Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste der Architektenkammer Niedersachsen (Kapitalgesellschaft)
Beschreibung
Das Niedersächsische Architektengesetz (NArchtG) regelt das Führen der Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplaner“ im Firmennamen einer Kapitalgesellschaft (insb. GmbH). Gleiches gilt für Wortverbindungen mit einer der Berufsbezeichnungen (z.B. Architektengruppe) und ähnliche Wortwendungen (z.B. Architekturbüro). Eine der genannten Bezeichnungen darf nur dann von der Kapitalgesellschaft in der Firma geführt werden, wenn diese in die Gesellschaftsliste bei der Architektenkammer Niedersachsen oder ein vergleichbares Verzeichnis einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist.
Zur Eintragung einer Kapitalgesellschaft in die Gesellschaftsliste sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen.
Die Gesellschaft kann zudem mit dem Zusatz „freischaffend“ in die Gesellschaftsliste eingetragen werden, wenn sämtliche Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugte Personen unabhängig tätig sind (§ 16 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 2 NArchtG).
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Antrag Eintragung in die Gesellschaftsliste der Architektenkammer Niedersachsen:
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Zuständigkeit
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Emsland
Adresse
Postanschrift
Postfach 15 62
49705 Meppen
Hausanschrift
Haltestelle Kreishaus
Bus: 993
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr Fr. 08:30 - 13:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: ea@emsland.de
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Kopie des Gesellschaftsvertrages in seinem vollständigen Wortlaut; der Inhalt des Gesellschaftsvertrags muss insbesondere vorsehen, dass die Regelungen des § 16 Abs. 1 Nrn. 3, 4, 6, 8 und 9 NArchtG umgesetzt sind.
- Liste der Gesellschafter mit insbesondere folgenden Angaben: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnort, Beruf (bei Architekten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten und Stadtplanern mit Angaben über die Eintragung in die Architektenliste, bei Nicht-Berufsangehörigen: Nachweis zur Ausübung eines freien Berufs), Stammeinlage(n), Stimmanteil,
- Liste der Geschäftsführer mit folgenden Angaben: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnort, Beruf (für Architekten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten, Stadtplaner mit Angaben zur Eintragung in die Architektenliste), Vertretungsbefugnisse,
- ggf. Kopie der Anmeldung (Erst- oder Änderungsanmeldung) zum Handelsregister (sofern bereits erfolgt),
- ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister (mit Gesellschafterliste) bei bereits in das Register ein-getragener Gesellschaft,
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft entsprechend § 16 Abs. 4 NArchtG.
Formulare
Formulare:
- Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste der Architektenkammer Niedersachsen (als Kapitalgesellschaft) nebst den oben genannten Nachweisen
- online (Link einfügen sobald eingerichtet)
oder schriftlich
Voraussetzungen
Eine Kapitalgesellschaft wird nach § 16 NArchtG in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn
1. sie ihren Sitz in Niedersachsen hat,
2. sie über eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß den Anforderungen des § 16 Abs. 4 NArchtG verfügt,
3. Zweck der Gesellschaft die ausschließliche Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 2 NArchtG ist,
4. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,
5. Architekten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten oder Stadtplaner mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile auf ihren Namen lautend innehaben und weitere Anteile nur von natürlichen Personen gehalten werden, die Angehörige eines freien Berufes sind,
6. die Firma erkennen lässt, welche Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 NArchtG (Architekt/Landschaftsarchitekt/Innenarchitekt/ Stadtplaner) die Gesellschafter führen,
7. mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen Architekten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten oder Stadtplaner sind,
8. Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen und
9. die Übertragung von Kapital- und Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.
Die Eintragung in die Gesellschaftsliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine zur Geschäftsführung befugte Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Gesellschaft hat eine zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer der Eintragung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste hinausreichen. Personenschäden müssen mindestens zu 1 500 000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200 000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf die Beträge nach Satz 3, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der zur Geschäftsführung befugten Personen, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, begrenzt werden; es muss jedoch zumindest eine Deckung in Höhe des Dreifachen der Beträge nach Satz 3 bestehen. § 11 Abs. 2 und 5 NArchtG gilt entsprechend.
Eine Gesellschaft wird mit dem Zusatz „freischaffend“ in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn sämtliche Gesellschafterinnen, Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugten Personen unabhängig im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 NArchtG tätig sind.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Hannover.
Verfahrensablauf
Ein Antrag auf Eintragung ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen.
Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Das Verfahren ist im Wesentlichen in § 16 NArchtG geregelt.
Der Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste bei der Architektenkammer sollte zeitgleich mit der Anmeldung zum Handelsregister gestellt werden.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Bis zu 3 Monate, in Ausnahmefällen bis zu 4 Monate.
Kosten
Gebühr für die Eintragung: 465,00 EUR
Sofern Sie nicht das vollelektronische Antragsverfahren einschließlich der Online-Bezahlfunktion nutzen, fügen Sie Ihrem Eintragungsantrag bitte einen Beleg, z.B. Ausdruck der Überweisung bei Online-Banking über die Zahlung bei. Die Bankverbindungen lauten:
Nord/LB Hannover: BIC NOLADE2HXXX - IBAN: DE55 2505 0000 0101 4747 81
Commerzbank Hannover: BIC COBADEFFXXX - IBAN: DE97 2504 0066 0338 8345 00
Hinweis: Für das Prüfen, Aktualisieren und Vertreiben der Gesellschaftsliste wird von den darin eingetragenen Gesellschaften eine Gebühr in Höhe von 144,00 EUR pro Jahr erhoben.
Folgende Bezahlverfahren sind online möglich:
- Kreditkarte
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Architektenkammer Niedersachsen am 30.09.2020
Stichwörter
Architektenkammer, Architektenliste, Architekt