• Grasberg (Landkreis Osterholz, Niedersachsen)
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker bei Berufsqualifikation aus dem Ausland

Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als staatlich geprüfter/e Lebensmittelchemiker/in

Sie möchten in Deutschland die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in führen? Dann benötigen Sie eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikationen.

Beschreibung

Die Führung der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in“ ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert. Das heißt, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs ist durch rechtliche Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden.

Das bedeutet: Sie können mit der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in zum Beispiel im öffentlichen Dienst nur arbeiten, wenn Ihre Qualifikation der deutschen Qualifikation "Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in" entspricht.

Sie haben Ihren Abschluss im Ausland erworben? Dann können Sie die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit dem deutschen Abschluss überprüfen lassen. Wenn Sie in Deutschland diesen Beruf ausüben wollen, muss die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit dem deutschen Referenzberuf durch die zuständige Stelle festgestellt werden.

Die zuständige Stelle prüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Berufsabschluss bestehen.

Online-Dienst

Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als staatlich geprüfter/e Lebensmittelchemiker/in

ID: L100040_505179840

Beschreibung

Sie möchten in Deutschland die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in führen? Dann benötigen Sie eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikationen.

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Version

Technisch erstellt am 11.07.2023

Technisch geändert am 23.10.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Zuständigkeit

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Calenberger Straße 2

30169 Hannover

Telefon: 0511 120-0

Fax: 0511 120-2382

E-Mail: poststelle@ml.niedersachsen.de

www.ml.niedersachsen.de

Ansprechpartner

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Adresse

Hausanschrift

Calenberger Straße 2

30169 Hannover

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 511 1200

E-Mail: poststelle@ml.niedersachsen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 20.11.2012

Technisch geändert am 16.02.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse

Hausanschrift

Friedrichswall 1

30159 Hannover

Postanschrift

Postfach 1 01

30001 Hannover

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 120-5521

E-Mail: ea@niedersachsen.de

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis des Ausbildungsabschlusses
  • tabellarische Übersicht aller Ausbildungsgänge in deutscher Sprache und gegebenenfalls über die bisherige Erwerbstätigkeit
  • Nachweise einschlägiger Berufspraxis
  • sonstige für den Beruf relevanten Unterlagen und Nachweise (Bescheinigungen über berufliche Weiterbildungen)
  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse (Sprachzertifikate)

Alle Dokumente müssen in beglaubigter Kopie vorliegen und ins Deutsche übersetzt sein – von öffentlich bestellten Dolmetschern/innen.

Voraussetzungen

  • Hochschulstudium der Lebensmittelchemie mit Abschluss der Ersten Staatsprüfung beziehungsweise mit
  • Master oder Universitätsdiplomabschluss, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erworben wurde

sowie

  • eine einjährige berufspraktische Ausbildung mit abschließender Prüfung (Zweite Staatsprüfung)
  • Deutschkenntnisse (Nachweis z.B.über Sprachzertifikat)
  • Sie sind Bürger/in der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle können Sie Widerspruch einlegen. 

Verfahrensablauf

  • Sie stellen bei der zuständigen Stelle einen schriftlichen Antrag für das Anerkennungsverfahren.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen auf Gleichwertigkeit. Dabei kontrolliert sie, ob Ihre ausländische Qualifikation der deutschen Qualifikation entspricht.

Fällt die die Prüfung positiv aus, erhalten Sie die Anerkennung und dürfen die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in" führen. 

Gibt es essentielle Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Berufsqualifikation, können Sie eine sogenannte "Eignungsprüfung" absolvieren.

In der Eignungsprüfung können Sie erforderliche fachwissenschaftliche, lebensmittelrechtliche und verwaltungstechnische Kenntnisse und Fähigkeiten, die in Ihrer bisherigen Ausbildung nicht vermittelt wurden, nachweisen.

Der Umfang der Prüfung wird von der zuständigen Stelle festgelegt. Bestehen Sie die Eignungsprüfung, erhalten Sie die Anerkennung und dürfen die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in" führen.

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer der Bearbeitung hängt vom Einzelfall ab. Generell soll das Verfahren innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein.

Kosten

Die Gebühren sind abhängig vom Aufwand. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle. 

Hinweise (Besonderheiten)

Lebensmittelchemiker/innen untersuchen und bewerten die chemische Zusammensetzung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie die Wechselwirkungen ihrer Inhaltsstoffe. Sie übernehmen auch Aufgaben in der Forschung, etwa in der Weiterentwicklung von chemischen, biochemischen und mikrobiologischen Analysemethoden.

Zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen können Sie sich auch im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beraten lassen.

Die Hotline ist Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr unter der Telefonnummer +49 30 1815-1111 erreichbar.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 03.08.2020

Version

Technisch erstellt am 04.08.2020

Technisch geändert am 23.08.2023

Stichwörter

Nahrungsmittel, Qualifikation, Beruf, Reglementierter Beruf, Ausländische Berufsqualifikation, Anerkennungsverfahren, Berufsanerkennung, Chemikerin/Chemiker

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024