Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure Eintragung

    Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure Eintragung

    Beschreibung

    Die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder “Beratender Ingenieur“ ist durch das Niedersächsische Ingenieurgesetz (NIngG) geschützt. Wenn Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Berufsaufgaben von Ingenieuren und Ingenieurinnen im Sinne des § 2 NIngG freiberuflich ausüben, dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen, wenn Sie in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind. Das Erbringen der Dienstleistung ist bei der Ingenieurkammer anzuzeigen.

    Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigen Sie weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ zu führen, so ist dies der Ingenieurkammer anzuzeigen.

    Online-Dienst

    Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure

    ID: L100040_419658298

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 15.02.2021 (von: Schuster, Tim)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Ingenieurkammer Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Hohenzollernstraße 52

    30161 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0049-511 39789-0

    Fax: 0049-511 39789-34

    E-Mail: kammer@ingenieurkammer.de

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Hannes Himburg)

    Technisch geändert am 03.09.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner Region Hannover

    Adresse

    Hausanschrift

    Vahrenwalder Straße 7

    30165 Hannover

    Für das Umland von Hannover Haus der Wirtschaftsförderung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 616-23400

    Fax: +49 511 616-23453

    E-Mail: ea@region-hannover.de

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Carsten Schmidt)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind von Personen mit Niederlassung in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat folgende Nachweise vorzulegen:

    • erstmalige Anzeige der Dienstleitung
    • Information zur Berufshaftpflichtversicherung
    • Bei allen Dokumenten in nichtdeutscher Sprache ist jeweils eine Übersetzung, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer bestätigt sein muss, beizufügen
    • Erklärung zur Zuverlässigkeit

    Für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind von Personen mit Niederlassung in sonstigen Staaten folgende Nachweise vorzulegen:

    • Nachweis Hochschulabschluss
    • Nachweise über die Teilnahme an mindestens vier eintägigen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen
    • Nachweis der unabhängigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur durch Vorlage von z.B. Auszug aus dem Handelsregister, Kopie des Gesellschaftsvertrages, Bestätigung des Vorgesetzten über die fachliche Weisungsungebundenheit und / oder Bestätigung der Freiberuflichkeit durch Finanzamt oder Steuerberater
    • aktueller Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
    • Bei allen Dokumenten in nichtdeutscher Sprache ist jeweils eine Übersetzung, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer bestätigt sein muss, beizufügen
    • Erklärung zur Zuverlässigkeit

    Halten Sie bitte für die elektronische Anzeige alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Anzeigeverfahren nicht abschließen und Ihre Anzeige nicht absenden.

    Formulare

    Anzeigen können jederzeit schriftlich oder online bei der Ingenieurkammer Niedersachen eingereicht werden. 

    • Formulare zum Download:
      https://www.ingenieurkammer.de/das-koennen-wir-fuer-sie-tun/mitgliedschaft-und-listen/antraege
       
    • OnlineVerfahren
      Link zum OnlineAntrag
    • Persönliches Erscheinen evtl. erforderlich, z.B. falls Ausgleichmaßnahme notwendig wird

    Voraussetzungen

    Für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure gelten für Personen mit Niederlassung in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat folgende Voraussetzungen:

    • erstmalige Anzeige der Dienstleistung
    • die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit
    • Information über die Einzelheiten des Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht

    Für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure gelten für Personen mit Niederlassung in sonstigen Staaten folgende Voraussetzungen:

    • Nachweis der Berufsqualifikation
    • Keine wesentlichen Unterschiede zwischen der durch einen ausländischen Ingenieur-/Studienabschluss erlangten bzw. einer im europäischen Ausland zur Ausübung des Ingenieurberufs berechtigenden Berufsqualifikation und einem inländischen Abschluss, der zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ berechtigt (mindestens dreijährige Regelstudienzeit, Studium zu mindestens 70 % geprägt von Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik (MINT)).
    • Eine Ausnahme gilt für die Fachrichtungen Agrar- und Wirtschaftsingenieurwesen insoweit als nur ein MINT-Anteil von mindestens 51 % erreicht werden muss.
    • eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in Vollzeit oder in Teilzeit entsprechend länger als Ingenieurin oder Ingenieur
    • Teilnahme an mindestens vier eintägigen berufsbezogenen Fortbildungsmaßnahmen
    • unabhängige und eigenverantwortliche Ausübung der Berufsaufgabe von Ingenieurinnen und Ingenieuren im Sinne des § 2 NIngG
    • bei Ausübung der Berufstätigkeit dürfen keine gewerblichen Interessen vertreten werden, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen
    • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (Personenschäden müssen mindestens zu 1 500 000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200 000 Euro je Versicherungsfall versichert sein- je zweifache Maximierung)
    • die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit

    Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 12 und 13 NIngG (siehe unter Rechtsgrundlage).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Ein Antrag auf Eintrag in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind der Anzeige beizufügen.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Maximal 2 Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen

    Kosten

    Es fallen Gebühren an.

    Eintragung in das Verzeichnis (EU): gebührenfrei

    Eintragung in das Verzeichnis (Drittstaaten): 249 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ zu führen, so hat sie oder er dies der Ingenieurkammer anzuzeigen. Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente anzuzeigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ingenieurkammer Niedersachsen am 27.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 09.04.2020 (von: Schuster, Tim)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure Eintragung, Beratender Ingenieur, Beratende Ingenieurinnen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)