Anzeige von Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen

    Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage verpflichtet, diese anzumelden.

    Beschreibung

    Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese anzumelden. Des Weiteren sind Sie als Betreiberin oder Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage verpflichtet, eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage anzumelden.

    Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen, muss das Wasser zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen auf Verunreinigungen untersucht werden.

    Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung, wesentliche bauliche oder betriebstechnische Veränderungen oder der Übergang des Eigentums in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen mitteilen.

    Im Anschluss meldet sich das Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung.

    Online-Dienst

    Anzeige von Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen

    ID: L100040_537025992

    Beschreibung

    ### Allgemeine Informationen Die Errichtung oder Änderungen im Betrieb von Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen müssen dem Gesundheitsamt angezeigt werden. In diesem Onlinedienst können die Arten: - Zentrale Wasserversorgungsanlage - Dezentrale Wasserversorgungsanlage - Eigenwasserversorgungsanlage - Mobile Wasserversorgungsanlage - Gebäudewasserversorgungsanlage - Zeitweilige Wasserversorgungsanlage angezeigt werden. Bei Fragen zur Anzeige können Sie unten auf der Website über den Button „Kontakt“, Kontakt zu Ihrem zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen. ### Fristen: Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise: Bei zentralen Wasserversorgungsanlagen, dezentralen Wasserversorgungsanlagen, Eigenwasserversorgungsanlagen oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage, müssen die folgenden Sachverhalte dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch spätestens vier Wochen im Voraus angezeigt werden: - Errichtung einer Wasserversorgungsanlage mit Trinkwasserbereitstellung - Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage oder Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage - Bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann - Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person - Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage oder Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage mit Trinkwasserbereitstellung Sofern ein anzuzeigender Sachverhalt zu einem Zeitpunkt nach der vierwöchigen Frist erkannt wird, genügt eine unverzügliche Anzeige nach Kenntnisnahme. Bei zentralen Wasserversorgungsanlagen, dezentralen Wasserversorgungsanlagen, Eigenwasserversorgungsanlagen oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage, muss der folgende Sachverhalt dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch innerhalb von drei Tagen angezeigt werden: - Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder Stilllegung von Teilen einer Wasserversorgungsanlage Der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat in Bezug auf eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen: - die Errichtung der Nichttrinkwasseranlage spätestens vier Wochen vor Beginn der Errichtung, und - die Stilllegung der Nichttrinkwasseranlage innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung. Die Anzeigepflicht in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen gilt nicht für Löschwasseranlagen und Tränkwasseranlagen, wenn in diese Nichttrinkwasseranlagen ausschließlich Trinkwasser eingespeist wird. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeigen von Nichttrinkwasseranlagen einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind. Bei mobilen Wasserversorgungsanlagen, durch die das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, muss - die Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme spätestens vier Wochen im Voraus angezeigt werden, - der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person spätestens vier Wochen im Voraus, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt, und - die Stilllegung oder Stilllegung von Teilen innerhalb von drei Tagen angezeigt werden. Sofern ein anzuzeigender Sachverhalt zu einem Zeitpunkt nach der vierwöchigen Frist erkannt wird, genügt eine unverzügliche Anzeige nach Kenntnisnahme. Ist der anzeigepflichtige Umstand bei mobilen Wasserversorgungsanlagen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden. Bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen muss dem Gesundheitsamt Folgendes angezeigt werden: - die Errichtung der Wasserversorgungsanlage unverzüglich nach Kenntnisnahme, - die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage unverzüglich nach Kenntnisnahme, - den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person unverzüglich nach Kenntnisnahme, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt, und - die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage innerhalb von drei Tagen, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt Ist der anzeigepflichtige Umstand bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden. ### Gebühren Die Gebühr für die Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach §§ 11 und 12 Trinkwasserverordnung richtet sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen. Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt gegebenenfalls bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Für die Begehung fallen Gebühren an.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 07.02.2024 (von: Webservice, FJD)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Zuständig sind die Gesundheitsämter.

    Ansprechpartner

    Für Sehnde wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Formulare

    Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Betrieb / Inhaberschaft einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.

    Verfahrensablauf

    Sie melden Ihre Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage an.

    Nachdem Sie alle Angaben getätigt und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anmeldung.

    Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihrer Wasserversorgungsanlage mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.

    Fristen

    Sie müssen eine Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage vier Wochen vor (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anmelden. Eine Stilllegung müssen Sie innerhalb von drei Tagen mitteilen.

    Sofern ein anzuzeigender Sachverhalt zu einem Zeitpunkt nach der vierwöchigen Frist erkannt wird, genügt eine unverzügliche Anzeige nach Kenntnisnahme. Ist der anzeigepflichtige Umstand bei mobilen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Für die Begehung fallen Gebühren an.

    Weitere Informationen

    Detaillierte Informationen zur Trinkwasserversorgung aus eigenen Brunnen und Quellen finden sie in der .

    Bemerkungen

    Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Für die Begehung fallen Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 10.08.2023

    Version

    Technisch erstellt am 17.11.2020 (von: Griep, Evelyn)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)