Antrag auf Eintragung in die Architektenliste als Autodidakt
Die Berufsbezeichnung Architekt/Architektin, darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in der Architektenliste einer Architektenkammer eingetragen ist. Die Eintragung kann aufgrund einer berufspraktischen Tätigkeit und einer ergänzenden Prüfung erfolgen.
Beschreibung
Die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“, „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt", „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ darf nur führen, wer unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architektenliste der Architektenkammer Niedersachsen, das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland oder das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister eingetragen ist. Gleiches gilt für Wortverbindungen mit einer der Berufsbezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen. Die maßgeblichen Regelungen finden sich insbesondere in § 1 Niedersächsischen Architektengesetz (NArchtG).
Auf diesem Wege wird zum Schutz der Verbraucher gewährleistet, dass nur hinreichend qualifizierte Planer den Beruf ausüben und dass sie bestimmte Berufsregeln einhalten. Ein solcher Schutz der Berufsbezeichnung macht es allerdings notwendig, dass die Architektenkammer von den Einzutragenden den Nachweis ihrer Qualifikation verlangt.
Auch Personen ohne einen entsprechenden Hochschulabschluss können sich in die Architektenliste als Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in oder Stadtplaner/in eintragen lassen (§ 8 Abs. 1 NArchtG), wenn sie insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
- mindestens 7-jährige fachrichtungsbezogene berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person
- Vorlage eigener Arbeiten
- Ablegen einer Leistungsprüfung auf Hochschulniveau
Die Eintragung in die Architektenliste gem. § 8 Abs. 1 NArchtG setzt u. a. voraus, dass Sie den Erwerb berufsfachlicher/berufspraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Leistungsprüfung nachweisen, die in ihren Anforderungen mindestens dem Abschluss einer Hochschulausbildung entspricht. Die Leistungsprüfung wird von mindestens drei Mitgliedern des Eintragungsausschusses, die Professoren an einer Hochschule sind, abgenommen. Die Teilnahme an einer solchen Leistungsprüfung ist Pflicht.
Die Leistungsprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, der durch einen mündlichen Teil ergänzt werden kann. Die schriftliche Leistungsprüfung besteht aus den nachfolgenden Leistungsteilen:
- Entwurf und Gestaltung; Bearbeitungsdauer 8 Stunden
- Technik und Konstruktion; Bearbeitungsdauer 6 Stunden
- Bau- und Planungsrecht; Bearbeitungsdauer 2 Stunden
- Baudurchführung; Bearbeitungsdauer 2 Stunden
Mit der Eintragung werden Sie Kammermitglied. Verbunden mit der Mitgliedschaft ist bei Architektinnen/Architekten die Bauvorlageberechtigung gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO).
Beschäftigungsart
Die Eintragung in die Architektenliste erfolgt in Abhängigkeit von Ihrer Tätigkeit in einer der folgenden vier Beschäftigungsarten:
- freischaffend
- baugewerblich tätig
- angestellt
- beamtet
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Zuständigkeit
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Bei allen Unterlagen in nichtdeutscher Sprache ist jeweils eine Übersetzung, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer bestätigt sein muss, beizufügen.
- Berufspraktische Tätigkeit:
- Bescheinigung(en) von Berufsangehörigen der jeweiligen Fachrichtung, dass der Antragsteller mindestens 7 Jahre fachrichtungsbezogen berufspraktisch unter Aufsicht gearbeitet hat.
- Vorlage eigener Arbeiten Planungsunterlagen zu in der Regel mindestens 7 Objekten (Entwurfspläne – Maßstab 1 : 100) sowie zu einem Objekt mindestens 2 Ausführungs- und Detailzeichnungen (Maßstab 1 : 50 bzw. 1 : 20)
- Lebenslauf und Zeugnisse über die Ausbildung und den beruflichen Werdegang
Beschäftigungsart
- Die Beschäftigungsart freischaffend ist durch eine Bescheinigung des Steuerberaters, des Finanzamtes oder des/der Büropartner(s) nachzuweisen.
- Die Beschäftigungsart angestellt wird durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen. Arbeitslose Antragsteller legen eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit vor, ggf. Kopie des Bewilligungsbescheides.
- Beamtete Antragsteller reichen eine Kopie ihrer Ernennungsurkunde und eine aktuelle Bescheinigung des Dienstherrn über die Art der Tätigkeit ein.
- Baugewerblich tätige Antragsteller legen eine Gewerbeanmeldung oder einen Handelsregisterauszug mit Gesellschafterliste vor.
Für freischaffende Antragsteller
Nachweis einer durchlaufenden Haftpflichtversicherung (vgl. Ziffer 4 des Antrags)
Hinweis:
Die Eintragung setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in Niedersachsen hat oder den Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt (§ 5 Abs. 1 Nr.1 NArchtG).
Formulare
Formulare:
- Antrag auf Eintragung in die Architektenliste der Architektenkammer Niedersachsen nebst den oben genannten Nachweisen
- online (Link einfügen sobald eingerichtet)
oder schriftlich
Voraussetzungen
Eintragungsvoraussetzungen
Die Eintragung gemäß § 8 Abs. 1 NArchtG ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Der Antragsteller war mindestens sieben Jahre lang unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person der Fachrichtung, für die die Eintragung begehrt wird, fachrichtungsbezogen berufspraktisch tätig,
- der Erwerb der für die Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 5 NArchtG erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen wird nachwiesen
a) durch Vorlage eigener Arbeiten und durch Unterlagen, die die Dauer der Tätigkeit und die dabei erworbenen berufspraktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Kompetenzen erkennen lassen, sowie
b) durch das anschließende Ablegen einer Leistungsprüfung, die in ihren Anforderungen den Anforderungen an den Abschluss des jeweiligen Studiums nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 NArchtG entspricht.
Details zur Leistungsprüfung
Fachrichtung Architektur
Die Leistungsprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, der durch einen mündlichen Teil ergänzt werden kann. Die schriftliche Leistungsprüfung besteht aus den nachfolgenden Leistungsteilen:
Entwurf und Gestaltung; Bearbeitungsdauer 8 Stunden
Zu bearbeiten ist eine Entwurfsaufgabe, welche die Bewältigung eines differenzierten Raumprogrammes beinhaltet. Erarbeitet werden soll der Entwurf eines mehrgeschossigen „hybriden“ Gebäudes (z. B. Wohn- und Verwaltungsbau) einschließlich städtebaulicher Aspekte. Baurechtliche und organisatorische Kriterien fließen ein. Es wird erwartet, dass funktionale, technische und ästhetische Wechselwirkungen erkannt werden und sich im Gebäudeentwurf widerspiegeln.
Leistungen
- Skizzenhafte Baumassenstudie (Darstellung in räumlichen Skizzen)
- Grundrisse
- Schnitte
- Ansichten
- Konzeption von Einrichtungen
Hilfsmittel
- Wohnungsbaunormen
- Neufert-Bauentwurfslehre
Technik und Konstruktion; Bearbeitungsdauer 6 Stunden
Aus dem umfassenden Leistungsbereich der ausführungsgerechten Durcharbeitung vorgegebener Entwurfskonzepte sind Fragestellungen zu Rohbauarbeiten (Mauerwerks- und Skelettbau) und zu Ausbauarbeiten (schwerer/leichter Ausbau) zu bearbeiten. Hierzu gehören Lösungsansätze zur Tragwerksgestaltung. Weiterhin sind Fragen zur Technischen Gebäudeausrüstung zu beantworten (Heizung, Lüftung, Sanitäre Installation, Elektroinstallation, Gas- und Wasserversorgung, Abwasser- und Niederschlagswasserentsorgung). Zudem sind ausreichende Kenntnisse zur Baustoffkunde, zur Bauphysik (Wärme- und Schallschutz) sowie zum Brandschutz nachzuweisen.
Leistungen
- Skizzenhafte und zeichnerische Darstellungen konstruktiver Schnitte
- Textliche Beschreibungen
- Überschlägige Berechnungen
Hilfsmittel
- Einschlägige Normen
- Bautabellenbücher
- Einschlägige Fachliteratur zu vorgenannten Themenfeldern
Bau- und Planungsrecht; Bearbeitungsdauer 2 Stunden
Erwartet werden Kenntnisse über die Grundlagen des öffentlichen Baurechts, die sich an den allgemeinen Fragestellungen zur Bearbeitung einer Entwurfsaufgabe orientieren. Nachzuweisen sind Fähigkeiten, die vorbeschriebenen Kenntnisse im komplexen Zusammenhang der architekturbezogenen Planung von Bauvorhaben unter besonderer Beachtung des städtebaulichen Planungsrechts, Bauordnungsrechts einschließlich des Denkmalschutzes und der damit verbundenen Verwaltungsverfahren anzuwenden.
Leistungen
- Textliche Beschreibungen (Antworten) zu Einzelfragestellungen (Klausuraufgaben)
- Ggf. skizzenhafte und zeichnerische Ergänzungen zu vorstehenden Antworten
Hilfsmittel
Textausgaben der vorstehenden Regelwerke (z. B. BauGB, BauNVO, NBauO inkl. DVO, NDSchG)
Baudurchführung; Bearbeitungsdauer 2 Stunden
Nachzuweisen sind Kenntnisse des privaten Baurechts, die sich an den allgemeinen Fragestellungen zur Durchführung einer Baumaßnahme orientieren. Es werden Kenntnisse insbesondere der werkvertragsrechtlichen Grundlagen sowie der allgemeinen Grundlagen zur Baustellenorganisation und -ablaufplanung und der Kooperation mit der Bauherrschaft erwartet.
Erwartet werden Kenntnisse u. a. der Grundsätze von BGB und VOB, HOAI, Grundlagenwissen zum Vergaberecht (VOB/A, VgV) etc. sowie insbesondere deren praktische Anwendung bei der Baudurchführung, des Weiteren Kenntnisse der Grundzüge vertraglicher Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer; des Werk- und Dienstvertragsrechts nach BGB, Unternehmereinsatzformen, Haftungsrisiken und prozessuale Streitigkeiten.
Leistungen
- Textliche Beschreibungen (Antworten) zu Einzelfragestellungen (Klausuraufgaben)
- Ggf. skizzenhafte und zeichnerische Ergänzungen zu vorstehenden Antworten
Hilfsmittel
- Textausgaben der vorstehenden Regelwerke
Die in den Erläuterungen zum Antrag erwähnten Hilfsmittel sowie Zeichenbrett für DIN A 2 und Zeichengerät, Zeichen- und Skizzenpapier sowie Schreibpapier sind vom Teilnehmer mitzubringen.
Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung
Die vorstehenden Ausführungen zur Leistungsprüfung in der Fachrichtung Architektur gelten sinngemäß.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Hannover
Verfahrensablauf
Ein Antrag auf Eintragung ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Das Verfahren ist im Wesentlichen in § 12 NArchtG geregelt
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Gebühr für die Eintragung: 1.585,00 EUR
Sofern Sie nicht das vollelektronische Antragsverfahren einschließlich der Online-Bezahlfunktion nutzen, fügren Sie Ihrem Eintragungsantrag bitte einen Beleg, z.B. Ausdruck der Überweisung bei Online-Banking über die Zahlung bei. Die Bankverbindungen lauten:
Nord/LB Hannover: BIC NOLADE2HXXX-IBAN: DE55 2505 0000 0101 4747 81
Commerzbank Hannover: BIC COBADEFFXXX - IBAN: DE97 2504 0066 0338 8345
Folgende Bezahlverfahren sind online möglich:
- Kreditkarte
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Architektenkammer Niedersachsen. am 02.09.2020
Stichwörter
Architektenkammer, Architekt, Architektenliste, Architektenliste Eintragung, Antrag auf Eintragung in die Architektenliste als Autodidakt