Liste der qualifizierten Tragwerksplaner Eintragung

    Eintragung in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner

    Als im Inland als Tragwerksplaner niedergelassene Person ist für bestimmte bauliche Anlagen eine Eintragung in die Liste der Tragwerksplaner vorzunehmen, es sei denn, eine Eintragung in einem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland liegt bereits vor.

    Beschreibung

    Bei Baumaßnahmen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) wird der Standsicherheitsnachweis dann geprüft, wenn die Baumaßnahme unter die in § 65 Abs. 3 S. 1 NBauO bezeichneten Vorhaben fällt. Für das ungeprüfte Aufstellen der Standsicherheitsnachweise, die im Rahmen des § 65 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 NBauO nicht geprüft zu werden brauchen, ist es erforderlich, dass der Aufsteller in der Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen ist oder in einem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Land eingetragen ist. Folgende baulichen Anlagen werden u.a. von der Prüfbefreiung umfasst: Wohngebäude der Gebäudeklasse 1-3, Gebäude bis 200 m² Grundfläche; eingeschossige landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude mit Dachkonstruktionen bis 6 m Stützweite, bei fachwerkartigen Dachbindern bis 20 m Stützweite.

    Wenn Sie in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung haben oder Ihren Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend oder gelegentlich, in Niedersachsen ausüben und berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens oder Hochbau zu führen, Mitglied der Ingenieurkammer Niedersachsen sind oder Mitglied einer anderen Länderingenieurkammer sind, und mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig gewesen sind, können Sie sich in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eintragen lassen.

    Die gem. § 1 NIngG geschützte Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ dürfen Sie führen, wenn die in § 6 NIngG näher festgelegten Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

    Personen, die über eine Qualifikation aus EU-Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat oder dem sonstigen Ausland verfügen, benötigen Sie zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ eine Genehmigung der Ingenieurkammer Niedersachsen nach den §§ 7 bis 9 NIngG oder müssen nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt sein.

    Wenn Sie berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ zu führen, können Sie sich in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eintragen lassen, wenn Sie mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig gewesen sind.

    Online-Dienst

    Eintragung in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner

    ID: L100040_420441779

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    Version

    Technisch erstellt am 23.02.2021 (von: Schuster, Tim)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Ingenieurkammer Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Hohenzollernstraße 52

    30161 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0049-511 39789-0

    Fax: 0049-511 39789-34

    E-Mail: kammer@ingenieurkammer.de

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Hannes Himburg)

    Technisch geändert am 03.09.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Team Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Cloppenburg

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1480

    49644 Cloppenburg

    Hausanschrift

    Eschstraße 29

    49661 Cloppenburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr und nach Vereinbarung KFZ-Zulassung Cloppenburg Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr KFZ-Zulassung Friesoythe Montag bis Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04471 15132

    E-Mail: registratur@lkclp.de

    Version

    Technisch erstellt am 18.12.2009 (von: Landkreis Cloppenburg Webervice)

    Technisch geändert am 07.11.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis Studium Hochbau, Bauingenieurwesen oder Nachweis zum Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“
    • Personen mit ausländischem Ingenieurabschluss außerdem:
      Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“
    • Nachweis mindestens dreijähriger Berufserfahrung in der Tragwerksplanung durch Vorlage von Prüfberichten und / oder statischen Berechnungen (vornehmlich Gebäude)
    • Bestätigung des verantwortlichen Vorgesetzten / der verantwortlichen Tragwerksplanerin / des verantwortlichen Tragwerksplaners, dass die Standsicherheitsnachweise durch den Antragsteller angefertigt worden sind
    • Nachweis Mitgliedschaft in einer Länderingenieurkammer oder Antrag (Ausnahme beim Architekten), sofern noch keine Mitgliedschaft besteht, ist diese zu beantragen.
    • Erklärung zur Zuverlässigkeit

    Halten Sie bitte für die elektronische Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Antragsverfahren nicht abschließen und Ihren Antrag nicht absenden.

    Formulare

    Anträge können jederzeit schriftlich oder online bei der Ingenieurkammer Niedersachen eingereicht werden.

    • Formulare zum Download: Antrag Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner
    • OnlineVerfahren
    • Link zum OnlineAntrag
    • Persönliches Erscheinen evtl. erforderlich, z.B. falls Fachgespräch notwendig wird

    Voraussetzungen

    • Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ aufgrund Studium Bauingenieurwesen oder Hochbau oder Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“
    • Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ wird ggf. in gesonderten Verfahren durch die Ingenieurkammer Niedersachsen durchgeführt
    • Mitgliedschaft in einer Länderingenieurkammer (nicht für Architektinnen oder Architekten)
    • dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung
    • die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit

    Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 21 NIngG (siehe unter Rechtsgrundlage).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage.

    Verfahrensablauf

    Ein Antrag auf Eintragung in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Sofern die erforderlichen Unterlagen einschl. eines Nachweises der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung vollständig vorliegen, maximal drei Monate.

    Sofern die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung geprüft werden muss, in der Regel drei bis maximal vier Monate nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen für das vorhergehende Genehmigungsverfahren.

    Kosten

    • 350 € einmalige Eintragungsgebühr

    Folgende Bezahlverfahren sind online möglich:

    • Kreditkarte
    • paydirekt
    • giropay
    • SEPA-Lastschrift (ohne Sperrlistenprüfung)
    • PayPal 

    Abgabe 350.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ingenieurkammer Niedersachsen. am 04.12.2020

    Version

    Technisch erstellt am 16.09.2020 (von: Schuster, Tim)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Ingenieure, Ingenieurkammer, Eintragung in die Liste der Tragwerksplaner beantragen, Ingenieurinnen

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