, Legalisation oder die Durchführung eines Apostille-Verfahrens erforderlich sein. Möglicherweise wird eine beglaubigte Übersetzung benötigt.
- bei Nachzug von Verwandten in gerader aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) oder in gerader absteigender Linie ab 21 Jahren (Kinder, Enkel, Urenkel) Nachweise über die tatsächliche Gewährung von Unterhalt an diese durch den Unionsbürger oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner (Kontoauszüge, schriftliche Erklärung über Art und Weise der Unterhaltsgewährung)
- bei Nachzug von Familienangehörigen deutscher Staatsangehöriger Nachweise über die Ausübung der Freizügigkeitsrechts im anderen Staat der europäischen Union (Meldebescheinigung und Nachweise wie bei "Nachweise zum Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers")
Formulare
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Voraussetzungen
- Sie sind Familienangehöriger eines EU oder EWR-Bürgers, der sich in Deutschland aufhält, besitzen aber selbst keine dieser Staatsangehörigkeiten.
- Sie besitzen einen anerkannten oder sonst zugelassenen, gültigen Pass oder Passersatz und sofern dies für die Einreise erforderlich war - ein Visum.
- Bei Bedarf können Sie die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise und Unterlagen erbringen
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und -bürgern
Die Erteilung der Aufenthaltskarte als Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers setzt grundsätzlich voraus:
- Sie sind Drittstaatsangehöriger, das heißt kein Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines EWR-Staates.
- Sie sind Familienangehöriger eines Unionsbürgers und begleiten diesen beziehungsweise ziehen ihm nach.
- Der Unionsbürger ist freizügigkeitsberechtigt.
Im Ausnahmefall der Ausstellung einer Aufenthaltskarte an Familienangehörige von Deutschen muss zudem das Freizügigkeitsrecht zusammen mit dem deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Land der Europäischen Union ausgeübt worden sein.
Die Erteilung der Aufenthaltskarte als Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers setzt grundsätzlich voraus:
- Sie sind Drittstaatsangehöriger, das heißt kein Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines EWR-Staates.
- Sie sind Familienangehöriger eines Unionsbürgers und begleiten diesen beziehungsweise ziehen ihm nach.
- Der Unionsbürger ist freizügigkeitsberechtigt.
Im Ausnahmefall der Ausstellung einer Aufenthaltskarte an Familienangehörige von Deutschen muss zudem das Freizügigkeitsrecht zusammen mit dem deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Land der Europäischen Union ausgeübt worden sein.
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 2 Absatz 2 Nummer 6 FreizügG/EU
- § 3 FreizügG/EU
- § 4 FreizügG/EU
- § 5a Absatz 2 FreizügG/EU
- § 12 FreizügG/EU (EWR-Staaten)
- § 47 AufenthV (Gebühren)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und -bürgern
- § 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
Verfahrensablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland in der Regel ein Visum für Deutschland beantragen. Nach Ihrer Einreise können Sie sich zunächst drei Monate ohne weitere Voraussetzungen in Deutschland aufhalten. Für längere Aufenthalte müssen Sie sich um eine Aufenthaltskarte bemühen.
Sie können die erforderlichen Angaben für den Erhalt der Aufenthaltskarte bei Ihrer Anmeldung in der Meldebehörde tätigen. Von dort werden Ihre Angaben dann an die Ausländerbehörde weitergeleitet. In diesem Fall müssen Sie sich nicht noch einmal an die Ausländerbehörde wenden. Diese wird sich bei Ihnen melden.
Sollten Sie die Aufenthaltskarte zu einem späteren Zeitpunkt erhalten wollen (spätestens nach drei Monaten), wenden Sie sich an die Ausländerbehörde. Hierfür sind Angaben bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde einzureichen.
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde kann eine Entgegennahme Ihrer Angaben über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Entgegennahme anbietet.
Für den Fall einer elektronischen Einreichung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihrer Angaben mit Ihnen in Verbindung setzen, um ggf. Unterlagen nachzufordern und mit Ihnen einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).
- Ist das Einreichen Ihrer Angaben nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihre Angaben entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).
- Unabhängig vom Prüfergebnis der Ausländerbehörde erhalten Sie unverzüglich eine Bescheinigung darüber, dass Sie die erforderlichen Angaben für die Ausstellung der Aufenthaltskarte gemacht haben, um einen ordnungsgemäßen Aufenthalt nachweisen zu können.
- Nach abgeschlossener Prüfung wird Ihnen innerhalb von sechs Monaten entweder eine Aufenthaltskarte oder ein Ablehnungsbescheid ausgestellt.
- Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt, es sei denn, aus dem Aufenthalt Ihrer Bezugsperson, von der sich Sie Ihr Aufenthaltsrecht ableitet, ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.
- Die Aufenthaltskarte wird im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt (eATKarte). Für die Anfertigung werden in der Ausländerbehörde Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eATKarte bei der Ausländerbehörde abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte sowie der eAT-Karte fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und -bürgern
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte kann
- online oder
- formlos schriftlich gestellt werden
- per E-Mail an auslaenderbuero@stadt-oldenburg.de,
- per Post an Ausländerbüro, Pferdemarkt 14, 26121 Oldenburg, oder
- per Fax an 0441 235-3181
Nach Eingang des Antrages nimmt das Ausländerbüro Kontakt zu Ihnen auf und fordert gegebenenfalls weitere notwendige Unterlagen von Ihnen an. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltskarte vor, erhalten Sie einen Termin zur Abgabe Ihrer biometrischen Daten.
Nach der Abgabe der biometrischen Daten im Ausländerbüro und dem Abschluss der aufenthaltsrechtlichen Prüfung erhalten Sie einen Bescheid über die bewilligte Aufenthaltskarte. Das Ausländerbüro bestellt außerdem die elektronische Aufenthaltskarte bei der Bundesdruckerei. Nähere Informationen zur Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels finden Sie auf der Dienstleistungsseite Ausgabe elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) und Reiseausweise.
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte kann
- online oder
- formlos schriftlich gestellt werden
- per E-Mail an auslaenderbuero@stadt-oldenburg.de,
- per Post an Ausländerbüro, Pferdemarkt 14, 26121 Oldenburg, oder
- per Fax an 0441 235-3181
Nach Eingang des Antrages nimmt das Ausländerbüro Kontakt zu Ihnen auf und fordert gegebenenfalls weitere notwendige Unterlagen von Ihnen an. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltskarte vor, erhalten Sie einen Termin zur Abgabe Ihrer biometrischen Daten.
Nach der Abgabe der biometrischen Daten im Ausländerbüro und dem Abschluss der aufenthaltsrechtlichen Prüfung erhalten Sie einen Bescheid über die bewilligte Aufenthaltskarte. Das Ausländerbüro bestellt außerdem die elektronische Aufenthaltskarte bei der Bundesdruckerei. Nähere Informationen zur Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels finden Sie auf der Dienstleistungsseite Ausgabe elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) und Reiseausweise.
Fristen
- Für den Erhalt der Aufenthaltskarte können die erforderlichen Angaben im Rahmen der meldebehördlichen Anmeldung bei der Meldebehörde hinterlegt oder spätestens drei Monate nach der Einreise an die Ausländerbehörde übermittelt werden.
- Die Aufenthaltskarte wird innerhalb von sechs Monaten und in der Regel mit einer Gültigkeit von fünf Jahren ausgestellt.
- Widerspruchsfrist gegen die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde: ein Monat
Hinweise für Niedersachsen: Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern Ausstellung
Rechtsmittelfrist gegen die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde: ein Monat
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer des Visumverfahrens bei den deutschen Auslandsvertretungen können Sie bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung erfragen.
Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte umfasst etwa sechs bis acht Wochen, maximal jedoch sechs Monate.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und -bürgern
Sie erhalten innerhalb von drei Wochen eine Rückmeldung zu Ihrem Antrag. Die Bearbeitungsdauer hängt dann vom jeweiligen Einzelfall und Ihrer Mitwirkung ab. Bitte beachten Sie, dass es insbesondere unmittelbar vor und in den Urlaubs- und Ferienzeiten erfahrungsgemäß zu sehr vielen Anfragen kommt, sodass mit Verzögerungen in der Bearbeitung zu rechnen ist.
Sie erhalten innerhalb von drei Wochen eine Rückmeldung zu Ihrem Antrag. Die Bearbeitungsdauer hängt dann vom jeweiligen Einzelfall und Ihrer Mitwirkung ab. Bitte beachten Sie, dass es insbesondere unmittelbar vor und in den Urlaubs- und Ferienzeiten erfahrungsgemäß zu sehr vielen Anfragen kommt, sodass mit Verzögerungen in der Bearbeitung zu rechnen ist.
Kosten
Für die Ausstellung des Visums werden keine Gebühren erhoben.
Ausstellung Aufenthaltskarte: EUR 28,80
Ausstellung Aufenthaltskarte für Personen unter 24 Jahren: EUR 22,80
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Hinweis: Die Gebühr für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) beträgt 67 EUR
Hinweise für Niedersachsen: Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern Ausstellung
Ausstellung des Visums: Gebühr kostenfrei
Ausstellung Aufenthaltskarte Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen: Gebühr 28.8 EUR
Ausstellung Aufenthaltskarte für Personen unter 24 Jahren: Abgabe 22.8 EUR
Gebühr für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte): Gebühr 67.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Besonderheit:
Nach Ausstellung der Aufenthaltskarte kann das Vorliegen oder der Fortbestand der unionsrechtlichen Voraussetzungen aus besonderem Anlass überprüft werden. Sind die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder liegen nicht mehr vor, kann die Aufenthaltskarte eingezogen werden.
Wenn Sie sich fünf Jahre mit Ihrer Referenzperson ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie eine Daueraufenthaltskarte beantragen.
Hinweis für Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen:
Weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt für Schweizer eine andere Regelung. Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, ihren länger als drei Monate dauernden Aufenthalt in Deutschland bei der Ausländerbehörde ihres Wohnortes anzuzeigen und erhalten dann eine „Aufenthaltserlaubnis-Schweiz“.
Hinweis für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen (Brexit):
Am 1. Februar 2020 wurde der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vollzogen. Für freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen gilt das Freizügigkeitsrecht zunächst bis zum 31. Dezember 2020 weiter.
Die zuständige Ausländerbehörde erteilt Informationen darüber, welche Regelungen ab dem 1. Januar 2021 im Einzelfall zur Anwendung kommen (Bestandsschutz oder Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts, insbesondere des Aufenthaltsgesetzes).
Weitere Informationen
- Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Freizügigkeit:
und
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/freizuegigkeit/freizuegigkeit-liste.html
- Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Thema Zuwanderung aus der EU:
https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererEuropa/zuwanderereuropa-node.html
- Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Brexit: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/europa/brexit/brexitartikel.html
- Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 23.10.2020
Stichwörter
EU-Ausländer, Nachfahren, Einreise, EU-Bürger, Unterhaltsgewährung, EWR-Bürger, EU-Staat, EWR-Land, EU-Land, Existenzmittel, Begleitung, Zuwanderung, Schweiz, Freizügigkeitsrecht, Ehegatte, Abkömmling, Verwandte, Einwanderung, Nachkommen, Europäische Union, EWR-Staat, Kinder, Lebenspartner, Krankenversicherungsschutz, Anmelden von Familienangehörigen, Familiennachzug, Brexit