Liste der Mitglieder der Ingenieurkammer Eintragung

    Liste der freiwilligen Mitglieder Eintragung

    Beschreibung

    Wenn Sie in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung haben oder Ihren Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend oder gelegentlich, in Niedersachsen ausüben und berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, können Sie sich in die Liste der freiwilligen Mitglieder eintragen lassen und Mitglied der Ingenieurkammer Niedersachsen werden.

    Die gem. § 1 NIngG geschützte Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ dürfen Sie führen, wenn die in § 6 NIngG näher festgelegten Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

    Personen, die über eine Qualifikation aus EU-Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat oder dem sonstigen Ausland verfügen, benötigen Sie zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ eine Genehmigung der Ingenieurkammer Niedersachsen nach den §§ 7 bis 9 NIngG oder müssen nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt sein.

    Online-Dienst

    Eintragung in die Liste der freiwilligen Mitglieder

    ID: L100040_420441776

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 23.02.2021 (von: Schuster, Tim)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Ingenieurkammer Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Hohenzollernstraße 52

    30161 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0049-511 39789-0

    Fax: 0049-511 39789-34

    E-Mail: kammer@ingenieurkammer.de

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Hannes Himburg)

    Technisch geändert am 03.09.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis Hochschulabschluss,
    • Personen mit ausländischem Hochschulabschluss außerdem:
      Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach den §§ 7 bis 9 NIngG
    • Erklärung/Nachweis Zuverlässigkeit?
    • Bescheinigung Nichtuntersagung, keine Vorstrafen
      oder
    • Nachweis der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach dem Recht eines anderen Bundeslandes

    Formulare

    Anträge können jederzeit schriftlich oder Online bei der Ingenieurlkmmer Niedersachsen eingereicht werden.
     

    • Formulare zum Download ( Anträge Mitgliedschaft )

       
    • OnlineVerfahren:
      Link zum OnlineAntrag
    • Persönliches Erscheinen nicht erforderlich

    Voraussetzungen

    Die Eintragung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich (Überblick):

    • Wohnsitz, berufliche Niederlassung oder Berufsausübung (ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend oder gelegentlich) in Niedersachsen

    Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ gem. § 6 NIngG
    Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ wird ggf . in gesonderten Verfahren  durch die Ingenieurkammer Niedersachsen durchgeführt

    • die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit

    Rechtsgrundlage(n)

    § 25 NIngG

    Mitgliedschaft, Liste der freiwilligen Mitglieder

    (1) Kammermitglieder der Ingenieurkammer sind die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder.

    (3) 1 Die in der Liste der freiwilligen Mitglieder eingetragenen Personen gehören der Ingenieurkammer als freiwillige Mitglieder an. 2 In die Liste der freiwilligen Mitglieder wird auf Antrag eingetragen, wer nach § 6 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen. 3 Die Eintragung in die Liste der freiwilligen Mitglieder ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 4 Für das Eintragungsverfahren gelten die §§ 5 und 9 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 3 entsprechend.

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage.

    Verfahrensablauf

    Ein Antrag auf Eintragung in die Liste der freiwilligen Mitglieder ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Sofern die erforderlichen Unterlagen einschl. eines Nachweises der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichung vollständig vorliegen.

    Sofern die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung geprüft werden muss, in der Regel drei bis maximal vier Monate nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen

    Kosten

    • 83 € einmalige Eintragungsgebühr

    Folgende Bezahlverfahren sind online möglich:

    • Kreditkarte
    • paydirekt
    • giropay
    • SEPA-Lastschrift (ohne Sperrlistenprüfung)
    • PayPal 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Freiwillige Mitglieder können Mitglied im Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen werden, es sei denn, das 45. Lebensjahr des Antragstellers ist bereits überschritten.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ingenieurkammer Niedersachsen am 02.09.2020

    Version

    Technisch erstellt am 01.10.2020 (von: Schuster, Tim)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Ingenieurkammer, Ingenieur, Ingenieurinnen, freiwillig, Mitglied, Mitgliedschaft, Liste der freiwilligen Mitglieder, Eintragung, Ingenieurkammer, Niederlassung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)